Eingliederungshilfe für Erwachsene mit Behinderungen, Minderjährige mit körperlichen, geistigen Behinderungen oder Sinnesbeeinträchtigungen beantragen
[Nr.99107005080000 ]
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
Im Zuge einer umfassenden Reform ist die Eingliederungshilfe 2017 durch das "Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen" neu geregelt worden. Die meisten Bestimmungen sind 2018 und 2020 in Kraft getreten.
Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.
Je nach Art der Behinderung können Hilfsmittel, ambulante, teil- oder vollstationäre Leistungen in Betracht kommen. Hierbei kann es sich u.a. um folgende Leistungen handeln:
- Leistungen für Kinder im Vorschulalter, z.B. Hausfrühförderung, Leistungen in Sonderkindergärten, Sprachheilkindergärten, Kindergarten für körperbehinderte Kinder, integrative Betreuung in Kindertagesstätten
- Leistungen für Kinder und Jugendliche zur Teilhabe an Bildung
- Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen
- Tagesstätten für seelisch behinderte Menschen
- Internate für körperlich oder mehrfach behinderte Menschen zur Schulbildung
- Landesbildungszentren für blinde oder sehbehinderte, taube oder hörbehinderte sowie sprachbehinderte Menschen
- Besondere Wohnformen für seelisch, geistig, körperlich oder mehrfach behinderte Menschen
- Ambulant betreutes Wohnen für seelisch, geistig, körperlich oder mehrfach behinderte Menschen
und weitere Hilfen.
Eine Leistungsgewährung setzt u.a. voraus, dass der Anbieter der Maßnahme eine Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarung mit dem Träger der Eingliederungshilfe abgeschlossen hat. Weiterhin sind beispielsweise Leistungen in besonderen Wohnformen für Erwachsene vom einzusetzenden Einkommen und Vermögen abhängig. Ob bei anderen Leistungen ein Kostenbeitrag zu leisten ist, ist im Einzelfall mit dem zuständigen Träger der Eingliederungshilfe zu klären. Auch wird im Einzelfall geprüft, ob andere vorrangige Sozialleistungsansprüche, Unterhaltspflichten oder andere Ansprüche gegen Dritte bestehen.
Anträge
Leistungsantrag SGB IX - Eingliederungshilfe - fachliche Hilfe
Leistungsantrag SGB XII - Existenzsichernde Leistungen in besonderen Wohnformen
Ansprechpartner/innen stehen Ihnen...
...für die folgenden Bereichen gerne zur Verfügung:
Eingliederungshilfe Kinder & Jugendliche
Fachbereichsleitung
Fax: 04721 66-270182
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Grundsatz
Fax: 04721 66-270141
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Ansprechpartner/innen für den Bereich Verwaltung
Hemmoor, Hagen im Bremischen
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Beverstedt, Lamstedt, Wurster Nordseeküste
Fax: 04721 66-270527
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Cuxhaven
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Geestland, Loxstedt
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Land Hadeln, Schiffdorf
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Ansprechpartner/innen für den Bereich "Pädagogik"
Beverstedt, Hagen, Langen, Loxstedt
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Geestland (Bederkesa), Hemmoor, Lamstedt
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Stadt Cuxhaven, Außenbezirke Cuxhaven, Schiffdorf
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Land Hadeln, Wurster Nordseeküste
N.N.
Eingliederungshilfe geistige & körperliche Beeinträchtigung
Fachbereichsleitung
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Ansprechpartner/innen für den Bereich Verwaltung
Buchstabe A
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Buchstabe Li bis P
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Buchstabe Q bis Schme
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Ansprechpartner/innen für den Bereich Pädagogik
Buchstabe A bis D
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Buchstabe E bis Kl
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Buchstabe Km bis Q
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Buchstabe R bis Stj
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Buchstabe Stk bis Z
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Eingliederungshilfe seelische Beeinträchtigung
Fachbereichsleitung
Fax: 04721 66-270758
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Ansprechpartner/innen für den Bereich Verwaltung
Buchstabe A
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Buchstabe B bis Gie
Fax: 04721 66-270071
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Buchstabe Gif bis Kob
Fax: 04721 66-270445
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Buchstabe Koc bis O
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Buchstabe P bis Schwa
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Buchstabe Schwb bis Z
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Ansprechpartner/innen für den Bereich Pädagogik
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Fax: 04721 66-270619
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Buchstabe J bis P
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Buchstabe Q bis Z
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Voraussetzungen
Sie können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, wenn
- Sie eine Behinderung haben oder
- Sie von einer Behinderung bedroht sind und
- Sie dadurch wesentlich im täglichen Leben eingeschränkt werden.
Sie können Eingliederungshilfe auch für Personen beantragen, die Sie im Rahmen einer gesetzlichen Betreuung, Vormundschaft, beziehungsweise als Bevollmächtigte oder Sorgeberechtigte vertreten.
