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Erklärung der anwaltlichen Mitglieder des Arbeitskreises "Entwicklung einer Geestländer Praxis in Sorge- und Umgangsstreitigkeiten" am Amtsgericht Langen:

  1. Obwohl die anwaltlichen Bevollmächtigten der jeweiligen Elternteile Parteivertreter sind, sind sie sich des Umstands bewusst, dass sie im Spannungsfeld parteilicher Streitigkeiten das Wohl von minderjährigen Kindern berühren. 
  2. Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erlegen sich daher ein Gebot zum fairen Umgang mit dem jeweils anderen Elternteil in Umgangsrechtsverfahren und Sorgerechtsverfahren auf. 
  3. Um die Bemühungen der Beratungsstellen, vertrauensvoll mit beiden Kindeseltern zusammen zu arbeiten, nicht zu beeinträchtigen, erklären die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte übereinstimmend, dass sie sich für ihren Parteivortrag nur im absoluten Ausnahmefall auf das Zeugnis eines Mitarbeiters des Allgemeinen Sozialen Dienstes des Jugendamtes berufen werden.
  4. Im Wissen um den hohen Einfluss, den der eigene Rechtsanwalt auf den von ihm vertretenen Beteiligten hat, bemühen sich die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, soweit das Kindeswohl dies erfordert, auf den eigenen Mandanten dahingehend einzuwirken, dass das Verständnis für den anderen Elternteil gefördert wird. 
    Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind sich dessen bewusst, dass sie neben der Rolle des Parteivertreters die Rolle des Organs der Rechtspflege inne haben, in der sie ohne Verletzung der Parteiinteressen das Kindeswohl in den Mittelpunkt zu stellen haben. 
  5. In besonders verhärteten Auseinandersetzungen erklären sich die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bereit, gemeinsam mit einem Vertreter des Allgemeinen Sozialen Dienstes des Jugendamtes ein Gespräch - gegebenenfalls ohne die Kindeseltern - zu führen, um ein kindeswohlorientiertes Konzept zu entwickeln.