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FAQ (Häufig gestellte Fragen) zum Sachlichen Teilprogramm Windenergie des Regionalen Raumordnungsprogramms des Landkreises Cuxhaven (02.02.2026)

- inkl. Ergänzungen vom 05.03.2026 -

des Regionalen Raumordnungsprogramms des Landkreises Cuxhaven

1. Wann ist die Veröffentlichung des verbindlichen Entwurfs und die Einleitung des Beteiligungsverfahrens zu erwarten?

Die Vorstellung des ersten offiziellen Entwurfs des Sachlichen Teilprogramms Windenergie ist für das 1. Quartal 2026 vorgesehen. Dafür wird eine zusätzliche Sitzung des Ausschusses für Regionalplanung, Wirtschaft und Digitalisierung anberaumt werden. Im Anschluss daran wird das offizielle Beteiligungsverfahren eingeleitet.

2. Was sind Potenzialflächenkomplexe? Gibt es einen Zusammenhang zu der Rohkulisse der Potenzialflächen?

Nach der Erstellung der Rohkulisse der Potenzialflächen fand eine Bereinigung der Rohkulisse der Potenzialflächen statt. Planungsziel sind kompakte Flächenzuschnitte, um zum einen die Zerschneidung des Planungsraums so gering wie möglich zu halten und zum anderen den wirtschaftlichen Betrieb von Windparks im Rahmen der Vollziehbarkeitsprognose sicherzustellen. Ergebnis dieses Arbeitsschritts sind sogenannte Potenzialflächenkomplexe, die aus Einzelflächen oder mehreren Teilflächen bestehen können.

3. Handelt es sich bei der Veröffentlichung der Potenzialflächenkomplexe um das formelle Beteiligungsverfahren und eine verbindliche Planungsunterlage?

Nein! Bei der Veröffentlichung der Potenzialflächenkomplexe handelt es sich um eine informelle Planungsunterlage. Das formelle Beteiligungsverfahren nach der Veröffentlichung des ersten offiziellen Entwurfs des Sachlichen Teilprogramms Windenergie wird hierdurch weder vorgezogen noch ersetzt.

4. Ich möchte mich gerne zu den Potenzialflächenkomplexen äußern. Gibt es die Möglichkeit der Rückmeldung?

Rückmeldungen zu den Potenzialflächenkomplexen sind unter potenzialflaechenwind@landkreis-cuxhaven.de möglich. Die Rückmeldungen werden entgegengenommen und gesichtet. Es wird um Verständnis gebeten, dass keine individuelle Rückmeldung erfolgen kann.

Bei der Veröffentlichung der Potenzialflächenkomplexe handelt es sich um eine informelle Planungsunterlage. Das formelle Beteiligungsverfahren nach der Veröffentlichung des ersten offiziellen Entwurfs des Sachlichen Teilprogramms Windenergie wird hierdurch weder vorgezogen noch ersetzt.

5. Können noch weitere Gebietskulissen durch Externe in den Planungsprozess eingebracht werden?

Eine Antragstellung auf „Aufnahme“ einer Gebietskulisse in das Regionale Raumordnungsprogramm – Sachliches Teilprogramm Windenergie – ist nicht möglich. Die Vorranggebiete für die Windenergienutzung werden in einem landkreisweiten Planungskonzept anhand von Kriterien sach- und fachgerecht erarbeitet.

Es wird um Verständnis gebeten, dass keine individuelle Rückmeldung zu bestimmten Gebietskulissen erfolgen kann.

6. Handelt es sich bei den Potenzialflächenkomplexen bereits um verbindliche Vorranggebiete Windenergienutzung?

Nein! Die Potentialflächenkomplexe stellen lediglich einen Planungsstand dar.

Die Potenzialflächenkomplexe zeigen keine abschließend festgelegten Vorranggebiete Windenergienutzung. Es handelt sich bei den Potenzialflächenkomplexen nicht um Festlegungen als Ziele der Raumordnung wie z. B. Vorranggebiete gem. § 7 Abs. 3 Nr. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) und auch nicht um Windenergiegebiete gem. § 2 Nr. 1 Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (WindBG).

