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Bauvoranfrage und Bauvorbescheid
[Nr.99012010001000 ]

Zusatzinformation

Bauvoranfragen

Allgemeine Hinweise

Was ist eine Bauvoranfrage und wann ist sie sinnvoll? Sie interessieren sich für den Kauf eines Grundstückes? Sie wollen ein Gebäude errichten, ein vorhandenes Gebäude umbauen oder anders nutzen? Sie sind aber nicht sicher, ob Sie dafür später auch die erforderliche Baugenehmigung erhalten können? Dann ist es bereits vor dem Kauf des Grundstückes für Sie wichtig, herauszufinden, ob sich Ihre Pläne auch realisieren lassen.

Ob das betreffende Grundstück nach Ihren Vorstellungen bebaut oder eine vorhandene bauliche Anlage nach Ihren Wünschen umgebaut, erweitert oder "nur" anders genutzt werden kann, lässt sich über eine Bauvoranfrage klären.

Im Rahmen einer Bauvoranfrage nach § 73 Nds. Bauordnung (NBauO) prüfen wir die für Sie wichtigen Aspekte vorab und erteilen Ihnen bei einem positiven Ergebnis einen Bauvorbescheid.

Der Bauvorbescheid berechtigt noch nicht zum Baubeginn; dafür ist unverändert eine Baugenehmigung erforderlich. Der Bauvorbescheid verschafft Ihnen aber Planungssicherheit, denn er gilt drei Jahre und innerhalb dieser Frist kann ein dann folgender Bauantrag nicht mehr abgelehnt werden, wenn der Bauantrag inhaltlich dem Bauvorbescheid entspricht.

Weicht Ihr Bauantrag allerdings von dem ab, was wir im Rahmen der Bauvoranfrage für Sie beurteilt haben, dann sind wir an den Bauvorbescheid insoweit nicht gebunden.

Wer kann eine Bauvoranfrage stellen?
Um eine Bauvoranfrage zu stellen, brauchen Sie nicht Eigentümer des Grundstückes zu sein. Eine Bauvoranfrage kann jedermann stellen, um sich zu vergewissern, ob die geplante Bebauung oder Nutzung möglich ist.

Das Prüfungsverfahren:
Der Verfahrensablauf einer Bauvoranfrage entspricht im Wesentlichen dem einer Baugenehmigung. Der Antrag wird also ebenfalls bei der Gemeinde eingereicht, die ihn zusammen mit ihrer Stellungnahme weiterleitet. Vom Amt Bauaufsicht und Regionalplanung werden sodann alle weiteren Schritte eingeleitet, wie beispielsweise die Beteiligung anderer Dienststellen.

Der Bauvorbescheid:
Grundsätzlich ist ein Bauvorbescheid 3 Jahre gültig. Innerhalb dieser Frist kann ein Bauantrag nicht mehr aus Gründen abgelehnt werden, die bereits Gegenstand des Bauvorbescheides waren. Diese Bindung erlischt jedoch, wenn der anschließend gestellte Bauantrag wesentlich von der Bauvoranfrage abweicht. Der Bauvorbescheid berechtigt noch nicht zum Baubeginn.

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten des Amtes

Benötigte Unterlagen

Die Bauvoranfrage besteht aus einem schriftlichen Antrag, dem die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Bauvorlagen beizufügen sind. Dies sind in der Regel eine Beschreibung des Vorhabens, ein Übersichtsplan im Maßstab 1:5.000 und ein Lageplan 1:500, auf dem der Standort des Vorhabens gekennzeichnet wurde und ggf. Entwurfszeichnungen.

WICHTIG : Bitte reichen Sie alle Unterlagen in dreifacher Ausfertigung ein. Im Rahmen der Bearbeitung der Anträge sind oftmals weitere Stellen zu beteiligen. Sofern nur eine Ausfertigung der Unterlagen vorliegt, ist dies nur dann zeitlich und ohne weiteren Zeitverlust möglich. Gegebenenfalls erforderliche Kopien durch Mitarbeitende des Bauamtes müssen Antragstellern anderenfalls in Rechnung gestellt werden.

Übersichtsplan und Lageplan erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN)  oder über eine/n öffentlich bestellte/n Vermessungsingenieur/in.

Anfallende Gebühren

Die Baugebührenordnung legt für die Gebühren einen Rahmen von 60,00 € bis 1.620,00 € fest. Die anfallenden Gebühren setzen sich zusammen aus dem Prüf- und Beurteilungsaufwand des Amtes Bauaufsicht und Regionalplanung sowie den ggf. von den beteiligten Dienststellen erhobenen Zuschlagsgebühren und Auslagen.
Unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfaufwandes kann die Gebühr für einen noch gültigen Bauvorbescheid im Baugenehmigungsverfahren bis zur Hälfte auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet werden.

Unterschriftspflicht

Die Bauvoranfrage muss schriftlich gestellt und vom Antragsteller auch unterschrieben werden. Der Antragsteller ist die Person, die später die Entscheidung erhält und auch die Kosten trägt.