Verfahrensablauf
Sie können Eingliederungshilfe bei dem für Sie zuständigen Träger beantragen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, wer für Sie zuständig ist, können Sie bei einem beliebigen Träger einen Antrag stellen. Dieser ist dazu verpflichtet, den Antrag an den zuständigen Träger weiterzuleiten.
- Sie wenden sich an den für Sie zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
- Dort werden Sie beraten oder Sie können gleich einen formlosen Antrag stellen.
- Die zuständige Stelle kann Sie bitten, ein Formular auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen.
- Der Träger führt ein Teilhabe, ein Gesamtplanverfahren oder beide Verfahren durch, um Ihren individuellen Bedarf an Eingliederungshilfeleistungen und möglichen weiteren Teilhabeleistungen zu ermitteln. Sie können verlangen, dass am Gesamtplanverfahren eine Person Ihres Vertrauens hinzugezogen wird.
- Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle aufgrund Ihrer Angaben und der Bedarfsermittlung, ob und welche Leistungen Sie erhalten. Dies beinhaltet auch die Prüfung, ob und in welcher Höhe Ihr Einkommen und Vermögen angerechnet wird.
- Nach der Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bescheid.
Volltext
Die Leistungen der Eingliederungshilfe sollen eine umfassende Teilhabe von Menschen mit wesentlichen Behinderungen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ermöglichen.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden in 4 Leistungsgruppen eingeteilt:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe
Die Leistungen können Sie unter anderem dabei unterstützen, die Aufgaben des täglichen Lebens zu bewältigen. Dazu gehören zum Beispiel:
- Wohnen
- Finanzen
- Haushaltsführung
- Freizeitgestaltung
- Förderung privater Kontakte und Hobbies
- Ämtergänge (Vorbereitung und Unterstützung), sofern nicht Aufgabe einer gesetzlichen Betreuerin oder eines gesetzlichen Betreuers
- Mobilität
- Elternschaft
- Unterstützung in der Schule, Hochschule oder für die Weiterbildung im Beruf
- Unterstützung in der Kindertagesstätte
- Hilfsmittel
- Förderung der Verständigung
- Arbeit
Die Leistungen sind individuell ausgestaltet.
Sie erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, sofern Sie die erforderliche Leistung nicht von anderen Sozialleistungs- oder Rehabilitationsträgern, zum Beispiel der Krankenkasse, dem Rentenversicherungsträger, der Agentur für Arbeit, dem Unfallversicherungsträger, erhalten.
Die Kosten für die Leistungen übernimmt der zuständige Träger der Eingliederungshilfe. Die Bundesländer legen fest, wer Träger der Eingliederungshilfe ist.
Bei den Leistungen der Eingliederungshilfe müssen Sie grundsätzlich einen Beitrag aus Ihrem Einkommen sowie aus Ihrem Vermögen, sofern es eine festgesetzte Grenze überschreitet, zahlen. Relevant ist dabei das Einkommen und Vermögen des leistungsbeziehenden Menschen mit Behinderungen sowie bei minderjährigen Leistungsberechtigten der Eltern. Einige Leistungen sind beteiligungsfrei, zum Beispiel heilpädagogische Leistungen, Hilfen zur Schulbildung und Leistungen zur Sozialen Teilhabe für noch nicht eingeschulte leistungsberechtigte Personen.
Erforderliche Unterlagen
- Sie müssen bei der zuständigen Stelle einen Antrag stellen. Dieser kann formlos sein.
- Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige Stelle, um zu erfahren, welche Unterlagen Sie zusätzlich einreichen müssen. Es kann sein, dass die Behörde Sie bittet, ein Formular zu verwenden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer Ihres Antrages hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Träger der Eingliederungshilfe, der Ihnen zur Verfahrensdauer genauere Auskunft geben kann.
Die Behörde, bei der Sie Ihren Antrag gestellt haben, muss aber innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Antrages feststellen, ob sie für Ihren Antrag zuständig ist. Wenn die Behörde nicht zuständig ist, leitet sie Ihren Antrag unverzüglich an die zuständige Stelle weiter. Sie werden über die Weiterleitung informiert.
Leitet die Behörde Ihren Antrag nicht weiter, muss sie Ihren Bedarf an Unterstützung so schnell wie möglich feststellen und erbringen.
Ist für die Feststellung Ihres Bedarfs ein Gutachten notwendig, muss die Behörde innerhalb von 2 Wochen entscheiden, sobald das Gutachten bei der Behörde vorliegt.
Muss die Behörde kein Gutachten einholen, entscheidet sie innerhalb von 3 Wochen, nachdem Ihr Antrag eingegangen ist.
Frist
Konnte die Behörde eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen und sind Ihnen dadurch für eine selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, muss die Behörde Ihnen diese Kosten erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Das Gleiche gilt, wenn die Behörde eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.
Rechtsgrundlage(n)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Rechtsbehelf
- Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
- Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheides
- Untätigkeitsklage beim Sozialgericht