Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
[Nr.99060001080000 ]
Eingliederungshilfen (Allgemeiner Sozialer Dienst)
Eingliederungshilfen
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35 a SGB VIII)
Anders als bei einer Hilfe zur Erziehung hat das Kind oder der Jugendliche (m/w) einen eigenständigen Anspruch auf Hilfe, also nicht der Personensorgeberechtigte. Ein weiteres Merkmal ist, dass auch junge Volljährige eine Eingliederungshilfe im Leistungsrahmen des § 41 SGB VIII - Hilfe für junge Volljährige - erhalten können, wenn sie die Voraussetzungen nach § 35 a SGB VIII erfüllen.
Bei einer seelischen Behinderung kommen zwei Aspekte zusammen.
Zum einen muss die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweichen. Kinder und Jugendliche sind aufgrund einer seelischen Störung also im alltäglichen Leben beeinträchtigt. Das können z. B. psychische Probleme wie emotionale und soziale Störungen, Persönlichkeitsstörungen, Suchterkrankungen oder nicht begründbare Psychosen oder seelische Störungen als Folge von Krankheiten sein. Für die Feststellung der psychischen Störung hat der Gesetzgeber bei der letzten Novellierung des SGB VIII die fachlich geeigneten Personen präzisiert. Es ist der Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie sowie der Kinder- und Jugendpsychotherapeut. Es werden aber auch Ärzte oder Psychotherapeuten als mögliche Verfasser einer Stellungnahme benannt, wenn sie über "besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen" verfügen. Der Facharzt/Psychotherapeut (m/w) stellt also fest, ob die Eingangsvoraussetzungen, eine psychische Störung, vorliegt, und bestätigt dies in einem Gutachten/einer Stellungnahme für das Jugendamt. Die Begutachtung erfolgt auf Grundlage der "Internationalen Klassifikation psychischer Störungen im Kindes- und Jugendalter".
Die Feststellung, ob eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft besteht und wie sie im Einzelfall am besten zu minimieren bzw. zu beheben ist, bleibt eine Aufgabe unter Verantwortung der Mitarbeiter (m/w) im Jugendamt. Insofern erfolgt im Jugendamt die sozialpädagogische Prüfung, welche Auswirkungen gegebenenfalls die psychische Störung für das Kind oder den Jugendlichen in Bezug auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft hat und wie die Defizite durch geeignete Hilfen beseitigt werden können.
Von daher ist der deutliche Hinweis zu geben, dass allein der Aspekt einer seelischen Störung für die Gewährung einer Eingliederungshilfe nicht ausreichend ist. Hinzukommen muss, dass aufgrund dieser Störung die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Der Gesetzgeber stellt an die Eingliederungshilfe hohe Anforderungen und macht die Gewährung dieser individuellen Sozialleistungen vom Vorliegen eines spezifischen Bedarfs abhängig. Für die Prüfung und die Entscheidung, ob die sozialrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Eingliederungshilfe bestehen, ist das Jugendamt das gesetzlich zuständige Fachamt.
Weitere Informationen erhalten Sie auch in der Informationsbroschüre der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter unter
https://www.unterstuetzung-die-ankommt.de/35a
Sind die Voraussetzungen für seelische Behinderung gegeben,
- Abweichung vom altersgemäßen Stand der seelischen Gesundheit und
- Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
so soll die Hilfe nach dem jeweiligen Bedarf im Einzelfall umfassend, ausreichend und zielführend sein und in ambulanter Form, in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, durch geeignete Pflegepersonen und in stationären Einrichtungen sowie sonstigen Wohnformen geleistet werden.
Es muss hierbei aber deutlich darauf hingewiesen werden, dass der Gesetzgeber die Zuständigkeit der Jugendhilfe eingrenzt und auf die Beachtung der Vor- und Nachrangigkeit der vorhandenen Rehabilitationsträger wie zum Besipiel Gesundheitswesen, Sozialhilfe und Schule verweist. Der Gesetzgeber macht also deutlich, dass die Jugendhilfe nicht für alle gewünschten Leistungen in die Verantwortung genommen werden kann.
Es soll nicht unerwähnt bleiben, dass im Rahmen der Eingliederungshilfe immer auch die Gefahr zu berücksichtigen ist, dass Kinder und Jugendliche die Zuschreibung der "seelischen Behinderung" im Einzelfall nicht mehr loswerden können. Von daher der Hinweis, dass notwendige und geeignete Hilfen in vielen Fällen auch als Hilfe zur Erziehung gewährt werden können.
Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII erfordert nur die Feststellung, dass eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechender erzieherischer Bedarf besteht. Der Nachweis einer seelischen Störung mit Krankheitswert und die Feststellung der Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sind in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.
