Blindengeld beantragen
[Nr.99107030080000 ]
Zusatzinformation
Hilfen für blinde Menschen
Blindenhilfe
Blindenhilfefonds
Anträge
Ihre Ansprechpartner/innen für den Bereich "Hilfen für blinde Menschen" beim Landkreis Cuxhaven:
E-Mail: a.ottowitz(at)landkreis-cuxhaven.de
E-Mail: Andrea.Ottowitz(at)bafoeg-niedersachsen.de
Raum: 178
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Landesblindengeld
In Niedersachsen erhalten Blinde nach dem Landesblindengeldgesetz (LBlGG) Leistungen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen. Es beträgt maximal 450,00 €je Monat. Als Nachweis der Blindheit oder eines der Blindheit vergleichbaren Zustands ist ein Feststellungsbescheid der zuständigen Außenstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie vorzulegen (Schwerbehinderten-Ausweis mit dem Merkzeichen „BL“ für Blindheit).
Landesblindengeld ist im Gegensatz zur Blindenhilfe nach § 72 SGB XII nicht einkommens- und vermögensabhängig. Ein eventuell zustehendes Pflegegeld aus der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung nach dem SGB XI ist auf das Landesblindengeld in bestimmtem Umfang anzurechnen (§ 3 LBlGG). Die Zahlung beginnt mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde.
Blindengeld ist im Bereich Soziales des Landkreises Cuxhaven zu beantragen, sofern Sie Ihren Wohnsitz im Landkreis Cuxhaven haben. Das Landesblindengeld kann aber auch im Rahmen des Feststellungsverfahren nach dem SGB IX - Schwerbehindertenrecht - bei der zuständigen Außenstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie beantragt werden.
Ausführliche Informationen zum Landesblindengeld erhalten Sie auf den Internetseiten des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Familie und Gesundheit www.soziales.niedersachsen.de. Hier finden Sie auch alle erforderlichen Unterlagen einschließlich des Gesetzestextes. Sie können den Antrag auf Landesblindengeld (mit Eingabemöglichkeit) und das dazugehörige Merkblatt als PDF-Datei downloaden. Antragsvordrucke liegen aber auch im Kreishaus Cuxhaven aus oder werden Ihnen auf Anforderung durch die o.g. Ansprechpartnerin/den o.g. Ansprechpartner übersandt.
Blindenhilfe
Für jeden blinden Menschen gilt, dass für sie ein Anspruch auf die Blindenhilfe nach § 72 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) bestehen kann.
Diese Blindenhilfe unterscheidet sich vom Landesblindengeld in zwei Punkten:
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Die Blindenhilfe ist einkommens- und vermögensabhängig
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Die Blindenhilfe ist, wenn keine Anrechnungen vorzunehmen sind, höher als das Landesblindengeld. Sie beträgt für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, maximal 880,28 € monatlich und für alle anderen maximal 440,90 €.
Befindet sich der blinde Mensch in einer Einrichtung und werden die Kosten dafür ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so ist die Blindenhilfe um maximal 50 vom Hundert zu kürzen. Landesblindengeld wird voll auf die Blindenhilfe angerechnet.
Blindenhilfe ist im Bereich Soziales des Landkreises Cuxhaven zu beantragen, sofern Sie Ihren Wohnsitz im Landkreis Cuxhaven haben. Hierfür ist ein vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag nach dem SGB XII (früher: Sozialhilfeantrag) erforderlich. Weitere Antragsunterlagen sind z.B. Kopien von Sparbüchern, Kontoauszügen, Kreditverträgen, Mietverträgen, Versicherungspolicen usw.
Antragsvordrucke liegen im Kreishaus Cuxhaven und bei den kreisangehörigen Gemeinden, Samtgemeinden und Städten aus oder werden Ihnen auf Anforderung durch die o.g. Ansprechpartnerin/den o.g. Ansprechpartner übersandt.
Weitere Infos erhalten Sie hier:
Internet: www.bmas.bund.de, www.ms.niedersachsen.de und www.soziales.niedersachsen.de
Niedersächsischer Blindenhilfefonds
(Hilfe für blinde Menschen in besonderen Lebenssituationen)
Zur Unterstützung blinder Menschen hat das Land Niedersachsen einen Blindenhilfefonds eingerichtet, mit dem in besonderen Lebenssituationen schnell und unbürokratisch finanziell geholfen werden kann.
