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Informationen zur erziehungsbeauftragten Person

Liebe Jugendliche, Eltern und Erziehungsbeauftragte!

Mit dem Inkrafttreten des neuen Jugendschutzgesetzes im April 2003 wurde der Begriff der erziehungsbeauftragten Person eingeführt.
Die Erfahrungen seitdem haben gezeigt, dass dieser Begriff doch immer wieder zu Unsicherheiten und Missverständnissen führt sowohl auf Seiten der Eltern, Jugendlichen als auch bei Veranstaltern und Gewerbetreibenden.
Aus diesem Grund sind hier nun nachfolgend Informationen und Entscheidungshilfen zur Erziehungsbeauftragung aufgeführt.

Was ist eine Erziehungsbeauftragung?
Eine Erziehungsbeauftragung ist eine Vereinbarung zwischen den Eltern oder einem Elternteil und einer Person, die über 18 Jahre alt ist und zeitweise Erziehungsaufgaben wahrnimmt.

Nachweis der Erziehungsbeauftragung
Grundsätzlich ist die Übertragung der Erziehungsaufgabe mündlich möglich. Das Jugendamt des Landkreises rät jedoch zu einer schriftlichen Vereinbarung. Damit ist der Nachweis der Erziehungsbeauftragung gegenüber Veranstaltern, Gewerbetreibenden und auch bei Jugendschutzkontrollen besser möglich. Ein Formular hierzu ist unter Formular Erziehungsbeauftragung zum Ausdrucken zu finden.

Wer ist als erziehungsbeauftragte Person geeignet?
Als erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahre geeignet, die in der Lage ist, Erziehungsaufgaben wahrzunehmen. Dazu gehört, dass die Person reif genug und in der Lage ist, dem Kind oder Jugendlichen verantwortungsvoll die notwendige Unterstützung geben zu können.

Welche Aufgaben hat eine erziehungsbeauftragte Person?
> Die erziehungsbeauftragte Person übernimmt die Verantwortung für das Kind/den 
   Jugendlichen, sowohl in rechtlicher als auch in moralischer Hinsicht.
> Sie muss in der Lage sein, dem Kind/dem Jugendlichen Grenzen setzen zu
   können, z.B. beim Konsum von alkoholischen Getränken.
> Sie muss grundsätzlich räumlich anwesend sein.
> Sie muss jederzeit für das Kind/den Jugendlichen erreichbar sein.
> Sie muss jederzeit Einfluss auf das Verhalten des Kindes/des Jugendlichen
   nehmen können bzw. Gefahren abwehren können. Sie darf nicht unter Alkohol- 
   oder Drogeneinfluss stehen, da deswegen eine Wahrnehmung der Erziehungs-
   aufgaben nicht möglich ist.

Was haben Eltern bei der Erteilung der Erziehungsbeauftragung zu beachten?
>
Eltern haben zu beachten, dass die erziehungsbeauftragte Person in der Lage ist, 
   die vorgenannten Aufgaben zu erfüllen.
> Sie haben den Hin- und Rückweg des Kindes/des Jugendlichen sicher zu stellen.
> Die Erziehungsbeauftragung gilt jeweils für eine bestimmte Veranstaltung an einem
   bestimmten Datum. Sie ist jedes Mal (z.B. bei Diskobesuchen) neu zu vereinbaren.

WICHTIG:
--> Die schriftliche Erziehungsvereinbarung ist ein Dokument und darf nicht gefälscht
     werden (Urkundenfälschung!).
--> Blankounterschriften von Eltern und nachträgliche Eintragung von volljährigen
     Personen vor Ort (z.B. vorm Eingang der Diskothek) sind nicht akzeptabel.
     Es besteht kein Auftragsverhältnis!
--> Personen, die das Jugendschutzgesetz nicht einhalten, handeln ordnungswidrig. 
     Es drohen dann hohe Geldbußen.

Das Formular zur Erziehungsbeauftragung nach dem Jugendschutzgesetz finden Sie hier ...