Informationen zum Corona-Virus „Covid-19“
Niedersachsen lässt Absonderungsverordnung zum Monatsende auslaufen – Isolationspflicht und PCR-Testpflicht bei positivem Selbsttest enden mit dem 31. Januar 2023
Die Niedersächsische Landesregierung hat beschlossen, die Absonderungsverordnung, die mit Ablauf des 31. Januar 2023 außer Kraft treten wird, nicht erneut zu verlängern.
Die Verordnung sieht unter anderem die Pflicht zu einer fünftägigen Selbstisolation im Falle einer Erkrankung mit COVID-19 sowie die Pflicht zur Bestätigung bzw. Überprüfung eines positiven Selbst- oder Schnelltests mittels einer PCR-Testung vor.
Gesundheitsministerin Daniela Behrens erklärt: „Niedersachsen hat sowohl die Herbstwelle im Oktober, als auch die derzeit abebbende Winterwelle ohne eine COVID-bedingte Überlastung unseres Gesundheitssystems gut überstanden. Wir befinden uns nach Ansicht der Expertinnen und Experten des Landesgesundheitsamtes mittlerweile in einer Phase, in der das Corona-Virus in Deutschland und Niedersachsen einen endemischen Zustand erreicht und damit einen Großteil seines Schreckens verloren hat. Dies liegt vor allem an den guten Impfquoten und einer hohen Grundimmunität in unserer Bevölkerung. Vor diesem Hintergrund ist das Auslaufen der Isolationspflicht zum Monatsende vertretbar und der richtige Schritt in Richtung Normalität im Umgang mit COVID-19. Nichtsdestotrotz sollten sich Personen mit den Corona-typischen Symptomen möglichst auch in Zukunft weiterhin testen und im Krankheitsfall zuhause bleiben und Kontakte reduzieren. Bitte überprüfen Sie auch unbedingt Ihren Impfschutz, denn insbesondere für ältere und vorerkrankte Personen ist und bleibt COVID-19 eine gefährliche Infektionskrankheit.“
Die Niedersächsiche CoronaVerordnung finden Sie hier. In dieser Verordnung ist unter anderem auch noch die Testpflicht für Besucher in Alten- und Pflegeheimen geregelt.
Änderung der Bundes-Testverordnung finden Sie hier
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Aktuelle Zahlen
Die Aktuellen Fallzahlen in Niedersachsen (auch für den Landkreis Cuxhaven) und weitere Informationen rund um das Thema Corona sind u.a. hier zu finden:
- RKI Dashboard – hier finden Sie alle aktuellen Zahlen
RKI COVID-19 Germany (arcgis.com)
- Land Niedersachsen (inkl. Hospitalisierung und Intensivbettenbelegung)
Corona - Aktuelle Fallzahlen Niedersachsen | Portal Niedersachsen
- Dashboard des Landes Niedersachsen
Corona Dashboard Niedersachsen (arcgis.com)
- Interesse an weiteren Zahlen? Auf der Seite des RKI können Sie diverse Erhebungen finden.
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Hier finden Sie die vom Landkreis Cuxhaven veröffentlichten aktuellen Pressemitteilungen, Allgemeinverfügungen und allgemeinen Informationen zum Corona-Virus.
Aktuelle Informationen zum Thema "Corona-Virus"
Die aktuellen Zahlen aus dem Landkreis Cuxhaven finden Sie ab dem 1. Juni 2022 übersichtlich gleich oben auf der Corona-Startseite des Landkreises.
Sofern es darüber hinaus weitere wichtige Mitteilungen gibt, werden wir auch in Zukunft an dieser Stelle darüber berichten.
Hier können Sie alle Pressemitteilungen zum Corona-Virus nachlesen:
Isolation - Wenn der Corona-Test positiv ist...
Niedersachsen lässt Absonderungsverordnung zum Monatsende auslaufen – Isolationspflicht und PCR-Testpflicht bei positivem Selbsttest enden mit dem 31. Januar 2023
Die Niedersächsische Landesregierung hat beschlossen, die Absonderungsverordnung, die mit Ablauf des 31. Januar 2023 außer Kraft treten wird, nicht erneut zu verlängern.
