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Baulasten: Eintragung - in das Baulastenverzeichnis
[Nr.99012004023000 ]

Zusatzinformation

Informationen zur Baulast

Allgemeine Hinweise

Was ist eine Baulast?
Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die von ihrer Wirkung her Ähnlichkeit mit einer Grunddienstbarkeit hat. Wer eine Baulast übernimmt, verpflichtet sich zu Gunsten eines anderen zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen.

Ein häufiger Anwendungsfall sind die sog. Grenzabstandsbaulasten. Soll auf einem Grundstück z.B. ein Haus errichtet werden, kann aber wegen des Grundstückszuschnitts der gesetzlich vorgeschriebene Grenzabstand nicht eingehalten werden, dann besteht die Möglichkeit, einen Teil des Nachbargrundstücks gewissermaßen "gedanklich" mit einzubeziehen.

Die Flurstücksgrenzen bleiben unangetastet; die Baulast hat lediglich zur Folge, dass ein Teil des Nachbargrundstückes ab sofort für den Grenzabstand dem Baugrundstück zugeschlagen wird. Das hat dann entsprechende Auswirkungen, wenn später auf dem Nachbargrundstück ebenfalls etwas gebaut werden soll. Für den Abstand ist dann nämlich nicht mehr die Flurstücksgrenze, sondern die Baulastfläche maßgeblich.

Man sollte sich daher als Eigentümer des belasteten Grundstücks gründlich überlegen, ob man eine Baulast übernehmen möchte - eine Verpflichtung gibt es dazu nicht.

Wo werden Baulasten eingetragen?
Für die Baulasten wird beim Landkreis Cuxhaven im Amt Bauaufsicht und Regionalplanung zentral ein Baulastenverzeichnis geführt. Der Eigentümer eines Grundstückes, aber auch jeder Dritte, der ein berechtigtes Interesse daran hat, kann Auskunft darüber verlangen, ob und ggf. welche Baulast auf einem Grundstück ruht. Wenn Sie ein Grundstück kaufen, wird beispielsweise der Notar bei der Vorbereitung des Vertrages Einsicht in das Baulastenverzeichnis nehmen.

Wozu eine Baulast? Kann ich nicht auch eine Grunddienstbarkeit übernehmen?
Die Baulast wird i.d.R. dafür benötigt, um im Baugenehmigungsverfahren bestimmte Aspekte dauerhaft abzusichern, die Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung sind. Das Baulastenverzeichnis hat sich daher bewährt, weil zeit- und kostenaufwändige Einträge und Löschungen im Grundbuch unterbleiben können und im Baulastenverzeichnis nur das eingetragen wird, was im Genehmigungsverfahren tatsächlich benötigt wird.

Kann man eine Baulast später wieder löschen?
Grundsätzlich bleibt eine Baulast solange im Baulastenverzeichnis stehen, bis sich ihr Zweck erfüllt hat oder sie tatsächlich nicht mehr benötigt wird. Die Bauaufsichtsbehörde kann auf die Baulast verzichten, wenn kein öffentliches und privates Interesse an der Baulast mehr besteht. Sie hat unter dieser Voraussetzung auf Antrag eines Beteiligten auf die Baulast zu verzichten. Vor dem Verzicht sind die Eigentümer der begünstigten Grundstücke zu hören. Von der Eintragung, aber auch von der Löschung einer Baulast sind die Eigentümer des belasteten Grundstücks und der begünstigten Grundstücke zu benachrichtigen.

Ob eine Löschung der Baulast überhaupt und ggf. zu welchem Zeitpunkt in Betracht kommt, kann man nicht einheitlich sagen. Manche Baulasten erledigen sich mit der Zeit, manche nie. Sollten Sie hierzu weitere Informationen wünschen, stehen Ihnen die unten genannten Mitarbeiterinnen und Mitabeiter gerne zur Verfügung.

Wann wird eine Baulast wirksam?
Baulasten werden mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und betreffen auch die Rechtsnachfolger.

Beachten Sie:
Das Rechtsverhältnis zwischen dem Baulastverpflichteten und dem Begünstigten richtet sich nur nach Privatrecht. Die Baulast entfaltet insoweit keinerlei Bindungswirkung. Daher empfiehlt es sich vielfach, zusätzlich eine vertragliche Regelung zu treffen und diese über die Eintragung einer Grunddienstbarkeit in das Grundbuch abzusichern.

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten des Amtes

Benötigte Unterlagen

Die Baulasterklärung bedarf der Schriftform. Außerdem ist ein Eigentümernachweis (z.B. Grundbuchauszug, Kaufvertrag), ein Lageplan (1:500), aus dem die beantragte Baulast hervorgeht und gegebenenfalls eine Unterschriftsbevollmächtigung vorzulegen.

