Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)
[Nr.99107009000000 ]
Zusatzinformation
Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung
Sozialhilfe in Form von Grundsicherungsleistungen können Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland erhalten, die
- das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind (zum Beispiel Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen) und bei denen es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
Der Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung ist nicht Voraussetzung.
Anspruch auf Leistungen haben Personen,
- die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw.
- aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners - soweit es deren Eigenbedarf übersteigt - bestreiten können.
Nicht angerechnet werden Geldbeträge, soweit bei Alleinstehenden 10.000 EUR nicht überschritten werden; für Ehepaare oder eine eheähnliche Gemeinschaft liegt der Vermögensfreibetrag bei 20.000 EUR.
Kinder oder Eltern werden dann nicht zu Unterhaltszahlungen herangezogen, wenn ein Kind oder die Eltern gemeinsam über ein Jahreseinkommen unter 100.000 EUR verfügen.
Keinen Anspruch auf Leistungen haben Personen,
- die Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II beziehen,
- wenn das Einkommen von unterhaltspflichtigen Eltern oder Kindern jährlich einen Betrag von 100.000 EUR übersteigt,
- die ihre Bedürftigkeit innerhalb der vergangenen zehn Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben (zum Beispiel durch Verschenken von Vermögen),
- die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
Der Bedarf umfasst
- den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz,
- die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
- ggf. anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge,
- bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises oder eines Feststellungsbescheides mit dem Merkzeichen "G" (auch mit Merkzeichen "aG") einen Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelsatzes,
- ggf. einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung.
Antragstellung und Kontakt:
Grundsicherungsleistungen sind abhängig von der individuellen Situation und Lebenslage der einzelnen Person. Für eine Antragstellung nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf. Für eine Terminvereinbarung nehmen Sie bitte vorher telefonischen Kontakt mit uns auf.
Zuständige Behörde:
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Die Zuständigkeit der Ansprechpartner/innen richtet sich nach Ihrem Wohnort.
Cuxhaven P - R, Beverstedt
E-Mail: n.domeyer(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 120
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Cuxhaven D, Bederkesa, Land Hadeln S - Z
E-Mail: t.nordenholz(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 128
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Cuxhaven M - N, Wurster Nordseeküste
E-Mail: j.hoepke(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 123
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Cuxhaven a - B, land hadeln l - r, § 98 (6) k - Z
Fax: 04721 66-270309
E-Mail: a.wojcziechowsky(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 123
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Cuxhaven C, Hemmoor
Fax: 04721 66-270551
E-Mail: s.krajewski(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 127a
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cuxhaven h + l, hagen, börde lamstedt
Fax: 04721 66-270812
E-Mail: j.graue(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 127a
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cuxhaven o & t - z
Fax: 04721 66-270423
E-Mail: t.goedecke(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 122
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cuxavehn S, land hadeln a - k, § 98 (6) a - J
Fax: 04721 66-270743
E-Mail: d.elenschneider(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 120
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loxstedt k - z
E-Mail: ja.meyer(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 127
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cuxhaven e - g, langen
Fax: 04721 66-270038
E-Mail: m.weiland(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 127
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cuxhaven i, ehemals am dobrock, schiffdorf
Fax: 04721 66-270116
E-Mail: c.schadereit(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 128
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cuxhaven j - k, loxstedt a - j
E-Mail: m.tavares(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 122
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Voraussetzungen
Die antragsabhängigen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung stehen bedürftigen Personen zu, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können und entweder
- die Altersgrenze (§ 41 SGB XII) erreicht haben oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 SGB VI sind oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder anderer Leistungsträger das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung erhalten.
Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung, die Personen erhalten, die sich nicht selbst helfen können. Ansprüche gegen Dritte - insbesondere Unterhaltsansprüche - sind grundsätzlich vorrangig zu verfolgen. Werden sie nicht rechtzeitig erfüllt und muss deswegen die Sozialhilfe eintreten, gehen die Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auf die zuständige Stelle über, welche sie dann ihrerseits geltend machen kann.
Volltext
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Sie werden - mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung - grundsätzlich pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.
Darüber hinaus werden Mehrbedarfe anerkannt bei
- Alter und Nachweis des Merkzeichens «G",
- voller Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens «G",
- Schwangerschaft,
- Alleinerziehung von Kindern,
- kostenaufwendiger Ernährung bei Krankheit,
- Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung,
- gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in WfBM oder vergleichbarer Einrichtung und
- Leistungsberechtigten mit Behinderungen, die Hilfe zur Schulbildung oder hochschulischen Ausbildung nach § 112 SGB IX erhalten.
Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.
.Nähere Informationen sowie eine Beratung erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt: örtlicher oder überörtlicher Sozialhilfeträger bzw. Sozialamt
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen erhalten Sie auf den Websites der Deutschen Rentenversicherung.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsiches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Erforderliche Unterlagen
- Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis)
- Belege über Ausgaben:
- Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung)
- Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen
- Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen
- evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
- Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
- Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug etc.
Teaser
Wenn Ihre Einkünfte im Alter (Rente) oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichen, können Sie die Grundsicherung beantragen.
Zuständige Stelle
Örtlicher oder überörtlicher Sozialhilfeträger bzw. Sozialamt