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Nichttrinkwasseranlagen...

...z. B. Gartenbrunnen, Regenwassernutzungsanlagen, Brauchwasseranlagen, Betriebswasseranlagen

Bezüglich der Nutzung von Wasser aus Gartenbrunnen, Regenwasserzisternen und Betriebswasseranlagen (früher Brauchwasseranlagen genannt) gibt es immer wieder Verständnisprobleme über die neue Trinkwasserverordnung und die Anzeigepflicht solcher Anlagen gegenüber dem Gesundheitsamt.

Das Gesundheitsamt des Landkreises Cuxhaven möchte Sie deshalb auf diesem Wege über die Anzeigepflicht der Betriebswasseranlagen informieren. 

Am 1. Januar 2003 ist eine neue Trinkwasserverordnung (TrinkwV) (Aktualisierung zum 1. November 2011) in Deutschland in Kraft getreten.

aktuelle Fassung der TrinkwasserVerordnung 

Wasserversorgungsanlagen die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das keine Trinkwasserqualität hat, und die im Haushalt zusätzlich zur ständigen Trinkwasserverteilung installiert sind, sind gemäß § 13, Abs. 4 TrinkwV gegenüber dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Dies gilt für neu zu errichtende Anlagen, wie für Altanlagen.

Das Gesundheitsamt nimmt die Anzeigen zur Kenntnis und prüft im Einzelfall, ob eine fachgerechte Trennung zwischen Trinkwasseranlage und der Betriebswasseranlage besteht. Bei nicht fachgerechter Ausführung kann dies zu infektionshygienischen Problemen im öffentlichen Trinkwassernetz führen. Aus diesem Grund dürfen Arbeiten an der Trinkwasserhausinstallation nur von entsprechenden Fachbetrieben durchgeführt werden. 

Sollte das öffentliche Trinkwassernetz durch eine nicht ordnungsgemäß errichtete oder durch eine unsachgemäß betriebene Nichttrinkwasseranlage in Mitleidenschaft gezogen werden (z.B. Verkeimung des Trinkwassers), so handelt es sich um eine Straftat im Sinne des Strafgesetzbuches. 

Für weitere Informationen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Gesundheitsamtes gerne zur Verfügung. 

 

Meldevordrucke:

Anzeigeformular für Nichttrinkwasseranlagen