Wir stellen Ihnen hier

zur Verfügung.

Formulare und Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis...

...fordern Sie bitte an bei:

Telefon: 04721 66-2473
Fax: 04721 66-270789
E-Mail: registraturamt63(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 322
Nachricht schreiben
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Telefon: 04721 66-2561
Fax: 04721 66-270219
E-Mail: s.oschwald(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 415
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Telefon: 04721 66-2475
Fax: 04721 66-270791
E-Mail: registraturamt63(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 322
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Anfallende Gebühren

Baulasteintragungen und -löschungen sind kostenpflichtig. Der derzeitige Gebührenrahmen liegt zwischen 90,00 und 1.620,00 EUR je nach Fläche, auf die sich die Baulast bezieht.

Für Auszüge aus dem Baulastenverzeichnis sowie für schriftliche Negativauskünfte sind Gebühren i.H.v. 30,- Euro zu erheben.

Unterschriftspflicht

Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder in einer Vermessungsstelle nach § 1 des Nds. Vermessungs- und Katastergesetzes beglaubigt sein, wenn sie nicht vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt wird.
Die öffentliche Beglaubigung kann von einem Notar oder der zuständigen Gemeinde vorgenommen werden. Eine Vermessungsstelle im Sinne des § 1 des Nds. Vermessungs- und Katastergesetzes sind die Katasterämter des Landes bzw. die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.

Rechtliche Grundlagen

§ 81 Niedersächsischen Bauordnung (NBauO). Beispielhafter Überblick über die Baulastarten: § 2 Abs. 12 NBauO (Baulast zur Sicherung der Zusammengehörigkeit mehrerer Baugrundstücke als ein Baugrundstück, die sog. Vereinigungsbaulast), § 4 Abs. 2 NBauO (Baulast zur Sicherung der Benutzbarkeit einer privaten Verkehrsfläche), § 5 Abs. 5 NBauO (Baulast zur Sicherung einer entsprechenden Grenzbebauung auf dem Nachbargrundstück), § 6 Abs. 2 NBauO (Baulast zur Sicherung der Übernahme eines Grenzabstandes auf ein Nachbargrundstück), § 47 Abs. 4 NBauO (Baulast zur Sicherung der Benutzung eines Grundstücksteils als Einstellplatz), § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB (Baulast zur Schonung des Außenbereiches vor Ersatzbauten für aufgegebene Wirtschaftsgebäude), § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (Altenteiler- bzw. Betriebsleiterhaus bei den landwirtschaftlichen Betrieben).

Ihre Ansprechpartner für inhaltliche Fragen zur Formulierung oder Änderung von Baulasten

Stadt Geestland, Gemeinde Schiffdorf, 

Telefon: 04721 66-1912
Fax: 04721 66-2472
E-Mail: m.georg(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 307
Nachricht schreiben
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Samtgemeinde Land Hadeln,

Samtgemeinde Hemmoor, Gemeinde Wurster Nordseeküste und Samtgemeinde Börde Lamstedt

Telefon: 04721 66-2476
Fax: 04721 66-270622
E-Mail: f.schneider(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 307
Nachricht schreiben
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Samtgemeinde Beverstedt und Gemeinde Hagen i.Br., Gemeinde Loxstedt

Telefon: 04721 66-2504
Fax: 04721 66-270857
E-Mail: n.schneider(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 309
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Ihr Ansprechpartner für Fragen zur Löschung von Baulasten 

N.N.

Formulare

Formulare der Stadt Cuxhaven finden Sie auf der Webseite der Stadt Cuxhaven.

Betätigen Sie zum Erreichen der Anträge diesen Link.

Leistungsbeschreibung

Baulasten:  Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Damit wird die Bau- bzw. Nutzungserweiterung eines anderen Grundstückes ermöglicht.

Die Baulasten werden durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder von einer Vermessungsstelle oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden. Die öffentliche Beglaubigung kann auch von den Gemeinden vorgenommen werden.

Wirksam werden die Baulasten unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern und Rechtsnachfolgerinnen.  

Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches oder privates Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der oder die Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.

Baulastenverzeichnis:  Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin zu einem sein oder ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen sowie Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden.

Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Auszüge erteilen lassen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Baulastenerklärung des Eigentümers
  • Eigentumsnachweis für das zu belastende Grundstück (aktueller Grundbuchauszug)
  • Lageplan

Welche Gebühren fallen an?

Die Eintragung und Löschung einer Baulast sowie andere Eintragungen in das Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig, ebenso die Erteilung von Auszügen. Die Gebührenhöhe wird nach der Baugebührenordnung (BauGO) festgelegt.

Rechtsgrundlage

Formulare

Online-Dienste

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