Die Potenzialflächenkomplexe entfalten keine Wirkung i. S. d. §§ 4, 12 ROG i. V. m. § 5 Abs. 9 Niedersächsisches Raumordnungsgesetz. Bei den Potentialflächenkomplexen handelt es sich nicht um die zeichnerische Darstellung des Sachlichen Teilprogramms Windenergie des derzeit in Neuaufstellung befindlichen Regionalen Raumordnungsprogramms – Sachliches Teilprogramm Windenergie – des Landkreises Cuxhaven, welches gem. §§ 1, 7, 13 ROG zu erstellen ist. Der abgebildete Planungsstand trifft somit auch keine rechtsverbindliche Aussage zur Realisierbarkeit von Windenergiegebieten gem. § 2 Nr. 1 WindBG und deren räumlich finaler Lage, Größe und Anzahl. Daher finden, auf den abgebildeten Planungsstand bezogen, die Verfahrenserleichterungen gem. § 6 WindBG keine Anwendung.

7. Könnten sich die Potenzialflächenkomplexe noch verändern?

Ja! Die Potenzialflächenkomplexe stellen lediglich einen Arbeitsstand dar. Insbesondere durch die sich anschließende einzelgebietliche Prüfung und Abwägung können sich Potenzialflächenkomplexe in ihren Zuschnitten und ihrer räumlichen Lage verändern und/oder auch ganz entfallen.

Es handelt sich nicht um die zeichnerische Darstellung des Sachlichen Teilprogramms Windenergie des derzeit in Neuaufstellung befindlichen Regionalen Raumordnungsprogramms – Sachliches Teilprogramm Windenergie – des Landkreises Cuxhaven, welches gem. §§ 1, 7, 13 Raumordnungsgesetz zu erstellen ist.

8. Warum sind einige Windparks, die sich bereits in Planung befinden oder durch Projektierer als mögliche Standorte angedacht sind, nicht als Potenzialflächenkomplexe enthalten?

Der aktuelle Planungsstand der Potenzialflächenkomplexe ist unabhängig von laufenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu betrachten.

Die Bearbeitung von vollständigen Anträgen auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung erfolgt weiterhin als Einzelfallprüfung im zuständigen Fachbereich.

9. Eine bestimmte Gebietskulisse ist nicht als Potenzialflächenkomplex enthalten. Was sind die Gründe dafür?

Sowohl tatsächliche, rechtliche oder planerische Ausschlusskriterien als auch die Bereinigung der Rohkulisse der Potenzialflächen können Gründe dafür sein, dass eine bestimmte Gebietskulisse nicht als Potenzialflächenkomplex enthalten ist.

Mit der Sitzungsvorlage 166/2025 und der Anlage 1 zur Sitzungsvorlage 166/2025 mit Stand vom 21.07.2025 wurde im August 2025 der aktuelle Kriterienkatalog vorgestellt. Dieser Stand des Kriterienkatalogs ist der Rohkulisse der Potenzialflächen zugrunde gelegt.

Die Sitzungsvorlage 166/2025 und die Anlage 1 zur Sitzungsvorlage 166/2025 finden Sie im Kreistagsinformationssystem des Landkreises Cuxhaven unter https://cuxhaven.ratsinfomanagement.net/recherche oder unter dieser Verlinkung.

Nachfolgend fand eine Bereinigung der Rohkulisse der Potenzialflächen statt, deren Ergebnis die Potenzialflächenkomplexe sind.

Es ist zu beachten, dass im Arbeitsverlauf – insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit der Planung – weiterhin Änderungen am Kriterienkatalog erforderlich sein können, die sich auch auf die Potenzialflächenkomplexe auswirken.

Insbesondere durch die sich anschließende einzelgebietliche Prüfung und Abwägung können sich Potenzialflächenkomplexe in ihren Zuschnitten und ihrer räumlichen Lage verändern und/oder auch ganz entfallen.

Es wird um Verständnis gebeten, dass keine individuelle Rückmeldung zu bestimmten Gebietskulissen erfolgen kann.

10. Wie wurden die Potenzialflächenkomplexe erstellt?

Mit der Sitzungsvorlage 166/2025 und der Anlage 1 zur Sitzungsvorlage 166/2025 mit Stand vom 21.07.2025 wurde im August 2025 der aktuelle Kriterienkatalog vorgestellt. Dieser Stand des Kriterienkatalogs ist bei der Rohkulisse der Potenzialflächen zugrunde gelegt.

