Blindenhilfe beantragen
[Nr.99107030080000 ]
Zusatzinformation
Hilfen für blinde Menschen
Blindenhilfe
Blindenhilfefonds
Anträge
Ihre Ansprechpartner/innen für den Bereich "Hilfen für blinde Menschen" beim Landkreis Cuxhaven:
Fax: 04721 66-270516
E-Mail: a.ottowitz(at)landkreis-cuxhaven.de
E-Mail: Andrea.Ottowitz(at)bafoeg-niedersachsen.de
Raum: 178
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Landesblindengeld
In Niedersachsen erhalten Blinde nach dem Landesblindengeldgesetz (LBlGG) Leistungen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen. Es beträgt maximal 410,00 €je Monat. Als Nachweis der Blindheit oder eines der Blindheit vergleichbaren Zustands ist ein Feststellungsbescheid der zuständigen Außenstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie vorzulegen (Schwerbehinderten-Ausweis mit dem Merkzeichen „BL“ für Blindheit).
Landesblindengeld ist im Gegensatz zur Blindenhilfe nach § 72 SGB XII nicht einkommens- und vermögensabhängig. Ein eventuell zustehendes Pflegegeld aus der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung nach dem SGB XI ist auf das Landesblindengeld in bestimmtem Umfang anzurechnen (§ 3 LBlGG). Die Zahlung beginnt mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde.
Blindengeld ist im Bereich Soziales des Landkreises Cuxhaven zu beantragen, sofern Sie Ihren Wohnsitz im Landkreis Cuxhaven haben. Das Landesblindengeld kann aber auch im Rahmen des Feststellungsverfahren nach dem SGB IX - Schwerbehindertenrecht - bei der zuständigen Außenstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie beantragt werden.
Ausführliche Informationen zum Landesblindengeld erhalten Sie auf den Internetseiten des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Familie und Gesundheit www.soziales.niedersachsen.de. Hier finden Sie auch alle erforderlichen Unterlagen einschließlich des Gesetzestextes. Sie können den Antrag auf Landesblindengeld (mit Eingabemöglichkeit) und das dazugehörige Merkblatt als PDF-Datei downloaden. Antragsvordrucke liegen aber auch im Kreishaus Cuxhaven aus oder werden Ihnen auf Anforderung durch die o.g. Ansprechpartnerin/den o.g. Ansprechpartner übersandt.
Blindenhilfe
Für jeden blinden Menschen gilt, dass für sie ein Anspruch auf die Blindenhilfe nach § 72 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) bestehen kann.
Diese Blindenhilfe unterscheidet sich vom Landesblindengeld in zwei Punkten:
- Die Blindenhilfe ist einkommens- und vermögensabhängig
- Die Blindenhilfe ist, wenn keine Anrechnungen vorzunehmen sind, höher als das Landesblindengeld. Sie beträgt für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, maximal 841,77 € monatlich und für alle anderen maximal 421,61 €.
Befindet sich der blinde Mensch in einer Einrichtung und werden die Kosten dafür ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so ist die Blindenhilfe um maximal 50 vom Hundert zu kürzen. Landesblindengeld wird voll auf die Blindenhilfe angerechnet.
Blindenhilfe ist im Bereich Soziales des Landkreises Cuxhaven zu beantragen, sofern Sie Ihren Wohnsitz im Landkreis Cuxhaven haben. Hierfür ist ein vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag nach dem SGB XII (früher: Sozialhilfeantrag) erforderlich. Weitere Antragsunterlagen sind z.B. Kopien von Sparbüchern, Kontoauszügen, Kreditverträgen, Mietverträgen, Versicherungspolicen usw.
Antragsvordrucke liegen im Kreishaus Cuxhaven und bei den kreisangehörigen Gemeinden, Samtgemeinden und Städten aus oder werden Ihnen auf Anforderung durch die o.g. Ansprechpartnerin/den o.g. Ansprechpartner übersandt.
Weitere Infos erhalten Sie hier:
Internet: www.bmas.bund.de, www.ms.niedersachsen.de und www.soziales.niedersachsen.de
Niedersächsischer Blindenhilfefonds
(Hilfe für blinde Menschen in besonderen Lebenssituationen)
Zur Unterstützung blinder Menschen hat das Land Niedersachsen einen Blindenhilfefonds eingerichtet, mit dem in besonderen Lebenssituationen schnell und unbürokratisch finanziell geholfen werden kann.
Blinde Menschen ab dem vollendeten 27. Lebensjahr mit Wohnsitz in Niedersachsen, die im häuslichen Bereich leben und in besonderen Lebenssituationen sind, können seit dem 01.01.2005 rückwirkend einmalige, pauschalierte Zahlungen erhalten. Eine besondere Lebenssituation liegt insbesondere vor, wenn Antragstellerinnen/Antragsteller
- nach dem 31.12.2004 neu erblindet sind,
- allein leben, weil sie nach dem 31.12.2004 die Unterstützung durch sehende Angehörige oder Lebenspartner – z.B. durch Tod oder Auszug – verloren haben,
- erstmalig eine Arbeitstätigkeit aufnehmen oder durch den Wechsel der Arbeitsstätte ein Wohnungswechsel erforderlich ist,
- ein Kind oder mehrere Kinder unter 16 Jahren, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, betreuen oder
- an einer Selbsthilfemaßnahme (z.B. Erlernen der Brailleschrift, Mobilitätstraining) teilnehmen, die nicht durch Dritte – insbesondere Sozialversicherungsträger – finanziert wird.
