Wilder Müll Entsorgung
[Nr.99001004004000 ]
Zusatzinformation
Abfallrechtlicher Vollzug
Wichtig für Sammler!
Anzeige gemäß § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz - zum Formular
Wichtig für Gewerbebetriebe!
Der Landkreis bittet Betriebe, die gefährliche Abfälle erzeugen, um Auskunft - zu den Informationen
Illegale Abfallablagerungen
Wir nehmen Hinweise über Abfallablagerungen entgegen und veranlassen deren ordentliche Beseitigung, zum Beispiel:
- Abfälle in der freien Landschaft (Wilder Müll)
- Abfälle auf privaten Grundstücken
- Autowracks auf privaten oder öffentlichen Flächen
Nicht ordnungsgemäß entsorgte Abfälle sind kein Kavaliersdelikt. Wir ermitteln die Verursacher der Abfallablagerungen und ahnden die Verstöße gegen abfallrechtliche Bestimmungen.
Hinweise werden auf Wunsch vertraulich behandelt. Bitte beschreiben Sie die Örtlichkeit, wo die Abfälle gelagert werden, möglichst genau (möglicher Verursacher, Anschrift, Eigentümer, Entfernungen zu markanten Punkten).
Ansprechpartner für den abfallrechtlichen Vollzug
Erreichbarkeit: Montag bis Freitag vormittags
Fax: 04721 66-270317
E-Mail: s.morgenstern(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 418
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Fax: 04721 66-270768
E-Mail: s.rauterberg(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 417
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Fax: 04721 66-270052
E-Mail: a.zichner(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 418
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Abfallbehörde bittet Betriebe um Auskunft
Mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz wurde das deutsche Abfallrecht im Jahr 2012 auf eine neue Grundlage gestellt.
Dabei geht es aber nicht nur darum, wie Abfälle zukünftig zu sammeln und zu verwerten sind. Das Gesetz stellt auch neue Anforderungen an die Abfallbehörden, zu deren Aufgaben es u. a. gehört, Betriebe und Anlagen, in denen Abfälle anfallen oder wo mit Abfällen umgegangen wird, zu überwachen. Das betrifft vor allem Abfälle, die als gefährlich gelten. Die Liste möglicher gefährlicher Abfälle ist lang; typische Beispiele sind Reste von lösemittelhaltigen Farben und Substanzen, Pflanzen- oder Holzschutzmitteln, Öl und ölhaltigen Materialien oder asbesthaltigen Baustoffen. War es bisher ausreichend, wenn die Abfallbehörde nur anlassbezogene Kontrollen durchführte, verlangt das Gesetz jetzt eine systematische und regelmäßige Überwachung.
Um diesen neuen Anforderungen gerecht zu werden, schreibt der Landkreis Cuxhaven Betriebe an, für deren Überwachung er abfallrechtlich zuständig ist. Es wird um Auskunft darüber gebeten, ob dort tatsächlich gefährliche Abfälle entstehen und um welche Arten und Mengen es sich handelt. Der Landkreis bittet alle Adressaten, ihm diese wichtigen Informationen, die dem Schutz von Mensch und Umwelt vor möglichen Gefahren dienen, möglichst vollständig und fristgerecht zukommen zu lassen.
Ihre Ansprechpartnerin
Fax: 04721 66-270256
E-Mail: n.baumann(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 417
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Gefährliche Abfälle in Gewerbebetrieben
Einen wichtigen Hinweis, ob es sich um überwachungsbedürftige Abfälle handelt, gibt die Liste gefährlicher Abfälle für Gewerbebetriebe. Nach § 3 Abs. 1 Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) in Verbindung mit § 3 Abs. 5 sowie § 48 Satz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. l S. 212) in der zur Zeit geltenden Fassung sind gefährliche Abfälle bestimmten Entstehungsbereichen oder Branchen zugeordnet. Die folgende Liste stellt einen Auszug aus der AVV dar mit den am häufigsten anfallenden gefährlichen Abfälle. Gefährliche Abfälle, die der Überwachung durch eine Behörde unterliegen, sind in der AVV mit einem Sternchen gekennzeichnet.
Volltext
Wenn Sie »wilden Müll« melden möchten, wenden Sie sich an die untere Abfallbehörde Ihrer Stadt bzw. Ihres Landkreises.
Als "wilder Müll" werden Abfälle bezeichnet, die in der freien Landschaft, in Wäldern oder an Bachläufen sowie an öffentlichen Plätzen außerhalb der dafür vorgesehenen Abfallbehälter illegal abgelagert werden.
Dies können beispielsweise Haus- und Sperrmüll, Bauschutt, Baustellenabfälle, Autowracks, aber auch überschüssiger Bodenaushub (Locker- und Festgesteine, die bei Baumaßnahmen ausgehoben oder abgetragen werden) sein. Es handelt sich auch dann um "wilden Müll", wenn die Abfälle mit Erde bedeckt wurden.
Das Ablagern von "wildem Müll" ist verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Es kann mit einem Bußgeld belegt werden.
Kann der Verursacher des »wilden Mülls« ermittelt werden, werden ihm die anfallenden Entsorgungskosten in Rechnung gestellt.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt. Die Meldung kann auch bei der Polizei erfolgen.
Erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Frist
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Onlinedienste
Verfahrensablauf
»Wilden Müll« melden Sie bitte der unteren Abfallbehörde Ihres Wohnortes. Diese kümmert sich um die Entsorgung.