Zu der Rohkulisse der Potenzialflächen fand eine Bereinigung statt. Ergebnis dieser Bereinigung sind die Potenzialflächenkomplexe. Weitere Informationen zur Bereinigung der Rohkulisse werden in der Präsentation zur Sitzungsvorlage 248/2025 bereitgestellt. Die Präsentation finden Sie zukünftig im Kreistagsinformationssystem des Landkreises Cuxhaven unter https://cuxhaven.ratsinfomanagement.net/recherche oder unter dieser Verlinkung.

11. Können die Shape-Dateien und Web Map Service - Dienste zu den Potenzialflächenkomplexen zur Verfügung gestellt werden?

Nein. Shape-Dateien und Web Map Service – Dienste können nicht zur Verfügung gestellt werden.

12. Was sind Windenergiegebiete?

Windenergiegebiete sind Ausweisungen von Flächen für die Windenergie an Land in Raumordnungs- oder Bauleitplänen.

Dazu zählen im Wesentlichen die festgelegten Vorranggebiete Windenergienutzung im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) - Sachliches Teilprogramm Windenergie - und die dargestellten Sonderbauflächen bzw. festgesetzten Sondergebiete in den Flächennutzungs- und Bebauungsplänen. (vgl. § 2 Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG)

13. Was sind Beschleunigungsgebiete?

Beschleunigungsgebiete sind Gebiete nach § 249c BauGB, nach § 28 ROG oder nach § 6a WindBG. Windenergiegebiete im Flächennutzungsplan oder Vorranggebiete Windenergienutzung im RROP sind unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich als Beschleunigungsgebiete auszuweisen (vgl. 249c BauGB und § 28 ROG). Zudem sind Windenergiegebiete, die bis zum Ablauf des 19.05.2024 ausgewiesen worden sind, unter bestimmten Voraussetzungen Beschleunigungsgebiete (vgl. § 6a WindBG). In diesen Beschleunigungsgebieten sind Beschleunigungseffekte im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren möglich.

14. Entfaltet das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) - Sachliches Teilprogramm Windenergie - bezüglich neuer WEA außerhalb der festgelegten Vorranggebiete Windenergienutzung eine Ausschlusswirkung? Was bewirkt die Ausschlusswirkung? Heißt es, dass Kommunen keine Bauleitplanungen mehr durchführen dürfen, um Windenergiegebiete auszuweisen?

Nein, § 249 Abs. 1 BauGB regelt, dass eine Ausschlussplanung für die Erforschung, Entwicklung oder Nutzung von Windenergie grundsätzlich nicht mehr möglich ist. Stattdessen regelt § 249 Abs. 2 Satz 1 BauGB, dass soweit das durch das Land Niedersachsen vorgegebene Teilflächenziel im Landkreis Cuxhaven als erfüllt festgestellt wird, Windenergieanlagen außerhalb von den ausgewiesenen Windenergiegebieten ( u.a. den Vorranggebieten Windenergienutzung im RROP) keine Privilegierung mehr haben. Dies bedeutet, dass der Vorrang von Windkraft im Außenbereich entfällt, so dass im Regelfall keine Genehmigung außerhalb von Windenergiegebieten mehr zu erteilen sein dürften. Denn eine Genehmigung wäre dann nur noch im Ausnahmefall möglich, soweit ausgeschlossen ist, dass durch die Planung Belange des Orts- und Landschaftsbildes berührt werden, was regelmäßig zu bejahen sein dürfte.

Worin besteht dann der Unterschied zur »alten« Regelung der Ausschlusswirkung?

Zum einen betrifft dies die Regelungen des Repowerings, denn § 249 Abs. 3 BauGB regelt, dass das oben dargestellte jedenfalls bis zum Ablauf des 31.12.2030 nicht für Repowering Vorhaben anzuwenden ist und somit nicht gilt. D.h. Repowering ist auch nach Feststellung des Teilflächenziels für den Landkreis Cuxhaven außerhalb von Windenergiegebieten weiterhin möglich.