Die Verordnung sieht unter anderem die Pflicht zu einer fünftägigen Selbstisolation im Falle einer Erkrankung mit COVID-19 sowie die Pflicht zur Bestätigung bzw. Überprüfung eines positiven Selbst- oder Schnelltests mittels einer PCR-Testung vor.
Gesundheitsministerin Daniela Behrens erklärt: „Niedersachsen hat sowohl die Herbstwelle im Oktober, als auch die derzeit abebbende Winterwelle ohne eine COVID-bedingte Überlastung unseres Gesundheitssystems gut überstanden. Wir befinden uns nach Ansicht der Expertinnen und Experten des Landesgesundheitsamtes mittlerweile in einer Phase, in der das Corona-Virus in Deutschland und Niedersachsen einen endemischen Zustand erreicht und damit einen Großteil seines Schreckens verloren hat. Dies liegt vor allem an den guten Impfquoten und einer hohen Grundimmunität in unserer Bevölkerung. Vor diesem Hintergrund ist das Auslaufen der Isolationspflicht zum Monatsende vertretbar und der richtige Schritt in Richtung Normalität im Umgang mit COVID-19. Nichtsdestotrotz sollten sich Personen mit den Corona-typischen Symptomen möglichst auch in Zukunft weiterhin testen und im Krankheitsfall zuhause bleiben und Kontakte reduzieren. Bitte überprüfen Sie auch unbedingt Ihren Impfschutz, denn insbesondere für ältere und vorerkrankte Personen ist und bleibt COVID-19 eine gefährliche Infektionskrankheit.“
Infizierte Personen sollen sich eine AU-Bescheinigung ausstellen lassen
- Eine infizierte Person mit Symptomen kann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von seinem behandelnden Arzt erhalten. Mit dieser erhält diese grundsätzlich die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, vollkommen unabhängig vom Impfstatus und es erfolgt keine Erstattung des Verdienstausfalls über das Infektionsschutzgesetz. Sollte sich die erkrankte Person trotz symptomatischer Erkrankung keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt ausstellen lassen, besteht trotzdem kein Anspruch auf eine Erstattung des Verdienstausfalls über das Infektionsschutzgesetz.
- Hat eine Person eine Infektion ohne Krankheitssymptome, kann die Ärztin oder der Arzt ebenfalls grundsätzlich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen, da der Patient wegen der Infektion die Wohnung nicht verlassen kann, um seinen Arbeitsplatz aufzusuchen. Anderenfalls würde er andere in Gefahr bringen, sich ebenfalls zu infizieren. Anders verhält es sich, wenn der Patient die Möglichkeit hat, während des gesamten Zeitraums der Isolation seine Tätigkeit von zu Hause aus zu erbringen („Homeoffice“). In diesem Fall benötigt er keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, da er seiner Arbeit nachgehen kann und den regulären Lohn erhält.
Genesenennachweis
Wenn Sie eine Corona-Infektion durchlebt haben und Ihnen hierfür ein positiver PCR-Test vorliegt, können Sie über das Coronaportal einen Genesenennachweis beantragen. Sobald Ihr Antrag geprüft und genehmigt wurde, erhalten Sie eine E-Mail und können mit Ihren zuvor generierten Zugangsdaten den Nachweis herunterladen und auch bei Bedarf ausdrucken.
Das Coronaportal finden Sie hier.
Wenn Ihr PCR-Abstrich vor dem 07.05.2022 vorgenommen worden ist, können Sie eine Bescheinigung über dieses Formular beantragen.
Weitere Informationen zum Genesenennachweis finden Sie hier.
Formulare
Allgemeine Informationen
Niedersachsen und Corona: Aktuelle Leitindikatoren | Portal Niedersachsen
Hier finden Sie weitere Schaubilder
Fragen und Antworten zum digitalen Impfzertifikat
Informationen zur Impfung in Gebärdensprache
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) steht telefonisch zur Verfügung, Telefon: 030 / 346 465 100
(Montag bis Donnerstag von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr, Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr)
Bei Fragen oder Problemen in Verbindung mit der digitalen Einreiseanmeldung gibt das Bundesministerium unter der Telefonnummer 030 / 25984363 Auskunft.
