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Informationen zum Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen

Diese Seite enthält Informationen zum Genehmigungsverfahren für die Errichtung von Windenergieanlagen.

Wenn Sie sich für die Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms interessieren sowie die Anregungen, die in diesem Zusammenhang zu Vorrangstandorten für Windenergie im Kreisgebiet gegeben wurden, wenden Sie sich bitte nur an diesen Ansprechpartner

N.N.

Aktuelles

Umfrage Windenergie

Die Fachagentur für Windenergie an Land hat die Ergebnisse einer repräsentativen Umfrage zur Akzeptanz der Windenergie an Land aus dem Herbst 2018 veröffentlicht. Die vom Meinungsforschungsinstitut Forsa durchgeführte Umfrage zeigt eine breite Akzeptanz für die Nutzung und den Ausbau der Windenergie an Land in der Bevölkerung. So gaben 80  Prozent der Befragten an, die Nutzung und den Ausbau der Windenergie an Land für wichtig bzw. sehr wichtig erachtet.

Die gesamte Umfrage, in der die Befragten auch Auskunft zur Rolle der Bundesregierung, zu Informationsangeboten zu dem Thema und zu Erfahrungen mit Windkraftanlagen in ihrem Umfeld gaben, ist hier einsehbar.

Genehmigungsverfahren

Anfang 2022 ist das Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen (WEA) bundesweit neu geregelt worden:

1. Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen, die niedriger als 50 m sind:

1.a: WEA’n unter 15m Gesamthöhe sind nach Anhang 1 zu § 60 Absatz 1 NBauO verfahrensfrei
⮕ siehe hierzu: „FAQ Kleinwindenergieanlagen

1.b: WEA’n von 15 m und größerer Gesamthöhe bedarf es eines Baugenehmigungsverfahrens
⮕ siehe hierzu „Merkblatt KleinWEA Bauantrag

2. Verfahren für Windenergieanlagen, die 50 m oder höher sind: 

Es bedarf einer Genehmigung unter Durchführung eines vereinfachten Prüfverfahrens auf der Grundlage des § 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) mit einer allgemeinen bzw. mit einer standortbezogenen Vorprüfung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist.

3. Verfahren für Windenergieanlagen, für die die Notwendigkeit einer Umweltprüfung festgestellt wurde:

Es bedarf einer Genehmigung nach § 10 des BImSchG mit einer öffentlichen Auslegung des Antrages und einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Generell sind bei Anträgen für die Genehmigung von Windenergieanlagen die Vorgaben des Bundes (Bundes-Immissionsschutzgesetz/Baugesetzbuch), des Landes Niedersachsen (z.B. Niedersächsische Bauordnung), des Landkreises Cuxhaven (Regionales Raumordnungsprogramm) und der jeweiligen Gemeinde/Samtgemeinde (Flächennutzungsplan/Bebauungsplan) zu berücksichtigen.
Wo und welche Vorgaben greifen, kann gegebenenfalls nur in einer Einzelfallprüfung festgestellt werden.

Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner

Telefon: 04721 66-2643
Fax: 04721 66-2585
E-Mail: j.trzeciok(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 316
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Telefon: 04721 66-2469
Fax: 04721 66-270383
E-Mail: h.wagner(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 316
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Für Fragen zur Raumbedeutsamkeit und für Auskünfte zum Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises Cuxhaven wenden Sie sich bitte an folgende Ansprechpartner/Ansprechpartnerinnen

Es wurden keine Einträge gefunden! Hier eine aktuelle Statistik über derzeit genehmigte Windernergieanlagen in Windparks.


Quelle: Fotos: Heike Schwöbel (u.) und Marcus Itjen (o.)