Zum anderen ist, im Gegensatz zur „alten“ Ausschlusswirkung, auch nach Feststellung des Teilflächenziels die Ausweisung weiterer Windenergiegebiete jederzeit möglich nach § 249 Abs.4 BauGB. Dies betrifft neben Vorranggebieten Windenergienutzung im RROP insbesondere dann auch gemeindliche Bauleitplanungen, welche also auch nach wirksam werden des RROP - Sachliches Teilprogramm Windenergie - weiterhin möglich sind.

15. Wann treten die Rechtsfolgen des RROP - Sachliches Teilprogramm Windenergie - in Kraft? Mit Verabschiedung durch den Kreistag und Bekanntmachung im Amtsblatt?

Im Landkreis Cuxhaven wird das RROP - Sachliches Teilprogramm Windenergie - aufgestellt, um die Teilflächenziele zu erreichen. Das RROP bedarf der Genehmigung; die Feststellung über die Erreichung des Teilflächenziels trifft die zuständige Genehmigungsbehörde, das Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg mit der RROP-Genehmigung. Erst durch Bekanntgabe der Genehmigung wird § 249 Abs. 2 Satz 1 BauGB wirksam (§ 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 WindBG) und damit die Entprivilegierung für Windkraftanlangen.

Davon zu unterscheiden ist der Zeitpunkt des Eintretens der sogenannten Superprivilegierung gemäß § 249 Abs. 7 BauGB soweit die Teilflächenziele nicht rechtzeitig erreicht werden sollten. Um die Superprivilegierung zu verhindern reicht es aus, dass der Kreistag das RROP - Sachliches Teilprogramm Windenergie - vor 2028 beschließt (§ 4 Abs. 2 Satz 3 WindBG).

16. Wird das Ziel, der Windkraft ausreichend Raum zur Entfaltung zu geben, erreicht? Reicht dazu das Erreichen des Teilflächenziels bis Ende 2027 und später des Teilflächenziels bis 2032?

Durch die neue Gesetzeslage ist dem von den Gerichten im Wege der Überprüfung der Planungen der Windenergie in Raumordnungsplänen der Vergangenheit angeführten Merkmal „ausreichend Raum zu schaffen für die Windenergie“ eine gesetzliche Regelung entgegengesetzt worden, indem die Flächenbeitragswerte bzw. die Teilflächenziele festgesetzt worden sind. Das „ausreichend Raum schaffen“ sollte durch das Erreichen des Flächenbeitragswertes (bzw. Teilflächenziele in den Landkreisen und kreisfreien Städten in Niedersachsen) grundsätzlich indiziert sein. Inwieweit die künftige Rechtsprechung sich in dieser Hinsicht entwickeln wird, kann jedoch nicht prognostiziert werden.

17. Was passiert mit noch laufenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sobald das RROP - Sachliches Teilprogramm Windenergie - in Kraft ist? Ab wann erhält ein solches Genehmigungsverfahren »Bestandsschutz«, darf also dem RROP - Sachliches Teilprogramm Windenergie - widersprechen?

Gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 entfällt die Privilegierung für Windkraftanlagen im Außenbereich sobald das Erreichen des Flächenbeitragswertes (bzw. Teilflächenziels in den Landkreisen und kreisfreien Städten in Niedersachsen) als festgestellt gilt. Dieser Zeitpunkt wird mit der Bekanntmachung der Genehmigung des RROP - Sachliches Teilprogramm - Windenergie erreicht (s.o.). Soweit zu diesem Zeitpunkt Genehmigungsverfahren für Windparke außerhalb von Windenergiegebieten nicht abgeschlossen sein sollten, also noch keine wirksame Genehmigung vorliegt, sind diese Verfahren nach der dann geltenden Rechtslage nur noch als entprivilegierte Vorhaben zu prüfen. In der Regel werden für diese Verfahren die Voraussetzungen für eine Genehmigung nicht mehr vorliegen, dabei spielt das Verfahrensstadium keine Rolle. Einen Bestandsschutz für unbeendete Genehmigungsverfahren besteht nicht, ein solcher liegt erst mit Erteilung der Genehmigung vor. Es kommt mithin auch nicht darauf an, ob bereits ein vollständiger Antrag vorliegt oder noch Unterlagen fehlen; es kommt alleine darauf an, ob ein genehmigungsfähiger Antrag vorliegt.

