Amt Jugendhilfe
- Allgemeiner Sozialer Dienst -
§ 27 KJHG – Flexible Hilfen
Flexible Erziehungshilfen werden je nach dem konkreten Bedarfsfall entwickelt und eingesetzt. So verschieden, wie die Problemlagen oft sind, so verschieden müssen auch die Hilfsangebote sein. Schließlich sollen laut Gesetz die Hilfen dem „erzieherischen Bedarf im Einzelfall“ entsprechen.
§ 28 KJHG – Erziehungsberatung
Die Erziehungsberatungsstellen des Landkreises Cuxhaven finden Sie in Bremerhaven und in Otterndorf. Sie erhalten dort Hilfen durch ein Team aus PsychologInnen, HeilpädagogInnen, SozialpädagogInnen und ÄrztInnen in Fragen der Erziehung, bei familiären Problemen und Konflikten.
Ausführliche Informationen über die Erziehungsberatungsstellen finden Sie hier ...
§ 29 KJHG – Soziale Gruppenarbeit
In der Sozialen Gruppenarbeit werden die Voraussetzungen geschaffen, dass die Gruppenmitglieder Beziehungen zueinander aufnehmen können und lernen, Gefühle zu zeigen und auszudrücken. Bei wöchentlichen Treffen zielen spezielle Gruppenangebote darauf ab, dass Kinder und Jugendliche ihre Fähigkeiten im Umgang mit anderen erweitern, sowie Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensprobleme überwinden. Angesprochen sind Kinder und Jugendliche bis ca. 14 Jahren, die schnell wütend werden, Regeln und Grenzen nicht einhalten können, sich selbst wenig zutrauen oder ängstlich sind.
§ 30 KJHG – Erziehungsbeistand
Durch diese Hilfeform wird die Erziehung eines Kindes / eines Jugendlichen in der Familie durch eine sozialpädagogische Fachkraft begleitet. Kinder und Jugendliche, bei denen Schwierigkeiten im emotionalen Bereich vorhanden sind, werden einzeln betreut. Es werden Fragen und Probleme erarbeitet, die mit dem Kind / dem Jugendlichen, seinen Eltern oder Geschwistern, der Schule oder dem Freundeskreis zusammenhängen. Dabei wird versucht, eine tragfähige Beziehung aufzubauen, die es ermöglicht, die bestehenden Defizite auszugleichen.
§ 31 KJHG – Sozialpädagogische Familienhilfe
Sozialpädagogische Familienhilfe ist eine sehr intensive Hilfeform innerhalb der Familie. Eine sozialpädagogische Fachkraft betreut die gesamte Familie, führt Hausbesuche durch und entwickelt mit dem Ziel „Hilfe zur Selbsthilfe“ gemeinsam mit der Familie praktische Lösungen in Erziehungsfragen, bei Konflikten oder Krisen, bei der Bewältigung des Familienalltags und bei Bedarf bei der Organisation des Haushalts.
§ 32 KJHG – Tagesgruppe
Die Tagesgruppe ist eine teilstationäre Hilfe. Es richtet sich an Kinder zwischen ca. 8 und 12 Jahren, die aufgrund verschiedener Problemlagen eine intensive Förderung am Nachmittag nach der Schule benötigen. Eine regelmäßige Hausaufgabenbetreuung sowie feste Gruppenangebote fördern die Entwicklung von Kindern in einem überschaubaren Gruppenrahmen von ca. 6 bis 8 Kindern.
Verhaltensauffälligkeiten bei Kindern und Jugendlichen bedeuten oftmals auch ein beeinträchtigtes Beziehungsfeld in der Familie. Das hat zur Folge, dass in den drei beschriebenen Hilfen Soziale Gruppenarbeit, Erziehungsbeistand und Tagesgruppe auch mit den Eltern der betroffenen Kindern und Jugendlichen gearbeitet werden muss. Wir möchten Eltern in ihrer erzieherischen Kompetenz mit ihren Kindern stärken.
