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Betreiberpflichten bei Vorhandensein von Bleileitungen bzw. - teilstücken (§17 TrinkwV 2023)

Wenn Sie Betreiber einer Wasserversorgungsanlage sind und Trinkwasserleitungen oder Teilstücke aus Blei in Ihrem System entdecken, sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden.

Diese Meldepflicht gilt ebenso, wenn Sie ein Installationsunternehmen oder ein Wasserversorgungsunternehmen sind und bei Ihren Arbeiten auf Trinkwasserleitungen aus Blei stoßen. Eine Anzeigepflicht besteht nicht, wenn dies im Rahmen der Erfüllung eines Auftrags zur Stilllegung oder Entfernung festgestellt wird.

Trinkwasserleitungen oder Teilstücke aus Blei müssen bis zum Ablauf des 12. Januar 2026 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entfernt oder stillgelegt werden.

Die Pflicht zum Austausch oder zur Stilllegung trifft auch auf Bleiinstallationen zu, die innen mit einer Beschichtung (z.B. Epoxidharzen) versehen wurden! Bei diesen Leitungen besteht zudem das Risiko, das vermehrt Bisphenol-A (BpA) in das Wasser abgegeben wird. Für Bisphenol-A wird in der TrinkwV ein neuer Grenzwert von 0,0025 mg/l eingeführt. Dieser kann insbesondere bei Warmwasserleitungen überschritten werden!

Das Gesundheitsamt kann die Frist auf Antrag des Betreibers unter bestimmten Bedingungen verlängern: 

  1. wenn der Betreiber vor dem 12. Januar 2026 einem Installationsunternehmen einen Auftrag zur Entfernung oder zur Stilllegung der Trinkwasserleitungen oder Teilstücke erteilt hat und das Installationsunternehmen bescheinigt, dass der Auftrag aus Kapazitätsgründen voraussichtlich erst bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nach dem 12. Januar 2026 abgeschlossen werden kann, oder
  2. wenn es sich um eine Gebäude- oder Eigenwasserversorgungsanlage handelt, das Trinkwasser nur für den eigenen Haushalt des Betreibers genutzt wird und eine Schädigung der Gesundheit der Verbraucher nicht zu besorgen ist (Fristverlängerung längstens bis 12.01.2036). Sollte Ihnen eine Fristverlängerung zur Entfernung der Bleileitungen bzw. –teilstücke genehmigt worden sein, sind Sie als Betreiber von Gebäude- und Eigenwasserversorgungsanlagen verpflichtet, relevante Änderungen der Verbraucher mitzuteilen. Insbesondere ist es anzuzeigen, wenn Minderjährige, schwangere Frauen oder Frauen im gebärfähigen Alter als Verbraucher hinzukommen.

Nach Ablauf der Frist zur Beseitigung von Trinkwasserleitungen oder Teilstücken aus Blei hat der Betreiber dem Gesundheitsamt unaufgefordert die Erfüllung der Pflicht zur Entfernung oder Stilllegung mitzuteilen. 

Darüberhinausgehend sind weitere Betreiberpflichten bzgl. der Verbraucherinformation in § 17 der Trinkwasserverordnung geregelt. So haben Sie die Verbraucher über das Vorhandensein von Bleileitungen und über das voraussichtliche Datum der Entfernung oder Stilllegung der Bleileitungen zu informieren.

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