Informationen zum Masernschutzgesetz
Bereits am 1. März 2020 ist das sogenannte „Masernschutzgesetz“ als Bestandteil des Infektionsschutzgesetzes (§ 20 IfSG) in Kraft getreten. Es sieht für einen bestimmten Personenkreis eine Nachweispflicht über einen ausreichenden Masernschutz durch eine Impfung oder natürliche Infektion vor. Vor Neuaufnahme bzw. Arbeitsantritt in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen ist bereits seit dem 1. März 2020 der Masernschutz gegenüber der Einrichtungsleitung nachzuweisen. Personen, die bereits vor dem 1. März 2020 dort tätig oder untergebracht waren bzw. betreut wurden, hatten aufgrund einer gesetzlichen Übergangsregelung bis zum 31. Juli 2022 Zeit einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Die Einrichtungsleitungen müssen dem Gesundheitsamt melden, wenn Beschäftigte, Betreute oder Untergebrachte bis dahin keinen entsprechenden Nachweis erbracht haben. Die Meldungen an den Landkreis Cuxhaven - Bereich Gesundheit - haben ausschließlich über das zentrale Meldeportal „Mebi“ des Landes Niedersachsen zu erfolgen.
Um zum Meldeportal "Mebi" zu gelangen, klicken Sie bitte auf das Bild:
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an masernimpfschutz@landkreis-cuxhaven.de
Warum ist eine gesetzliche Impfpflicht gegen Masern in bestimmten Einrichtungen notwendig?
Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten beim Menschen. Bereits ein kurzer Kontakt mit Erkrankten kann eine Maserninfektion auslösen. Die Infektion führt zu einer Schwächung des Immunsystems, die über Monate bis möglicherweise Jahre anfällig für weitere Infektionen macht. Besonders bei Kindern unter 5 Jahren und Erwachsenen können Masern zu schweren Komplikationen führen. Dazu gehören Mittelohrentzündungen, Lungenentzündungen und Durchfälle, seltener auch eine Gehirnentzündung.
Hohe Impfquoten sorgen für eine Unterbrechung der Masern-Infektionsketten und tragen damit zu einer deutlichen Eindämmung der Virus-Zirkulation bei. Mit einer Masern-Impfpflicht in bestimmten Einrichtungen soll der Impfschutz insbesondere dort erhöht werden, wo Menschen täglich in engen Kontakt miteinander kommen und eine Masern-Übertragung sehr schnell stattfinden kann. Nicht geimpft zu sein bedeutet nicht nur eine erhebliche Gefahr für das eigene Wohlergehen, sondern auch ein Risiko für andere Personen, die z. B. aufgrund besonderer gesundheitlicher Einschränkungen nicht geimpft werden können. Sie sind darauf angewiesen, dass sich andere Personen impfen lassen und somit durch den sogenannten Herdeneffekt geschützt sind.
Gleichzeitig ist die Aufrechterhaltung der Versorgung in allen Bereichen, die dem Masernschutzgesetz unterliegen, ein wichtiges Ziel, welches sicherzustellen ist.
Wann besteht ein ausreichender Masernschutz?
Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht gemäß des Masernschutzgesetztes, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden. Nach einer zweimalig verabreichten Masern-Schutzimpfung geht man von einem lebenslangen Schutz aus.
Zudem besteht nach einer sicher durchgemachten Masernerkrankung eine lebenslange Immunität. Weitere Impfungen gegen Masern sind dann nicht mehr erforderlich.
Für wen gilt die Nachweispflicht?
Folgende Einrichtungen unterliegen dem Masernschutzgesetz:
Hier die Übersicht der dem Masernschutzgesetz unterliegenden Einrichtungen nochmal als PDF zur besseren Lesbarkeit hinterlegt.
Auch Einrichtungs-, Unternehmensleitungen, niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie selbständig Tätige sind von der Nachweispflicht betroffen.
Personen, die am oder vor dem 31.12.1970 geboren sind und Kinder unter 1 Jahr sind NICHT vom Masernschutzgesetz erfasst und können ohne Nachweis tätig, betreut oder untergebracht werden.
Welcher Nachweis muss erbracht werden?