Blinde Menschen ab dem vollendeten 27. Lebensjahr mit Wohnsitz in Niedersachsen, die im häuslichen Bereich leben und in besonderen Lebenssituationen sind, können seit dem 01.01.2005 rückwirkend einmalige, pauschalierte Zahlungen erhalten. Eine besondere Lebenssituation liegt insbesondere vor, wenn Antragstellerinnen/Antragsteller
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nach dem 31.12.2004 neu erblindet sind,
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allein leben, weil sie nach dem 31.12.2004 die Unterstützung durch sehende Angehörige oder Lebenspartner – z.B. durch Tod oder Auszug – verloren haben,
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erstmalig eine Arbeitstätigkeit aufnehmen oder durch den Wechsel der Arbeitsstätte ein Wohnungswechsel erforderlich ist,
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ein Kind oder mehrere Kinder unter 16 Jahren, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, betreuen oder
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an einer Selbsthilfemaßnahme (z.B. Erlernen der Brailleschrift, Mobilitätstraining) teilnehmen, die nicht durch Dritte – insbesondere Sozialversicherungsträger – finanziert wird.
Die Höhe der finanziellen Unterstützung ist abhängig von der Art der vorstehend beschriebenen Lebenssituation und liegt pauschal zwischen 750,00 und 1.500,00 Euro.
Die Leistungen nach dem Blindenhilfefonds werden unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Antragstellerin / des Antragstellers oder von Leistungen der Blindenhilfe nach dem SGB XII gezahlt.
Anträge auf Leistungen aus dem Blindenhilfefonds können formlos gestellt werden beim
Team 3 SL 1
Domhof 1
31134 Hildesheim
Tel. 05121 3040
Fax 05121304683 oder 611
E-Mail: PoststelleLSHildesheim@Ls.niedersachsen.de
Für die Beantwortung weiterer Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Nds. Landesamtes in Verden zur Verfügung. Sie sind auch gerne bereit, im Einzelfall zu beraten und bei der Antragstellung behilflich zu sein. Die entsprechenden Ansprechpartner finden Sie im Internet unter: www.soziales.niedersachsen.de oder unter der o.a. Telefon-Nummer.
Voraussetzungen
- Bei Ihnen muss in einem Schwerbehindertenverfahren durch Bescheid nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) das Merkzeichen »BL« festgestellt worden sein.
oder
- Sie haben einen Antrag auf Zuerkennung des Merkzeichens »BL« nach SGB IX gestellt, über den noch nicht entschieden wurde. Den Antrag auf Blindengeld können Sie in dem Fall zur Fristwahrung stellen.
- Sie müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen haben
- falls Sie in einer stationären Einrichtung oder einer besonderen Wohnform innerhalb von Deutschland leben, muss Ihr gewöhnlicher Aufenthalt vor der dortigen Aufnahme in Niedersachsen gewesen sein.
- Der Grund Ihrer Erblindung darf nicht im Zusammenhang mit Kriegs- und Wehrdienst oder einer Impfung stehen
- Gegen Sie dürfen keine freiheitsentziehenden Maßnahmen vorliegen.
Volltext
Sie können Blindengeld beantragen, wenn Sie blind sind oder eine vergleichbar schwere Sehbeeinträchtigung haben.
Erfüllen Sie die Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Blindengeld hängt die Höhe der Leistung davon ab, ob Sie in einer stationären Einrichtung bzw. in einer besonderen Wohnform (Eingliederungshilfe) leben oder nicht.
Falls Sie in Niedersachsen außerhalb einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform leben, beträgt das Blindengeld monatlich 450 Euro. Bestimmte Leistungen, insbesondere Leistungen aus der Pflegeversicherung, werden teilweise auf das Blindengeld angerechnet. In diesen Fällen würde sich das vorstehend genannte Blindengeld verringern.
Falls Sie in einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform leben, beträgt das Blindengeld monatlich 225 Euro.
Wie Sie das Blindengeld verwenden, können Sie selber entscheiden.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.
Erforderliche Unterlagen
- ein Antrag ist zu stellen
- Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid mit Merkzeichen Bl
- Unterlagen zu Leistungen Dritter, die auf das Blindengeld anzurechnen sind (z. B. Leistungen der Pflegeversicherung).
- Bescheinigung über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel, sofern Sie weder die deutsche Staatsangehörigkeit noch die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes besitzen
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Frist
Das Blindengeld wird frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Blindengeld gestellt wird.
Hinweise (Besonderheiten)
Informationen zum Landesblindengeld enthalten die Webseiten des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie.
Es besteht die Möglichkeit, das Blindengeld zugleich mit dem Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) (Schwerbehindertenausweis) zu beantragen.
Weitere Leistungen für Blinde können im Rahmen der Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) oder aus dem Landesblindenfonds gewährt werden.
Blinde und stark Sehbehinderte aus dem ehemaligen Regierungsbezirk Braunschweig können Unterstützung durch die Herzog-Wilhelm-Blindenstiftung erhalten.
Rechtsgrundlage(n)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Formulare
Es besteht die Möglichkeit, das Landesblindengeld zugleich mit dem Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) zu beantragen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt insbesondere von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage
Dokumente
Landesblindenfonds - Antrag (PDF, 164 kB, 06.12.2022)
Landesblindengeld - Antrag (PDF, 235 kB, 06.12.2022)