Zentrale Hotline der Landesregierung, Montag bis Freitag von 09:00 bis 16:30 Uhr unter Telefon: 0511 / 120 6000
Der Patientenservice, Telefon 116 117
Wenn die Praxis zu hat, hilft der ärztliche Bereitschaftsdienst: https://www.116117.de/de/index.php
- gibt Auskunft
- vermittelt Termine
- hilft in akuten Fällen rund um die Uhr
Impfungen
Impfpflicht in medizinischen Einrichtungen
Einführung einer einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a des Bundesinfektionsschutzgesetzes (IfSG)
- Hintergrund
- Für wen gilt die Impfpflicht i.S.v. § 20a Absatz 1 IfSG?
- Wer ist “tätig“ im Sinne von § 20a IfSG?
- Pflichten von Einrichtungen und darin beschäftigten Personen
- Gibt es Ausnahmen von der “Impfpflicht“?
- Wie können Einrichtungen Mitarbeitende ohne entsprechenden Nachweis melden?
- Was passiert nach der Meldung an das Gesundheitsamt?
- Dürfen bereits in der Einrichtung tätige Personen ohne entsprechenden Nachweis über den 15.03.2022 hinaus beschäftigt werden?
- Was ist mit neu eingestelltem Personal?
- Was mache ich als Einrichtung, wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen?
- Wie geht es weiter?
1. Hintergrund
Gemäß § 20a Abs. 1 S. 1 IfSG müssen Personen, die in bestimmten Einrichtungen tätig sind, ab dem 15.03.2022 entweder geimpft oder genesen im Sinne des § 2 Nr. 2 oder Nr. 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sein.
Nach medizinischen Erkenntnissen werden geimpfte und genesene Personen seltener infiziert und werden somit auch seltener zu Überträgern des Coronavirus SARS-CoV-2. Zudem sind diese Personen weniger bzw. für einen kürzeren Zeitraum infektiös, falls sie sich trotz Impfung infizieren sollten. Das Risiko, das von Geimpften oder Genesenen ausgeht, ist somit deutlich geringer als bei Personen, die über keine Immunisierung aufgrund eines vollständigen Impfschutzes oder einer durchgemachten Infektion verfügen.
Insbesondere bei intensiven und engen Kontakt zu Personengruppen mit einem hohen Risiko für einen schweren, schwersten oder gar tödlichen COVID-19 Krankheitsverlauf ist ein verlässlicher Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch eine sehr hohe Impfquote in den betroffenen Tätigkeitsbereichen besonders wichtig. So wird das Risiko gesenkt, dass sich die besonders vulnerable Personengruppen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizieren.
2. Für wen gilt die Impfpflicht i.S.v. § 20a Absatz 1 IfSG?
§ 20 a Absatz 1 gilt für Personen, die in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind:
- Krankenhäuser,
- Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
- Dialyseeinrichtungen,
- Tageskliniken,
- Entbindungseinrichtungen,
- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den o.g. genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe (u.a. Heilpraktiker, Diätassistenten, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Hebammen, Podologen und Logopäden)
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
- Rettungsdienste,
- sozialpädiatrische Zentren nach § 119 des SGB V,
- medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen nach § 119c des SGB V,
- Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des SGB IX und Dienste der beruflichen Rehabilitation (stationär und ambulant),
- Begutachtungs- und Prüfdienste, die auf Grund der Vorschriften des SGB V oder des SGB XI tätig werden (z.B. medizinischer Dienst),
- voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder in vergleichbaren Einrichtungen,
- ambulanten Pflegedienste und weitere Unternehmen, die vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten, zu diesen Unternehmen gehören insbesondere:
- ambulante Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 des SGB XI sowie
- Einzelpersonen gemäß § 77 des SGB XI, ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
- Unternehmen, die Assistenzleistungen nach § 78 des SGB IX erbringen,
- Unternehmen, die Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 des SGB IX und § 46 des SGB IX in Verbindung mit der Frühförderungsverordnung oder heilpädagogische Leistungen nach § 79 des SGB IX erbringen,
- Beförderungsdienste, die für Einrichtungen nach Nummer 2 dort behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen befördern oder die Leistungen nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des SGB IX erbringen, und
- Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des SGB IX Personen für die Erbringung entsprechender Dienstleistungen beschäftigen
3. Wer ist "tätig" im Sinne von § 20a IfSG?
"Tätig" im Sinne von § 20a IfSG ist eine Person in den entsprechenden Einrichtungen und Unternehmen immer dann, wenn sie regelmäßig (nicht nur für wenige vereinzelte Tage) und nicht nur zeitlich vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in der Einrichtung bzw. dem Unternehmen beschäftigt ist. Entscheidend ist allein, ob eine Tätigkeit und nicht nur lediglich ein Besuch erfolgt.
Erfasst sind auch Ehrenamtliche oder Personen, welche ihren Freiwilligendienst ableisten oder Praktikanten. Erfasst sind folglich nicht nur das medizinische Personal, sondern auch z.B. das Reinigungs- und Küchenpersonal, auch Hausmeister oder Transportpersonal, rechtliche Betreuer oder Friseure, die in die betroffenen Einrichtungen zum Haare schneiden kommen. Der Begriff der Tätigkeit ist somit weit gefasst.
Daher wird man nur in den Fällen, in denen jeglicher Kontakt zu den gefährdeten Personengruppen sicher ausgeschlossen werden kann, eine Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG verneinen können. Dies ist beispielsweise bei räumlich abgetrennt tätigen Verwaltungsmitarbeitenden der Fall.. Hierbei kommt es nicht auf die Dauer des Kontaktes an, sondern lediglich darauf, ob er besteht.
4. Pflichten von Einrichtungen und darin beschäftigten Personen
Nach § 20a Abs. 2 IfSG haben Personen, die in den genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens bis zum Ablauf des 15. März 2022 einen Nachweis über die Immunität gegen COVID-19 vorzulegen.
Wenn der Nachweis nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln.
5. Gibt es Ausnahmen von der "Impfpflicht"?
Eine Ausnahme besteht lediglich für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können (§ 20a Abs. 1 S. 2 IfSG). Diese Kontraindikation muss durch ein ärztliches Zeugnis bestätigt werden, aus dem die Diagnose eindeutig hervorgeht.
Medizinische Kontraindikationen bestehen lt. RKI bei
- Allergien/Überempfindlichkeit gegenüber einem Impfstoffbestandteil
- Allergische Sofortreaktion (Anaphylaxie)
- Schwangerschaft (1. Trimenon)
Weitere Ausnahmen oder Sonderregelungen sind vor dem Hintergrund, dass die von der Impfpflicht des § 20a IfSG umfassten Personengruppen Umgang mit vulnerablen Personen haben, derzeit nicht beabsichtigt.
6. Wie können Einrichtungen Mitarbeitende ohne entsprechenden Nachweis melden?
Die Meldungen an das Gesundheitsamt können ausschließlich über das Onlineportal MEBI des Landes Niedersachsens erfolgen, an das sich der Landkreis Cuxhaven angeschlossen hat. Der Landkreis Cuxhaven hat hierzu eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen.
Meldepflichtige Einrichtungen und Unternehmen können das Meldeportal im Internet über den Link https://www.mebi-niedersachsen.de/ aufrufen.
Das Meldeportal wird für die Unternehmen und Einrichtungen ab dem 16.03.22 nutzbar sein. Es wird gebeten von Meldungen per E-Mail, Fax oder Brief abzusehen.
7. Was passiert nach der Meldung an das Gesundheitsamt?
Nach derzeitiger Auskunft des Landes soll das Gesundheitsamt nach Eingang einer entsprechenden Meldung jeden Einzelfall prüfen und die betreffende Person zur Vorlage des entsprechenden Nachweises auffordern. Sofern ein entsprechender Nachweis nicht vorgelegt wird, sind verschiedene Maßnahmen möglich. Nach einer ersten Erinnerung kann die Festsetzung eines Bußgeldes gegen die betreffende Person folgen. Zudem würde die betreffende Einrichtung darüber informiert, die Person temporär, wenn möglich, patientenfern bis zur endgültigen Klärung einzusetzen. Als letzte Mittel würde der Person gegenüber auch ein Betretungs- und/oder Tätigkeitsverbot im Hinblick auf die im § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen ausgesprochen werden können.
Das Verbot richtet sich hier jeweils an die Person, welche den Pflichten nicht nachkommt und nicht an die Leitungen der entsprechenden Einrichtungen bzw. Unternehmen. Ob es aufgrund eines Verbotes zu einer Kündigung kommt bzw. weiter ein Vergütungs-/Lohnzahlungsanspruch besteht oder intern ein anderer passender Aufgabenbereich gefunden werden kann, unterfällt dem Bereich Arbeitsrecht und wäre allein durch die Einrichtung zu prüfen.
8. Dürfen bereits in der Einrichtung tätige Personen ohne entsprechenden Nachweis über den 15.03.2022 hinaus beschäftigt werden?
Ja.
Personen, die in den in § 20a Abs.1 Satz 1 IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen vor dem 16.03.2022 tätig waren, dürfen ohne entsprechenden Nachweis des Impf-/Genesenenstatus nach § 20a Abs.2 IfSG weiterhin eingesetzt werden, bis eine entsprechende Entscheidung des Gesundheitsamts (wie z.B. eine Untersagung im Sinne eines Betretungs- oder Tätigkeitsverbotes) ergeht. Bei Einleitung eines entsprechenden Verfahrens wird betreffende Einrichtung darüber informiert, die Person temporär, wenn möglich, patientenfern bis zur endgültigen Klärung einzusetzen.
9. Was ist mit neu eingestelltem Personal?
Personen, die in den in § 20a Abs.1 Satz 1 IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen ab dem 16.03.2022 neu tätig werden sollen, dürfen ohne Nachweis des Impf-/Genesenenstatus nach § 20a Abs.2 IfSG nicht beschäftigt werden. Es gilt ein Beschäftigungsverbot.
10. Was mache ich als Einrichtung, wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen?
Es ist zunächst von der Einrichtungsleitung selbst eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen. Bei Attesten über eine medizinische Kontraindikation muss eine Diagnose enthalten sein. Eine bloße Bescheinigung, dass eine Kontraindikation besteht, reicht nicht aus. Sollten weiterhin Zweifel bestehen, hat eine Meldung an das Gesundheitsamt zu erfolgen. Auch bei inhaltlichen Zweifeln hat eine Meldung zu erfolgen. Neben dem Nachweis sind auch die personenbezogenen Daten der betroffenen Person zu übermitteln.
Wichtiger Hinweis: Der Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse ist für die Person, die diese Nachweise nutzt, strafbar (§ 279 Strafgesetzbuch (StGB)).
11. Wie geht es weiter?
Die Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht wird derzeit zwischen dem Nds. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung und den kommunalen Gesundheitsämtern abgestimmt. Wir halten Sie zu den neuesten Entwicklungen auf dem Laufenden.
Allgemeine Anfragen richten Sie bitte an: corona@landkreis-cuxhaven.de
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier:
Dokumente:
- MEBI - Meldeportal - Erste Schritte
- FAQ zu § 20a und MEBI für Einrichtungen, Unternehmen und Interessierte in Niedersachsen
Links:
Testungen
Hier finden Sie alle Informationen zu den Testungen
- Teststationen im Landkreis Cuxhaven
- Übersicht der Möglichkeiten für PCR-Testungen im Landkreis Cuxhaven
Hinweis:
Eine Testung an einer Teststation ist nur symptomfrei möglich. Sollten Symptome wie beispielsweise Schnupfen, Husten oder Geschmacksverlust vorliegen, ist die Hausärztin oder der Hausarzt oder auch der Notdienst der Kassenärztlichen Vereinigung bezüglich der Vornahme eines Tests zu kontaktieren.
Informationen zur Reiserückkehr
Verordnungen des Landes / Allgemeinverfügungen des Landkreises
Hier finden Sie Verordnungen des Landes Niedersachsen und Allgemeinverfügungen, die im Rahmen der Corona-Krise unter Amtliche Bekanntmachungen veröffentlicht wurden:
Niedersächsische Corona-Verordnung ab 02.02.2023
Niedersächsische Corona-Verordnung ab 01.10.2022
Allgemeinverfügung des Landkreises Cuxhaven zur Umsetzung des § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Corona-Vorschriften der Landesregierung
Der Landkreis Cuxhaven bittet um Beachtung!
