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24.08.2022

Umsetzung des Masernschutzgesetzes - Meldungen ausschließlich über das Landesportal möglich

Das Masernschutzgesetz belegt die diesem Gesetz unterworfenen Unternehmen und Einrichtungen mit einer Meldepflicht. Sie müssen dem Gesundheitsamt mitteilen, wenn jemand in ihrem Verantwortungsbereich untergebracht oder betreut ist beziehungsweise dort arbeitet und nicht vor einer Maserninfektion geschützt ist. Im Landkreis Cuxhaven muss für diese Meldungen unbedingt das zentrale Meldeportal des Landes Niedersachsen verwendet werden.

Eine durch die Coronapandemie etwas in den Hintergrund getretene aber dennoch nicht zu unterschätzende Infektionskrankheit sind die Masern, die im Einzelfall schwerwiegende Folgeerkrankungen nach sich ziehen können. Bereits am 1. März 2020 ist daher das sogenannte „Masernschutzgesetz“ als Bestandteil des Infektionsschutzgesetzes in Kraft getreten, das für einen bestimmten Personenkreis eine Nachweispflicht über einen ausreichenden Masernschutz durch eine Impfung oder natürliche Infektion vorsieht.

Vor Neuaufnahme bzw. Arbeitsantritt in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen ist bereits seit dem 1. März 2020 der Masernschutz gegenüber der Einrichtungsleitung nachzuweisen. Bereits dort beschäftigte oder betreute Personen hatten bis zum 31. Juli 2022 Zeit, ihrem Arbeitgeber entweder einen Impfnachweis, einen Immunitätsnachweis oder ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden können.

Die Einrichtungsleitungen müssen dem zuständigen Gesundheitsamt melden, wenn Beschäftigte oder Betreute bis dahin keinen entsprechenden Nachweis erbracht haben. Dafür wurde von Seiten des Landes ein zentrales Meldeportal eingerichtet, das unter dem Namen „Mebi“ auf der Seite www.mebi-niedersachsen.de im Internet aufgerufen werden kann. Die betroffenen Einrichtungen und Unternehmen müssen dieses Portal verbindlich nutzen. Meldungen in anderer Form werden nicht anerkannt. Dies sieht eine Allgemeinverfügung des Gesundheitsamtes vor, die hier auf der Homepage des Landkreises veröffentlicht ist.

Die Nachweispflicht gilt laut Masernschutzgesetz für alle Personen, die am 1. März 2020 in bestimmten Unternehmen und Einrichtungen tätig waren und noch tätig sind beziehungsweise dort betreut oder untergebracht wurden und noch sind. Dazu gehören beispielsweise Personen in Kindergärten, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen wie Asylbewerber- und Geflüchteten-Unterkünften sowie Tagespflegepersonen, sofern sie nach 1970 geboren sind. Auch nach 1970 Geborene, die in medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen tätig sind, gehören zu dieser Personengruppe. Die Meldepflicht der Unternehmen und Einrichtungen ergibt sich aus § 20 Infektionsschutzgesetz, das die einrichtungsbezogene Masernimpfpflicht regelt.

Nähere Informationen finden Sie auch hier.

Allgemeinverfügung des Landkreises Cuxhaven zur Umsetzung des § 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Autor/in: Presse- und InformationsDienst des Landkreises Cuxhaven