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Jugendschutzgesetz

Liebe Eltern, Jugendliche und andere Erziehende,

auf dieser Seite geben wir die wichtigsten Informationen zu den Fragen:
Ab welchem Alter dürfen Jugendliche tanzen, was dürfen sie trinken und ab welchem Alter dürfen sie rauchen.

Hinweise zum
Aufenthalt von Jugendlichen auf öffentlichen Tanzveranstaltungen und in Diskotheken (§ 5 JuSchG)

In dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist unter anderem der Besuch öffentlicher Tanzveranstaltungen von Kindern und Jugendlichen geregelt.
Zu den öffentlichen Tanzveranstaltungen gehören z.B. Diskotheken, Zeltfeten, Scheunenpartys, Tanzfeste von Vereinen oder Gesellschaften usw.

Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Zutritt zu öffentlichen  
    Tanzveranstaltungen nicht gestattet.
Jugendliche im Alter von 16 und 17 Jahren ohne Begleitung einer
    personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sich bis
    24.00 Uhr auf öffentlichen Tanzveranstaltungen aufhalten.
Für den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in Begleitung einer
    personensorgeberechtigten Person oder erziehungsbeauftragten Person sind die
   Zeitgrenzen aufgehoben.

Personensorgeberechtigte Personen sind in der Regel die Eltern.

Die Eltern haben die Möglichkeit, einer anderen volljährigen Person einen Erziehungsauftrag für ihren Sohn/ihre Tochter zu erteilen. Nähere Informationen dazu finden Sie unter Informationen zur erziehungsbeauftragten Person, ebenso können Sie ein Formular zur Erziehungsbeauftragung unter Formular Erziehungsbeauftragung ausdrucken.

Hinweise zur
Abgabe von Alkohol an Kinder und Jugendliche (§ 9 JuSchG)

Die Abgabe von Alkohol an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ist in der Öffentlichkeit (hierzu zählen auch Gaststätten, Kneipen, Vereinsgaststätten usw.) nicht gestattet.
Jugendliche im Alter von 16 und 17 Jahren dürfen in der Öffentlichkeit alkoholische Getränke wie Bier, Sekt oder Wein konsumieren.
Branntwein oder branntweinhaltige Getränke sind verboten. Hierzu zählen u.a. Korn, Whiskey, Mixgetränke wie Cola-Korn oder Cola-Bacardi. Ebenso sind Alcopops (Smirnoff-Ice, Rigo, Breezer usw.) verboten.

Für Jugendliche im Alter von 14 und 15 Jahren gilt folgende Ausnahme:
Sind sie in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person (Eltern oder Vormund) dürfen sie Bier, Sekt oder Wein konsumieren.

Hinweise zum
Tabakkonsum (§10 JuSchG)

Kindern und Jugendlichen ist das Rauchen in der Öffentlichkeit verboten.

Ebenso ist die Abgabe von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit verboten. 


Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz

Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz sind Ordnungswidrigkeiten und werden mit Bußgeldern geahndet! Dies gilt für Veranstalter, Gewerbetreibende und auch für die Eltern!

Den vollständigen Gesetzestext des Jugendschutzgesetzes können Sie beim Landkreis Cuxhaven anfordern bei
- bitte hier klicken -