18. Welche Beschleunigungswirkung erreicht das RROP Sachliches Teilprogramm Windenergie? Entfallen alle üblichen Untersuchungen, wenn in ausgewiesenen Windenergiegebieten im RROP WEAs errichtet werden sollen?

Die Regelungen hierzu finden sich im sog. WindBG (Windenergieflächenbedarfsgesetz), dort in § 6 für die Windenergiegebiete (bei denen der Antragsteller den Antrag bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 gestellt hat) und in § 6b für die Beschleunigungsgebiete. Zusammenfassen kann man die dort angedachten Beschleunigungseffekt damit, dass die naturschutzfachliche Datenerfassung nicht mehr durch den Projektierer durchgeführt werden muss und diese dadurch Zeitersparnisse im Erstellungsprozess der Antragsunterlagen generieren. Die Genehmigungsbehörde ist dann gehalten ihre Prüfungen anhand vorhandener Daten durchzuführen und entsprechende Minderungsmaßnahmen anzuordnen. Ein weiterer Aspekt ist der regelmäßige Verzicht einer UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung) auf Antragstellerseite, so dass auch in dieser Hinsicht Zeitersparnisse im Prozess der Erstellung der Antragsunterlagen generiert werden kann. Des Weiteren sind innerhalb dieser Gebiete bestimmte Prüfungen insbesondere hinsichtlich des Artenschutzes nicht mehr durchzuführen, entsprechend sind auch diesbezüglich keine Antragsunterlagen mehr zu erstellen.

Gleichzeitig gelten jedoch diese gesetzlichen Ge- und Verboten selbstverständlich weiterhin. Der gesetzliche Artenschutz beispielsweise gilt weiterhin auch in einem Windenergiegebiet oder Beschleunigungsgebiet; nur ist die Erwartungshaltung des Gesetzgebers, dass diese Gebiete aufgrund ihrer planerischen Auswahl bereits besonders gut für Windkraft geeignete Flächen darstellen. Also entgegenstehende naturschutzfachliche Belange bereits im Planungsprozess ihre Berücksichtigung gefunden haben und es daher im Genehmigungsverfahren ausreichend sei, durch die Anordnung von Minderungsmaßnahmen den Artenschutz weiterhin zu gewährleisten.

Klarzustellen ist, dass für die ausgewiesenen Windenergiegebiete des RROP - Sachliches Teilprogramm - Windenergie des Landkreises Cuxhaven der § 6 WindBG keine Anwendung mehr finden wird, da die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanträge für diese Flächen bereits bis zum 30.06.2025 gestellt hätten sein müssen. Relevant wird daher der § 6b WindBG für die Beschleunigungsgebiete, welche im RROP - Sachliches Teilprogramm - Windenergie ausgewiesen werden. Denn nicht jedes Windenergiegebiet ist automatisch auch ein Beschleunigungsgebiet, im Gegenteil diese werden explizit ausgewiesen, in den Flächen, welche sich besonders gut für Windkraft eignen.

Für die Prüfung, ob ein Vorranggebiet als Beschleunigungsgebiet zusätzlich ausgewiesen wird, ist § 28 ROG anzuwenden. Sollte ein Vorranggebiet zusätzlich als Beschleunigungsgebiet ausgewiesen werden, so sind Regeln für (insbes. naturschutzfachliche) Minderungsmaßnahmen aufzustellen. Regeln sind keine Anordnungen von konkreten Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von negativen Auswirkungen, sondern allgemein gehaltene, artenspezifische Prüfvorgaben für das nachfolgende immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.

19. Wie wird damit umgegangen, wenn sich genehmigte Windparkflächen nur teilweise mit später im RROP - Sachliches Teilprogramm Windenergie - ausgewiesenen Vorranggebiete überschneiden?

Das Abweichen von tatsächlich genehmigten Windparkkulissen mit den durch die Raumordnung ausgewiesenen Windenergiegebieten, kann durchaus vorkommen. Hintergrund ist, dass im Wege eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens die Prüfung einer konkreten Windparkplanung mit entsprechenden Höhen und Standorten der Windkraftanlagen durchgeführt wird. Hierdurch ist die Entflechtungsmöglichkeit sich widerstreitender Interessenlagen auf einer ganz anderen Ebene möglich, als auf der Ebene der Regionalplanung. Die dadurch potentiell zur Entstehung gelangenden Abweichungen werden jedoch nicht in die Planung der Raumordnung übernommen und die Windenergiegebiete angepasst werden. Denn dadurch entstünde eine Verfälschung des gesamtplanerischen Konzepts, welches die Rechtssicherheit der Planung erheblich herabsetzen würde. Zu bedenken ist, dass die erteilte Genehmigung gerade nur für die konkrete Planung erteilt werden konnte, ein Windenergiegebiet jedoch die grundsätzliche Eignung für Windenergieanlagen gewährleistet. Jedoch kann der Umkreis von einer Rotorblattlänge um eine betriebene Windenergieanlage als anrechenbare Fläche zum Erreichen des Teilflächenziels dienen. Es wird allerdings angenommen, dass dieser Beitrag zum Teilflächenziel gering ist.

20. Sind Windenergieflächen, welche noch nicht mit einem Windpark beplant sind auf den Flächenbeitragswert anzurechnen und wie werden die Flächen, die wegen der Bundeswehr höhenbegrenzt sind, auf das Flächenziel angerechnet?

Die Anrechenbarkeit der Flächen auf den Flächenbeitragswert ist unabhängig davon, ob auf der Fläche bereits Windkraftanlagen genehmigt oder errichtet sind.

Eine Höhenbegrenzung ist nicht zulässig für die Ausweisung von Windenergiegebieten. Damit jedoch auch Windenergiegebiete dort entstehen können, wo bereits bekannt ist, dass bestimmte Höhenproblematiken bestehen, ist auf Ebene der Regionalplanung in Abstimmung mit dem zuständigen Ministerium für diese Bereiche mit einer zweiten niedrigeren Referenzanlage geplant worden. Die Flächen werden zu 100 % auf das Teilflächenziel angerechnet.

Zur Karte Potenzialflächenkomplexe

Die in der Karte abgebildeten Potenzialflächenkomplexe mit zeigen keine abschließend festgelegten Vorranggebiete Windenergienutzung. Es handelt sich bei diesen Potenzialflächenkomplexe nicht um Festlegungen als Ziele der Raumordnung wie z. B. Vorranggebiete gem. § 7 Abs. 3 Nr. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) und auch nicht um Windenergiegebiete gem. § 2 Nr. 1 Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (WindBG).

Die in der Karte abgebildeten Potenzialflächenkomplexe entfaltet keine Wirkung i. S. d. §§ 4, 12 ROG i. V. m. § 5 Abs. 9 Niedersächsisches Raumordnungsgesetz. Bei den Potenzialflächenkomplexen handelt es sich nicht um die zeichnerische Darstellung des Sachlichen Teilprogramms Windenergie des derzeit in Neuaufstellung befindlichen Regionalen Raumordnungsprogramms, Sachliches Teilprogramm Windenergie des Landkreises Cuxhaven, welches gem. §§ 1, 7, 13 ROG zu erstellen ist. Der abgebildete Planungsstand trifft somit auch keine rechtsverbindliche Aussage zur Realisierbarkeit von Windenergiegebieten gem. § 2 Nr. 1 WindBG und deren räumlich finaler Lage, Größe und Anzahl. Daher finden, auf den abgebildeten Planungsstand bezogen, die Verfahrenserleichterungen gem. § 6 WindBG keine Anwendung.

Das in der vorliegenden Karte dargestellte Erfordernis der Prüfung der Verträglichkeit nach § 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG [für den gesamten Komplex oder für Teile des Komplexes] stellt lediglich den aktuellen Arbeitsstand dar. Insbesondere durch die weitere Bearbeitung kann sich auch für weitere Potenzialflächenkomplexe das Erfordernis der Prüfung der Verträglichkeit ergeben. Änderungsbedarfe zu den bereits dargestellten Erfordernissen sind ebenso möglich.

Dokument anzeigen: Potenzialflaechenkomplexe - Karte
02.02.2026
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