Schulen, Schülerbeförderung, Kindergärten, Kindertagespflege
Kindgerechte Informationen zum Thema Coronavirus
Nds. Kultusministerium - Information zu Schnupfen für Eltern
Informationen des Nds. Kultusministeriums
Schule in Corona-Zeiten: Pläne, Szenarien und Hinweise zum aktuellen Schuljahr
Hier finden Sie alle vom Landkreis Cuxhaven veröffentlichten Mitteilungen...
...zum Corona- Virus rund um Schule und Schülerbeförderung:
...
Alten- und Pflegeeinrichtungen / Einrichtungen für Menschen mit Behinderung / Pflegedienste
Wenn COVID-19- Fälle auftreten,...
...bitte folgende Formulare ausfüllen:
Empfehlungen des RKI
Hilfsangebote – allgemein
Hier werden Sie über verschiedene allgemeine Hilfsgebote informiert.
Informationen für Kulturschaffende aus dem Landkreis Cuxhaven (u.a. Soforthilfeprogramme, Unterstützungsangebote)
Hilfsangebote vor Ort
Diese Auflistung wird stetig aktualisiert. Sie finden hier ...
Hilfsangebote in den Gemeinden/ Samtgemeinden und Städten
Beverstedt
10:00 Uhr bis 12:00 Uhr
E-Mail: faenger(at)gemeinde-beverstedt.de
E-Mail: denker(at)gemeinde-beverstedt.de
Nachricht schreiben
Adresse exportieren
Börde Lamstedt
Hinweis: vorzugsweise über E-Mail erreichbar
Telefon: 04773 899 100
Nachricht schreiben
Adresse exportieren
Geestland
8:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Samstag und Sonntag:
10:00 Uhr bis 14:00 Uhr
Hagen im Bremischen
10:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Adresse exportieren
Hemmoor
Adresse exportieren
Adresse exportieren
14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Land Hadeln
Loxstedt
9:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Schiffdorf
Stadt Cuxhaven
10:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Samstag:
11:00 Uhr bis 13:00 Uhr
Wurster Nordseeküste
Fax: 04742 87-99
E-Mail: gemeinde(at)gwnk.de
http://www.sglandwursten.de
http://www.wurster-nordseekueste.de/
Nachricht schreiben
Adresse exportieren
Hilfen nach Infektionsschutzgesetz, u.a. für Unternehmen (z.B. Verdienstausfall)
Informationen der AfW: Corona-Virus - Soforthilfeprogramme und staatliche Beihilfen
Datenschutzerklärung für das digitale Verfahren nach § 56 IfSG - LK Cuxhaven
Informationen zum Corona-Virus in mehreren Sprachen
Hier finden Sie Links und Informationen zum Corona-Virus in mehreren Sprachen. Weitere Informationen finden Sie auch auf den Seiten der Koordinierungsstelle Migration und Teilhabe
Links:
Informationen in anderen Sprachen (Medizin hilft e. V.)
Informationen zur Impfung in Gebärdensprache
Mehrsprachige Videos zur Impfung, Nebenwirkungen etc.
https://corona-ethnomed.sprachwahl.info-data.info/
Aktuelle Informationen zum Corona-Virus in mehreren Sprachen (Bamf)
Links
Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums (BMG): https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html
Informationen zum neuartigen Coronavirus für Niedersachsen finden Sie unter:
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus
Fragen und Antworten für Bürgerinnen und Bürger finden Sie auch auf der Internetseite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA):
https://www.infektionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2.html
Fragen und Antworten für die Fachöffentlichkeit, speziell auch für Ärztinnen und Ärzte/medizinisches Personal stellt das Robert Koch-Institut (RKI) zur Verfügung:
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste.html
Dokumente für die Fachöffentlichkeit (Handlungsempfehlungen, Falldefinitionen):
www.rki.de/covid-19
Informationen der Agentur für Wirtschaftsförderung für Unternehmen und Gewerbetreibende
Corona-Virus und staatliche Beihilfen
Aktuelle Inzidenz- Ampel für Niedersachsen