Seiteninhalt

Was erledige ich wo?

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z

Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung
[Nr.99107012017000 ]

Zusatzinformation

Hilfe zum Lebensunterhalt

Sozialhilfe in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt stellt den notwendigen Lebensunterhalt sicher für Personen, die vorübergehend (länger als sechs Monate, aber nicht dauerhaft) nicht arbeitsfähig sind. Personen, die älter als 65 Jahre sind oder dauerhaft erwerbsgemindert sind, erhalten Grundsicherung.

Hilfe zum Lebensunterhalt bekommt, wer aus medizinischen Gründen mindestens für sechs Monate weniger als drei Stunden am Tag arbeiten kann.

Anspruch auf Leistungen haben Personen,

  • die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw.
  • aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners - soweit es deren Eigenbedarf übersteigt - bestreiten können.

Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Zum Beispiel:

  • Renten und Pensionen
  • Wohngeld
  • Erwerbseinkommen
  • Einkünfte aus Wohnrechten, Nießbrauch- oder Altenteilrechten u. a.
  • Unterhalt des getrennt lebenden/geschiedenen Ehegatten
  • Zinsen und sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Miet- und Pachteinnahmen
  • sonstiges Einkommen

Zum Vermögen gehört das gesamte verwertbare Vermögen. Zum Beispiel:

  • Haus- und Grundvermögen,
  • PKW,
  • Bargeld,
  • Wertpapiere,
  • Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen , Bausparkassen u.a.,
  • Rückkaufwerte von Lebensversicherungen.

Es gibt aber auch Vermögen, dass nicht verwertet werden muss, zum Beispiel:

  • ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Antragsberechtigten sowie Ehegatten bzw. Partner allein oder zusammen mit Angehörigen bewohnt wird
  • kleinere Bar- oder Sparbeträge, soweit bei Alleinstehenden 10.000 EUR nicht überschritten werden; für Ehepaare oder eine eheähnliche Gemeinschaft liegt der Vermögensfreibetrag bei 20.000 EUR

Der Bedarf umfasst

  • den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz
  • die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
  • ggf. anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
  • ggf. Mehrbedarfszuschläge (Ernährung, Schwerbehinderung)

Antragstellung und Kontakt:

Sozialhilfe wird abhängig von der individuellen Situation und Lebenslage der einzelnen Person gewährt. Für eine Antragstellung nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf. Für eine Terminvereinbarung nehmen Sie bitte vorher telefonischen Kontakt mit uns auf.


Zuständige Behörde:

Telefon: 04721 66-2304
Adresse exportieren

buchstabenbereich a - b

Telefon: 04721 66-2185
Fax: 04721 66-270717
E-Mail: c.schlemermeyer(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 136
Nachricht schreiben
Adresse exportieren

buchstabenbereich c - k

Telefon: 04721 66-2908
E-Mail: t.kluge(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 130
Nachricht schreiben
Adresse exportieren

buchstabenbereich l - z


Voraussetzungen

Hilfe zum Lebensunterhalt steht bedürftigen Personen zu, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können und die erforderlichen Leistungen nicht von anderen erhalten. Die Hilfe setzt grundsätzlich mit Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers ein, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

Volltext

Die Leistungen sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Die Leistungen - mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung - werden pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.

Darüber hinaus können Mehrbedarfe wegen

  • Alter und Nachweis des Merkzeichens «G",
  • volle Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens «G",
  • Schwangerschaft,
  • Alleinerziehung von Kindern,
  • kostenaufwendige Ernährung bei Krankheit und
  • Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung

anerkannt werden.

Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.

Hilfe zum Lebensunterhalt steht bedürftigen Personen zu, die keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Arbeitslosengeld II und Sozialgeld haben (d. h. selbst erwerbsfähig i. S. des Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) sind oder in Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person leben).

Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung, die Personen erhalten, die sich nicht selbst helfen können. Ansprüche gegen Dritte - insbesondere Unterhaltsansprüche - sind grundsätzlich vorrangig zu verfolgen. Werden sie nicht rechtzeitig erfüllt und muss deswegen die Sozialhilfe eintreten, gehen die Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auf die zuständige Stelle über, welche sie dann ihrerseits geltend machen kann.

Nähere Informationen sowie eine Beratung erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

Ansprechpunkt

Ihr örtlich zuständiges Sozialamt

Hinweis: Sollte der Antrag bei einem nicht zuständigen Sozialamt abgegeben werden, hat dieses den Antrag an das zuständige Sozialamt weiterzuleiten. In diesem Fall werden sie über die Weiterleitung des Antrags informiert.

Erforderliche Unterlagen

  • Geeigneter Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis)
  • Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
  • Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
  • Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug, etc.

Frist

Die Hilfe zum Lebensunterhalt setzt grundsätzlich taggenau mit der Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers ein, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen. Im Übrigen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 11.10.2021
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Formulare

Die notwendigen Antragsunterlagen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

Rechtsbehelf

Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.

Teaser

Reicht Ihr Einkommen oder Vermögen für Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe).

Zuständige Stelle

Örtlich zuständiges Sozialamt

Bearbeitungsdauer

Abhängig vom Einzelfall