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Alten- und Pflegeeinrichtungen

Einrichtungsleitungen sind verpflichtet, der Meldepflicht des Coronavirus gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. t) Infektionsschutzgesetz (IfSG) nachzukommen.

Die Meldung hat sowohl beim Verdacht einer Coronavirus-Infektion (positiver beaufsichtigter Selbsttest oder PoC-Antigen-Test) als auch bei einem positiven PCR-Test zu erfolgen. Die namentliche Meldung muss gem. § 9 Abs. 3 IfSG unverzüglich erfolgen und dem Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden, nachdem die Einrichtung Kenntnis erlangt hat, vorliegen.

Die unverzügliche Handlung ist dann gewahrt, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern vorgenommen wurde. Die Meldung darf wegen einzelner fehlender Angaben nicht verzögert werden.

Meldepflichtig sind nicht nur Ärzte, sondern auch Angehörige eines Heil- oder Pflegeberufs und Leiter von Einrichtungen und Unternehmen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und § 36 Abs. 1 Nr. 1-6 IfSG. Darunter fallen u. a. Pflegeeinrichtungen und Altenheime. Gerade in diesen Bereichen ist die Meldepflicht wichtig, um frühzeitig Ausbrüche von Covid-19 zu erkennen und Maßnahmen zum Schutz vulnerabler Gruppen einleiten zu können.

Bitte nutzen Sie zur Meldung das Coronaportal, für das Sie jedoch Zugangsdaten benötigen, die wir Ihnen auf Anfrage hin zusenden. Kontaktieren Sie uns hierzu bitte per E-Mail.