Die Höhe der finanziellen Unterstützung ist abhängig von der Art der vorstehend beschriebenen Lebenssituation und liegt pauschal zwischen 750,00 und 1.500,00 Euro.
Die Leistungen nach dem Blindenhilfefonds werden unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Antragstellerin / des Antragstellers oder von Leistungen der Blindenhilfe nach dem SGB XII gezahlt.
Anträge auf Leistungen aus dem Blindenhilfefonds können formlos gestellt werden beim
Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
- Außenstelle Verden -
Marienstraße 8
27283 Verden/Aller
Telefon: 04231 / 14 – 0
Fax: 04231 / 14 – 153
Für die Beantwortung weiterer Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Nds. Landesamtes in Verden zur Verfügung. Sie sind auch gerne bereit, im Einzelfall zu beraten und bei der Antragstellung behilflich zu sein. Die entsprechenden Ansprechpartner finden Sie im Internet unter: www.soziales.niedersachsen.de oder unter der o.a. Telefon-Nummer.
Leistungsbeschreibung
Blindenhilfe ist eine Sozialhilfeleistung für blinde Menschen. Diese pauschale Geldleistung soll finanzielle Mehraufwendungen, die durch die Blindheit entstehen, ausgleichen.
Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie blind sind oder einer blinden Person gleichgestellt sind.
Erhalten Sie zusätzlich Leistungen der häuslichen Pflege, Landesblindengeld, Leistungen für Kriegs- und Unfallblinde oder leben Sie in einer stationären Einrichtung (zum Beispiel in einem Pflegeheim), so können diese auf die Blindenhilfe angerechnet werden.
Beziehen Sie Hilfe zur Pflege wegen Blindheit außerhalb einer stationären Einrichtung oder erhalten Sie einen Barbetrag als Sozialhilfeleistung, ist ein gleichzeitiger Erhalt von Blindenhilfe nicht möglich.
Die Höhe der Blindenhilfe ist abhängig vom Zeitpunkt und Umfang der Anpassung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Blindenhilfe wird dementsprechend angeglichen.
Die Blindenhilfe beträgt maximal (Stand: 01.07.2024)
- vor dem 18. Lebensjahr: 440,90 EUR beziehungsweise
- ab dem 18. Lebensjahr: 880,28 EUR
im Monat.
Die Kosten für die Leistungen übernimmt der zuständige Träger der Sozialhilfe. Blindenhilfe erhalten nur Personen, die nicht über ausreichend eigenes Vermögen oder Einkommen verfügen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Zu beachten ist aber, dass die Blindenhilfe frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf Blindenhilfe gestellt wird.
Rechtsgrundlage
Online-Dienste
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Teaser
Die Blindenhilfe unterstützt Sie unter bestimmten Voraussetzungen finanziell, wenn Sie blind oder einer blinden Person gleichgestellt sind. Dieser pauschale Geldbetrag gleicht die Mehraufwendungen aus, die Ihnen aufgrund der Blindheit entstehen.
Verfahrensablauf
- Sie wenden sich an den örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe.
- Dort werden Sie beraten oder können gleich einen formlosen Antrag stellen.
- Die zuständige Stelle kann Sie bitten, ein Formular auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen.
- Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle die Behörde aufgrund Ihrer Angaben Ihren Anspruch auf Blindenhilfe.
- Dies beinhaltet auch die Prüfung, ob und welcher Höhe Ihr Einkommen und Vermögen angerechnet wird.
- Nach der Prüfung erhalten Sie einen schriftlichen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.
Voraussetzungen
Sie können Blindenhilfe erhalten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Blindheit (vollständiges fehlen des Augenlichts) oder nicht nur vorübergehend eine beidäugige Gesamtschärfe von höchstens einem Fünfzigstel
- Nachweis über den Schweregrad Ihrer Sehbeeinträchtigung, zum Beispiel durch
- Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl" oder
- Feststellungsbescheid nach dem Schwerbehindertenrecht,
- augenärztliche Befunde oder ein ärztliches Attest
- geringes Einkommen
- geringes Vermögen
- Es ist zusätzlich bestimmten weiteren Personen, wie dem Ehepartner oder der Ehepartnerin, nicht zuzumuten, die blindheitsbedingen Mehraufwendungen aus eigenen Mitteln aufzubringen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer Ihres Antrages hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Träger der Sozialhilfe, der Ihnen zur Verfahrensdauer genauere Auskunft geben kann.
Rechtsbehelf
- Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
- Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids