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Kinder- und Jugendschutz

- Allgemeine Informationen -

Verfassungsrechtlicher Auftrag

Der Jugendschutz, hier verstanden als Auftrag an den Staat, die Entwicklung des jungen Menschen zu schützen, findet seine Verankerung in unserer demokratischen Grundordnung im Grundgesetz.
Dort wird in Artikel 6 Abs. 2 formuliert:
»Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft«.
Als zentralen Richtpunkt für den in Art. 6 Abs. 2 formulierten Auftrag des Staates hat das Bundesverfassungsgericht das »Kindeswohl« gesetzt.
Kinder sind mit eigener Menschenwürde ausgestattet und haben gemäß Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes ein eigenes Recht auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit.

Das staatliche Wächteramt begründet sich in der Tatsache, dass sich Kinder gegen Gefährdungen ihrer Persönlichkeitsentwicklung nicht selbst wehren können.
Die Eingriffsverpflichtung des Staates hat sich am Kindeswohl zu orientieren, dem damit als ein in Art. 6 implizit enthaltenes Rechtsgut Verfassungsrang zugesprochen wurde (BVerfGE 24, Se. 119 [144]).

Das staatliche Handeln kann sich nicht nur auf den Einzelfall beziehen, bei dem beispielsweise ein Kind aus dem familialen Lebenskontext herausgenommen wird, um seine Integrität und seine Entwicklung vor Beschädigungen zu schützen. Der Staat hat in einem generalisierten Sinn die Pflicht, den in der Verfassung verankerten Grundrechten Geltung zu verschaffen. Dieser generellen Aufgabe kommt er in vielfältiger Weise durch rechtliches und tatsächliches Handeln nach.

(Nikles-Roll-Spürck-Umbach, Jugendschutzrecht 2005)

Struktureller Jugendschutz

Der strukturelle Jugendschutz setzt sich dafür ein, im Vorfeld schon bei der Sozialplanung die Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen bzw. zu verbessern. Demnach hat auch der Jugendschutz die Aufgabe, junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung zu beraten und zu unterstützen, Kinder und Jugendliche vor Gefahren zu schützen und dazu beizutragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu schaffen und zu erhalten. Durch die Zusammenarbeit mit den Kommunen und der Vernetzung aller mit den Zielgruppen und den Familien beschäftigten Institutionen wird auf die Schaffung  kind- und jugendgerechter Lebensbedingungen hingewirkt.

Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz (§ 14 SGB VIII)

Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz sollte nicht zuerst bei den Gefährdungstatbeständen, sondern bei Kindern und Jugendlichen sowie deren Erziehungsberechtigten ansetzen.
Kinder und Jugendliche sind in ihrer Persönlichkeit und in ihrem Handeln zu stärken und zu unterstützen, um sich gegen Gefährdungen wie z.B. Alkohol, Drogen, Gewalt, sexuellen Missbrauch, Aids, ideologische Gefährdungen (problematische religiöse und weltanschauliche Gruppierungen; extremistische politische Gruppierungen) etc. schützen zu können.

Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz richtet sich an junge Menschen mit dem Ziel
Lebenskompetenzen zu stärken

Dazu gehören

  • kommunikative Fähigkeiten
  • soziale Kompetenzen
  • Konfliktfähigkeit
  • Genussfähigkeit

Persönliche Kompetenzen zu entwickeln und soziale Integration zu fördern

Insbesondere

  • Eigeninitiative
  • Lebensperspektiven
  • selbstbewusster Umgang mit Gefährdungspotentialen
  • Teilhabe an der Gestaltung des Lebensumfeldes

Förderung von Fähigkeiten zur eigenverantwortlichen Lebensgestaltung

Ordnungsrechtlicher Jugendschutz

Kinder und Jugendliche werden mit vielfältigen und sehr unterschiedlichen Eindrücken, Erfahrungen und Erlebnissen der Alltagswelt von Erwachsenen konfrontiert, die sie oftmals nicht oder nur unzureichend verarbeiten können.
Zielsetzung des ordnungsrechtlichen (kontrollierenden-eingreifenden) Jugendschutzes ist es daher, Kinder und Jugendliche vor Gefahren und Beeinträchtigungen zu schützen.
Die gesetzlichen Vorschriften hierzu finden sich im Jugendschutzgesetz (JuSchG) und Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV).
Die Vorschriften richten sich an Erwachsene, Gewerbetreibende, Online-Anbieter u.a.

Mit dem Jugendschutzgesetz soll sichergestellt werden, dass Kinder und Jugendliche in der Gesellschaft keinen Gefährdungen ausgesetzt werden, die verantwortlich handelnde Erwachsenen nicht zulassen würden.