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Jugendhilfestation Bederkesa
Bezirkssozialarbeiterin für die Orte Ankelohe, Bederkesa, Drangstedt
Jugendhilfestation Bad Bederkesa
Margaretenweg 2
27624 Geestland
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Bezirkssozialarbeiterin für die Orte Alfstedt, Elmlohe, Fickmühlen, Flögeln, Großenhain, Hainmühlen, Kührstedt, Marschkamp, Meckelstedt, Lintig, Ringstedt
Jugendhilfestation Bad Bederkesa
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Bezirkssozialarbeiter/in für die Orte Bramel, Laven, Schiffdorf, Sellstedt, Spaden, Wehden
Jugendhilfestation Bad Bederkesa
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Bezirkssozialarbeiterin für die Orte Altluneberg, Geestenseth, Köhlen, Wehdel
Jugendhilfestation Bad Bederkesa
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Jugendhilfestation Hagen
Bezirkssozialarbeiterin für die Orte Albstedt, Bramstedt, Dorfhagen, Driftsethe, Hagen, Heine, Hoope, Lehnstedt, Lohe, Offenwarden, Rechtenfleth, Sandstedt, Wersabe, Wittstedt, Wulsbüttel, Uthlede
Jugendhilfestation Hagen
Blumenstraße 6
27628 Hagen im Bremischen
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E-Mail: m.fluegel(at)landkreis-cuxhaven.de
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Bezirkssozialarbeiterin für die Orte Ahe, Altwistedt, Appeln, Beverstedt, Frelsdorf, Heerstedt, Kirchwistedt, Lunestedt, Osterndorf, Wellen, Wollingst
Fax: 04746 7268-19
E-Mail: c.eckert(at)landkreis-cuxhaven.de
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Bezirkssozialarbeiter für die Orte Bexhövede, Donnern, Düring, Loxstedt, Nesse, Stinstedt
Fax: 04746 7268-19
E-Mail: p.lahmann(at)landkreis-cuxhaven.de
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Bezirkssozialarbeiterin für den Ort Stotel
Jugendhilfestation Hagen
Blumenstraße 6
27628 Hagen im Bremischen
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E-Mail: n.schaper(at)landkreis-cuxhaven.de
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Bezirkssozialarbeiterin für die Orte Bokel, Büttel, Fleeste, Hahnenknoop, Heise, Hethorn, Hollen, Holte, Landwürden, Langendammsmoor, Neuenlande, Stubben, Schwegen
Fax: 04746 7268-19
E-Mail: m.ritter(at)landkreis-cuxhaven.de
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Jugendhilfestation Süder-/Westerwisch und Ritzebüttel
Die Zuständigkeiten der einzelnen Jugendhilfestationen und die der Bezirkssozialabeiter/ Bezirkssozialarbeiterinnen sind nach Straßen unterteilt.
Den Straßenschlüssel dazu finden Sie hier
Bezirkssozialarbeiter/Bezirkssozialarbeiterinnen der Jugendhilfestation Ritzebüttel
Jugendhilfestation Ritzebüttel
Lappestraße 12
27472 Cuxhaven
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Fax: 04721 5795-851
E-Mail: l.franke(at)landkreis-cuxhaven.de
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Jugendhilfestation Ritzebüttel
Lappestraße 12
27472 Cuxhaven
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Fax: 04721 5795-851
E-Mail: k.moltrecht(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 7
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Jugendhilfestation Ritzebüttel
Lappestraße 12
27472 Cuxhaven
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Fax: 04721 5795-851
E-Mail: s.ruehmkorf(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 1
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Bezirkssozialarbeiter/Bezirkssozialarbeiterinnen der Jugendhilfestation Süder-/Westerwisch
Jugendhilfestation Süder-/Westerwisch
Westerwischweg 89
27474 Cuxhaven
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Fax: 04721 39503-20
E-Mail: t.hentschel(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 2
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Jugendhilfestation Süder-/Westerwisch
Westerwischweg 89
27474 Cuxhaven
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Fax: 04721 39503-20
E-Mail: k.fiolka(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 3
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Jugendhilfestation Süder-/Westerwisch
Westerwischweg 89
27474 Cuxhaven
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Fax: 04721 39503-20
E-Mail: c.schmidt-smeding(at)landkreis-cuxhaven.de
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Jugendhilfestation Süder-/Westerwisch
Westerwischweg 89
27474 Cuxhaven
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Fax: 04721 66-270153
E-Mail: j.wolenberg(at)landkreis-cuxhaven.de
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Leistungsbeschreibung
Im Gegensatz zu den Hilfen zur Erziehung knüpft das Gesetz den Anspruch nicht an die Personensorgeberechtigten, sondern an das Kind oder den Jugendlichen selbst an.
Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe wenn 1.) ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und 2.) daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Zur Feststellung der Abweichung von der seelischen Gesundheit hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme eines Kinder- und Jugendpsychiaters oder -therapeuten einzuholen.
Die fachliche Gesamtverantwortung bei der Entscheidung und Gewährung der Hilfe nach § 35 a SGB VIII liegt bei dem örtlichen Jugendhilfeträger.
Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- in ambulanter Form,
- in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
- durch geeignete Pflegepersonen und
- in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
Grundlage für die Rechtsansprüche auf Hilfen gem. § 35a Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) ist die Klassifikation psychischer Störungen nach der jeweilig gültigen Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, wie sie von der Weltgesundheitsorganisation herausgegeben wird (ICD-10).
Die Hilfe nach § 35a SGB VIII richtet sich an Kinder und Jugendliche und endet mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Junge Volljährige, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind haben daher keinen Anspruch nach § 35a SGB VIII. Für diesen Personenkreis kommt Hilfe für junge Volljährige nach dem SGB VIII oder Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte (Erwachsene) nach § 53 SGB XII in Betracht. Dieser Leistungstatbestand integriert auch die (drohende) seelische Behinderung.
Jugendliche, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, können – im Gegensatz zur Hilfe zur Erziehung – selbst Anträge auf Leistungen stellen und verfolgen. Allerdings ist dabei die Zustimmung der Personensorgeberechtigen in Bezug auf die Aufenthaltsbestimmung erforderlich, wenn Hilfen außerhalb der Familie gewährt werden.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Jugendamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Die Finanzierung der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche erfolgt durch das Jugendamt. Dieses stellt die Leistungen selbst bereit oder übernimmt die mit den Trägern vereinbarten Kosten. Über die Heranziehung zu den entstehenden Kosten wird im Einzelfall entschieden.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Was sollte ich noch wissen?
Anträge auf Gewährung von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche stellen Sie bitte bei der zuständigen Stelle.
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
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