Nichttrinkwasseranlagen...
...z. B. Gartenbrunnen, Regenwassernutzungsanlagen, Brauchwasseranlagen, Betriebswasseranlagen
Wasserversorgungsanlagen die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das keine Trinkwasserqualität hat, und die im Haushalt zusätzlich zur ständigen Trinkwasserverteilung installiert sind, sind gemäß § 12 TrinkwV gegenüber dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Dies gilt für neu zu errichtende Anlagen, wie für Altanlagen.
Das Gesundheitsamt nimmt die Anzeigen zur Kenntnis und prüft im Einzelfall, ob eine fachgerechte Trennung zwischen Trinkwasseranlage und der Betriebswasseranlage besteht. Bei nicht fachgerechter Ausführung kann dies zu infektionshygienischen Problemen im öffentlichen Trinkwassernetz führen. Aus diesem Grund dürfen Arbeiten an der Trinkwasserhausinstallation nur von entsprechenden Fachbetrieben durchgeführt werden.
Sollte das öffentliche Trinkwassernetz durch eine nicht ordnungsgemäß errichtete oder durch eine unsachgemäß betriebene Nichttrinkwasseranlage in Mitleidenschaft gezogen werden (z.B. Verkeimung des Trinkwassers), so handelt es sich um eine Straftat im Sinne des Strafgesetzbuches.
Für weitere Informationen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Gesundheitsamtes gerne zur Verfügung.
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