Rechtliche Grundlagen

§ 73 Niedersächsiche Bauordnung (NBauO)

Ihre Ansprechpartnerin / Ihr Ansprechpartner:

1. Für alle Vorhaben, die nicht landwirtschaftlicher Natur sind:

In der Stadt Geestland und der Gemeinde Schiffdorf:

 
Telefon: 04721 66-1912
Fax: 04721 66-2472
Raum: 307
Adresse exportieren

In der Gemeinde Beverstedt, der Gemeinde Loxstedt und der Gemeinde Hagen i.Br.:

Telefon: 04721 66-2504
Fax: 04721 66-270857
E-Mail: i.dircksen(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 309
Nachricht schreiben
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In der Samtgemeinde Land Hadeln:


In der Samtgemeinde Börde Lamstedt, der Gemeinde Wurster Nordseeküste und der Samtgemeinde Hemmoor:

Telefon: 04721 66-2476
Fax: 04721 66-270622
E-Mail: f.schneider(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 307
Nachricht schreiben
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2. Für alle landwirtschaftlichen Bauvorhaben:

In der Samtgemeinde Land Hadeln, der Samtgemeinde Börde Lamstedt, der Gemeinde Wurster Nordseeküste (ehem. SG Land Wursten) und der Gemeinde Hagen i. Br.: 

Telefon: 04721 66-2463
Fax: 04721 66-270651
E-Mail: o.rutzen(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 312
Nachricht schreiben
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In der Samtgemeinden Land Hadeln (ehem. SG Am Dobrock) und Hemmoor, der Stadt Geestland (ehem. SG Bederkesa) und der Gemeinde Wurster Nordseeküste (ehem. Gemeinde Nordholz): 

Telefon: 04721 66-2449
Fax: 04721 66-270183
E-Mail: m.mauel(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 311
Nachricht schreiben
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In der Stadt Geestland (ehem. Stadt Langen), der Gemeinde Beverstedt, der Gemeinde Loxstedt und der Gemeinde Schiffdorf:

Telefon: 04721 66-2456
Fax: 04721 66-270738
E-Mail: c.schumacher(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 312
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Volltext

Wenn Sie einzelne rechtliche Fragen zur Zulässigkeit Ihrer Baumaßnahme vor Einreichung des Bauantrags klären möchten, können Sie dafür eine Bauvoranfrage stellen. In der Bauvoranfrage formulieren Sie Ihre Frage so klar und hinreichend bestimmt, dass eine eindeutige Antwort möglich ist. Fügen Sie der Bauvoranfrage die Unterlagen bei, die zur Beurteilung der zu entscheidenden Fragen erforderlich sind. In einem Bauvorbescheid gibt Ihnen die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde zu diesen Fragen eine verbindliche Auskunft.

Eine Bauvoranfrage ist zum Beispiel sinnvoll, wenn unklar ist, ob ein Grundstück nach dem geltenden städtebaulichen Planungsrecht überhaupt bebaubar ist oder ob Abweichungen von einzelnen bauordnungsrechtlichen Anforderungen zugelassen werden können. Zudem erhält die Bauherrin oder der Bauherr bereits frühzeitig Planungssicherheit über die Bebaubarkeit eines Grundstückes oder die Zulässigkeit von Abweichungen.

Grundsätzlich können Bauherrinnen und Bauherrn eine Bauvoranfrage stellen. Wenn aber die untere Bauaufsichtsbehörde für die Bauvoranfrage die Erstellung der Bauvorlagen durch eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser für erforderlich erachtet, dann ist eine solche Person erforderlich.

Zur Bauvoranfrage gehören die Bauvorlagen, die für die Beurteilung der Bauvoranfrage erforderlich sind. Durch eine Bauvoranfrage können finanzielle Aufwendungen gespart werden, da nicht alle für eine Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen notwendig sind. Die erforderlichen Unterlagen sowie die Vorgaben für die Dateien ergeben sich aus der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO).

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde (Landkreis, kreisfreie Stadt, große selbständige Stadt u.a.).

Erforderliche Unterlagen

Es sind alle für die Beurteilung der gestellten Frage erforderlichen Unterlagen einzureichen. In der Regel sind dies:

  • Lageplan oder Auszug aus der Flurkarte,
  • Beschreibung des Vorhabens sowie
  • die zur Beurteilung der gestellten Frage erforderlichen Bauzeichnungen

Kosten

  • unter Berücksichtigung des jeweiligen Prüfaufwandes.

    Gebühr: Mindestens 75,00 EUR, höchstens 5000,00 EUR. (Vorkasse: nein)

Frist

Der Bauvorbescheid gilt drei Jahre und bindet die Bauaufsichtsbehörde für diesen Zeitraum an die im Bauvorbescheid getroffenen Aussagen.

Eine Verlängerung des Bauv orbescheides ist auf Antrag möglich.

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 29.07.2025
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen 

Onlinedienste

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

Teaser

Vor dem Einreichen eines Bauantrages können Sie einzelne rechtliche Fragen durch eine sogenannte Bauvoranfrage klären. Diese müssen Sie bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde beantragen. 

Hinweise (Besonderheiten)

Zur Klärung einfacher Einzelfragen ist es nicht notwendig, dass Bauvorlagen von bauvorlageberechtigten Personen erstellt werden.

Je nachdem, welche Fragen zu beurteilen sind, ist eine Beteiligung der Gemeinde oder der Nachbarn erforderlich.

Der Bauv orbescheid ist ein vorweggenommener Teil der Baugenehmigung, der keiner erneuten Prüfung im Baugenehmigungsverfahren unterliegt.

Rechtsbehelf

Widerspruch, Klage