Heilpraktiker
Seit dem 01.01.2020 gilt eine Meldepflicht für Heilpraktiker/Heilpraktikerinnen (§ 7a des Nds. Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst). Heilpraktiker müssen die Aufnahme ihrer Tätigkeit unverzüglich schriftlich dem örtlichen Gesundheitsamt anzeigen.
Die Anzeige muss
- den Familiennamen,
- den Geburtsnamen,
- die Vornamen,
- das Geschlecht,
- das Geburtsdatum und der Geburtsort,
- die Anschrift von Wohnung und Praxis und
- die angewandten heilkundlichen Verfahren
enthalten. Die Heilpraktikererlaubnis ist vorzulegen.
Auch Änderungen wie Umzug, Praxiswechsel, Namensänderungen, Änderung der heilkundlichen Verfahren und die Beendigung der Tätigkeit sind anzuzeigen.
Ein Verstoß gegen die Meldepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 € geahndet werden.
Wer die Heilkunde ausüben will, ohne Arzt oder Ärztin zu sein, benötigt hierfür die Heilpraktiker-Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.
Wenn Sie beabsichtigen, eine Tätigkeit als Heilpraktiker/in innerhalb des Landkreises Cuxhaven auszuüben, müssen Sie einen Antrag auf Erteilung der Heilpraktiker-Erlaubnis beim Gesundheitsamt stellen.
Informationen über erforderliche Unterlagen zum Antrag finden Sie auf unseren Merkblättern im Bereich "Wir für Sie - Formulare / Anträge" unter dem Begriff "Heilpraktiker" oder klicken Sie hier...
Nachweis der erforderlichen medizinischen Kenntnisse durch eine Prüfung
Damit Ihnen die Heilpraktikererlaubnis erteilt werden kann, müssen Sie u. a. nachweisen, dass Sie ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, um heilkundlich tätig werden zu können, ohne die Gesundheit der Bevölkerung zu gefährden.
Die Überprüfung dieser Kenntnisse wird für den Landkreis Cuxhaven durch einen Gutachterausschuss beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie -Außenstelle Lüneburg- wahrgenommen. Die schriftlichen Überprüfungen finden an 2 Terminen im Jahr statt:
- am 3. Mittwoch im März eines Jahres und
- am 2. Mittwoch im Oktober eines Jahres.