Die betroffenen Personen müssen der Leitung der jeweiligen Einrichtung folgenden Nachweis vorlegen (vgl. § 20 Absatz 9 IfSG):
- einen Impfausweis im Sinne des § 22 Absatz 1 und 2 IfSG, oder
- ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), darüber, dass bei ihnen ein nach den Maßgaben des § 20 Absatz 8 Satz 2 IfSG ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, oder
- ein ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Immunität gegenüber Masern vorliegt (im Sinne eines Masern IgG Antikörpernachweises), oder
- ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden können.
Wenn eine verpflichtete Person minderjährig ist, müssen die Sorgeberechtigten den Nachweis erbringen. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtung zu seinem Aufgabenkreis gehört.
Was ist zu tun, wenn kein oder ein unzureichender Nachweis vorgelegt wurde?
Personen, die bis zu den genannten Fristen keinen (ausreichenden) Nachweis erbringen, oder ein Zweifel an der Echtheit bzw. inhaltlichen Richtigkeit des Nachweises besteht, müssen von der Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden. Hierzu sind dem Gesundheitsamt entsprechende personenbezogene Daten zu übermitteln.
Die Zuständigkeit der Gesundheitsämter richtet sich beim Masernschutzgesetz nach dem Sitz der Einrichtung, unabhängig von dem Wohnsitz der dort tätigen, betreuten oder untergebrachten Person. Das Gesundheitsamt des Landkreises Cuxhaven ist also zuständig, wenn sich die meldende Einrichtung im Landkreis Cuxhaven befindet.
Die Meldung der beschäftigten und betreuten bzw. untergebrachten Personen ist ausschließlich über das digitale Meldeportal »Mebi« möglich. Diesen verpflichtenden Meldeweg hat der Landkreis Cuxhaven per Allgemeinverfügung festgelegt. Die Allgemeinverfügung zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes (§20 IfSG) ist seit dem 06.08.2022 auf der Homepage des Landkreises Cuxhaven veröffentlicht. Meldungen auf anderem Wege sind nicht möglich.
Was passiert nach der Meldung an das Gesundheitsamt?
Das Gesundheitsamt nimmt Kontakt mit den betroffenen Personen auf, bittet um Vorlage des Nachweises, um den Sachverhalt prüfen zu können und leitet weitere Maßnahmen ein. Dabei kann es sich um eine Impfberatung mit Aufforderung zur Vervollständigung des Impfschutzes, eine ärztliche Untersuchung oder das Nachreichen von weiteren Unterlagen handeln. Wenn der erforderliche Nachweis dem Gesundheitsamt nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt wurde oder wenn den Anordnungen des Gesundheitsamtes nicht nachgekommen wird, kann das Gesundheitsamt Bußgelder, aber auch Tätigkeits- und Betretungsverbote verhängen. Betretungsverbote werden jedoch nicht ausgesprochen, wenn eine Schul- oder Unterbringungspflicht besteht.
Solange eine Meldung durch das Gesundheitsamt noch nicht abgeschlossen und beschieden ist, können die gemeldeten Personen weiter in der jeweiligen Einrichtung tätig bleiben bzw. betreut oder untergebracht werden.
Pressemitteilungen
Hier finden Sie alle veröffentlichten Pressemitteilungen zum Thema "Masernschutzgesetz" / § 20 Ifenktionsschutzgesetz (IfSG)
Links
Meldeportal MEBI:
https://www.mebi-niedersachsen.de
Allgemeine Informationen zum Masernschutz des BMG, PEI, RKI und der BZgA:
FAQ Masernschutzgesetz des BMG:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht/faq-masernschutzgesetz.html
Informationen zum Masernschutzgesetz des NLGA:
https://www.nlga.niedersachsen.de/masernschutzgesetz/masernschutzgesetz-213821.html
Informationen des RKI zum Thema Masern:
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/Impfen/MMR/FAQ_Uebersicht_MSG.html
Leicht verständliche Informationen der BZgA zu Masern in verschiedenen Sprachen:
https://www.infektionsschutz.de/erregersteckbriefe/masern/
Informationen des Niedersächsischen Kultusministeriums: