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Baurechtswidrige Zustände

Zusatzinformation

Baurechtswidrige Zustände

Definition und Maßnahmen

Baurechtswidrige Zustände werden aktenkundig durch Anzeigen Dritter (z. B. Gemeinden, Nachbarn) oder durch eigene Feststellungen (z.B. bei Bauabnahmen und im Rahmen der Bauüberwachung).

Baurechtswidrige Zustände liegen z.B. dann vor, wenn bauliche Anlagen ohne oder abweichend von der Baugenehmigung errichtet werden. Sie liegen aber auch dann vor, wenn baugenehmigungsfreie Baumaßnahmen den materiellen Anforderungen des Baurechtes widersprechen, denn auch die genehmigungsfreien Baumaßnahmen müssen die Anforderungen des öffentlichen Baurechtes i.d.R. ebenso wie genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen erfüllen. Baurechtswidrige Zustände liegen auch dann vor, wenn Grundstücke oder Bauprodukte dem öffentlichen Baurecht widersprechen.

Wird der Bauaufsichtsbehörde ein baurechtswidriger Zustand bekannt, so kann sie Maßnahmen zur Herstellung oder Sicherung rechtmäßiger Zustände anordnen. Dies kann für die Verantwortlichen einschneidende Folgen haben. So kann die Bauaufsichtsbehörde z.B.

  • Baustellen stilllegen 
  • die Nutzung von baulichen Anlagen untersagen
  • die Beseitigung von baulichen Anlagen anordnen

Entsprechende Maßnahmen werden mittels einer Verfügung angeordnet. Für eine derartige Verfügung sind Verwaltungskosten zu erheben.

Zur Durchsetzung bauaufsichtlicher Verfügungen können Zwangsmittel angedroht werden, z. B. Zwangsgeld oder die Durchführung erforderlicher Maßnahmen (auch Abbruch von baulichen Anlagen) im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Verantwortlichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann auch bauliche Anlagen versiegeln.

Ein Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände ist nicht nur gegenüber dem Bauherrn möglich; auch derjenige, der gutgläubig eine bauliche Anlage erwirbt, ist für den rechtswidrigen Zustand verantwortlich. Eine "Verjährung" für das Einschreiten bei baurechtswidrigen Zuständen gibt es übrigens nicht.

Eine Anzeige hat oftmals zur Folge, dass daraus eine Vielzahl von Vorgängen entsteht. Bei der Überprüfung sind nämlich auch die benachbarten Grundstücke einzubeziehen. Nur so kann dem im Rechtsstreitverfahren geforderten Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung getragen werden.

Unabhängig von einem Einschreiten gegen rechtswidrige Zustände muss derjenige, der ohne die erforderliche Baugenehmigung baut, mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens rechnen. Das Bußgeld beträgt dabei bis zu 500.000,00 EUR.

Wenn auch das Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände im Einzelfall mit einschneidenden Maßnahmen für die Verantwortlichen verbunden ist, bleibt doch zu beachten, dass derjenige, der sich nicht an die Rechtsordnung hält, letztlich nicht besser gestellt sein soll als der rechtstreue Bürger.

Sprechzeiten (Kernzeit):

Mo – Do:
8.30 – 15.30 Uhr
Fr:
8.30 – 12.00 Uhr
Besprechungstermine außerhalb der Kernzeit sind möglich - bitte telefonisch vereinbaren


Ihr Ansprechpartner/Ihre Ansprechpartnerin

für die Stadt Hemmoor, Samtgemeinde Börde Lamstedt, Gemeinde Wurster Nordseeküste (Bereich der ehemaligen Samtgemeinde Land Wursten), Stadt Geestland und Gemeinde Schiffdorf:

Telefon: 04721 66-2447
Fax: 04721 66-270733
E-Mail: f.oberhaeuser(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 304
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