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Eingliederungshilfe Kinder & Jugendliche

Allgemeine Informationen

Seit dem 01.01.2026 werden die Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche unabhängig von der Behinderungsart im Fachbereich "Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche" im Bereich Familie bearbeitet. 

Was ist die Eingliederungshilfe?

Einige Kinder und Jugendliche können aufgrund ihrer Behinderung nicht gleichberechtigt am öffentlichen Leben teilnehmen. Die Eingliederungshilfe unterstützt Kinder und junge Menschen mit Behinderungen, damit sie ein selbstbestimmtes Leben führen können. 

Nach § 35a Abs. 1 SGB VIII sowie nach § 90 SGB IX i.V.m. § 99 SGB IX haben Kinder und Jugendliche sowie junge Volljährige einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische, geistige und/oder körperliche Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und aus diesem Grund die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Das gilt auch für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit einer Sinnesbeeinträchtigung. 

Was ist das Ziel der Eingliederungshilfe?

Die Leistungen der Eingliederungshilfe sollen die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen. Die Eingliederungshilfe hat zum Ziel, dass die Leistungsberechtigten ihr Leben individuell und menschenwürdig führen können, wirksam und gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben können, möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich leben und das eigene Leben planen können.

Welche Leistungen der Eingliederungshilfe gibt es?

  • in ambulanter Form, außerhalb stationärer Einrichtungen, z.B. eine Schulbegleitung, Autismus-Therapie, Frühförderung
  • in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, z.B. integrative Betreuung in Krippen oder KiTas,
  • in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen,
  • die Unterbringung in einer Vollzeitpflege (bei geeigneten Personen; nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII).
  • Hierfür kooperieren wir mit freien und privaten Trägern der Kinder- und Jugendhilfe und Eingliederungshilfe, Kindergärten und Schulen sowie anderen Fachbereichen des Landkreises.

Wie kann ich eine Eingliederungshilfe beantragen?

Bitte nehmen Sie Kontakt zur zuständigen Stelle (siehe Ansprechpersonen) auf.

In einem telefonischen Erstgespräch beraten wir ausführlich über das Antragsverfahren. 

Die erste Voraussetzung für eine Eingliederungshilfe ist eine Fachärztliche Stellungnahme, die die Diagnosen des betroffenen Kindes, des Jugendlichen und/oder der jungen Volljährigen beinhaltet.

Die zweite Voraussetzung liegt vor, wenn die Teilhabe (wesentlich) behinderungsbedingt eingeschränkt ist. Diese Feststellung obliegt den sozialpädagogischen Fachkräften der Abteilung Inklusion und Teilhabe.

Besteht ein Anspruch auf Eingliederungshilfe und der passende Leistungserbringer wurde gefunden, vereinbaren wir mit Ihnen einen Termin für eine Hilfe-, Teilhabe- oder Gesamtplankonferenz. Hier werden Umfang und Ziele der Maßnahme gemeinsam formuliert und in regelmäßigen Abständen aktualisiert

Ansprechpersonen

Für eine Kontaktaufnahme nehmen Sie bitte mit der für Sie zuständigen Ansprechperson Kontakt auf. Die Zuständigkeit richtet sich zum einen nach der Behinderungsart sowie nach der Schule und/oder dem Wohnort ihres Kindes.

Übersicht der Zuständigkeiten (pdf-Datei)

Wenn Sie eine Frühförderung für Ihr Kind beantragen wollen, vereinbaren Sie bitte einen Termin bei der Beratungsstelle für Früherkennung und Frühe Hilfe. 

Terminbuchung Frühförderung