Manchmal ist ein Verbleib von Kindern oder Jugendlichen in der Familie nicht mehr möglich. Jugendliche wünschen eine Unterbringung, weil sie es zu Hause nicht mehr aushalten können. Eltern fühlen sich in der Erziehung überfordert oder aber, das Kindeswohl ist gefährdet und das Jugendamt muss Kinder oder Jugendliche zu deren Schutz unterbringen. In den Fällen, wo eine Unterbringung nicht mehr zu vermeiden ist, schlagen wir in der Regel als Hilfe eine Pflegefamilie, eine geeignete Einrichtung oder eine sonstige betreute Wohnform vor.
§ 33 KJHG - Pflegefamilie
Das Jugendamt sucht die Pflegefamilie nach Möglichkeit mit den Eltern aus und wacht darüber, dass die altersgemäße Entwicklung des anvertrauten Kindes oder Jugendlichen einen positiven Verlauf nehmen. Die Unterbringung in Pflegefamilien ist für alle Kinder und Jugendlichen möglich, die entweder für einen kurzen Zeitraum oder auf Dauer nicht in ihrer eigenen Familie leben können.
§ 34 KJHG - Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform
Die Heimerziehung und sonstige betreute Wohnform stellen eine Alternative zur Pflegefamilie dar. Wichtig ist, dass auch eine Heimerziehung als eine Hilfe verstanden werden sollte. Es gibt sehr unterschiedliche Heime mit verschiedenen Angeboten. In einer Wohngruppe leben 6 bis 10 Kinder oder Jugendliche, die von ausgebildeten Pädagogen/innen im Schichtdienst rund um die Uhr betreut werden. Wie in der Pflegefamilie bleiben Kinder oder Jugendliche manchmal nur vorübergehend in einer pädagogischen Einrichtung und ziehen danach wieder nach Hause.
Ältere Jugendliche können auch im Betreuten Wohnen leben, oftmals in einer angemieteten Wohnung. Voraussetzung ist, dass die Jugendlichen weitgehend selbständig sind. Sie erhalten bis zur endgültigen Verselbständigung weiterhin eine pädagogische Unterstützung.
§ 35 KJHG - Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
Wie bereits aus dem Namen "Intensive Einzelbetreuung" zu erkennen ist, richtet sich die Hilfe an junge Menschen in besonders schwierigen Lebenssituationen. Gedacht ist diese Unterstützung ausdrücklich für Jugendliche und junge Volljährige, im Bedarfsfall kann die Hilfe aber auch für ältere Kinder, etwa ab 12 Jahren, eine geeignete und notwendige Maßnahme sein. Die intensive Betreuung ist ganz auf die individuelle Lebenssituation des jungen Menschen abzustellen und erfordert in ihrem Verlauf ein hohes Maß an Flexibilität. Wegen unterschiedlich verlaufender Identitätsbildung bei Jungen und Mädchen spielen auch geschlechtsspezifische Aspekte eine besondere Rolle. Je nach Ausgangslage kann die Hilfe ambulant oder stationär durchgeführt werden.
§ 41 KJHG - Hilfe für junge Volljährige
Erfahrungen zeigen, dass einzelne Angehörige der Altersgruppe der 18- bis 21-Jährigen nicht den für wünschenswert gehaltenen Reifegrad aufweisen. Von daher soll diesen jungen Menschen eine Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden. Dabei ist deutlich zu machen, dass die persönliche Lebenssituation eine solche Maßnahme auch tatsächlich erfordert.
Der Anspruch einer Hilfe zur Erziehung endet also nicht automatisch mit dem Eintritt der Volljährigkeit. Zu beachten ist, dass mit Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mehr die Sorgeberechtigten eine Hilfe beantragen müssen, sondern der Volljährige selbst. Dies gilt auch, wenn bereits vor dem 18. Lebensjahr eine Hilfe zur Erziehung eingeleitet wurde. Diese Hilfeform verlangt in besonderem Maße die Mitwirkungsbereitschaft des jungen Menschen. In der Regel wird eine Hilfe für junge Volljährige maximal bis zum 21. Lebensjahr gewährt.