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14.01.2021

Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung zur Festlegung eines Sperrbezirks und eines Beobachtungsgebietes zum Schutz gegen die Aviäre Influenza (Geflügelpest)

Aufgrund §§ 18, 21 und 27 der Geflügelpest-Verordnung* werden nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:

Im Landkreis Cuxhaven wurde am 14.01.2021 in der Gemeinde Wurster Nordseeküste in einem Nutzgeflügelbestand der Ausbruch der aviären Influenza (Geflügelpest) amtlich festgestellt.

A. Festlegung der Restriktionsgebiete

Um die Fundstelle mit dem positiven Virusnachweis werden als Restriktionsgebiet ein Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet festgelegt:

1. Als Sperrbezirk wird das Gebiet um den Seuchenbestand mit einem Radius von mindestens drei Kilometern festgelegt. Der Sperrbezirk ist in der Karte als innere Linie (rote Linie) mit folgenden Grenzen dargestellt:

Von der Straße „Dorumer Niederstrich“ (K68) ausgehend auf die „Blickhausener Landstraße“ (K69) bis zum Orstteil Dorum „Knakenburg“. Von dort dem Gewässerlauf der „Alsumer Wasserlöse“ bis zur „Alsumer Straße“, Dorum folgend (L129). Auf dieser Straße im Verlauf Richtung Süden bis zur Abbiegung auf die Straße „Alsumer Specken“ und weiter auf den „Wischhausener Weg“. Am Übergang zum „Grauwall-Kanal“ diesem nach Süden folgend bis zum Übergang der Straße Wremer Specken (K66), von dort Richtung Wremen über die Kreuzung auf die Straße „Üterlüer Specken“ Richtung Deich. Entlang des Weserdeichs nach Norden bis zur Abbiegung „Misselwardener Altendeich“. Der Straße „Misselwardener Altendeich“ folgend bis zur Abbiegung „Zur Mühle“ (Mühlenweg), von dort über die Straße „Niederstrich“ und die „Alte Kreisstraße“ Richtung Norden auf die Straße „Paddingbütteler Strich“ und „Dorumer Niederstrich“ zum Anfangspunkt.

2. Um den Sperrbezirk wird mit einem Radius von mindestens zehn Kilometern um den Seuchenbestand ein Beobachtungsgebiet festgelegt. Das Beobachtungsgebiet ist in der Karte als äußere Linie (blaue Linie) mit folgenden Grenzen dargestellt:

Von der Landkreisgrenze auf Höhe des Hafens Spieka-Neufeld vom Wattenmeer kommend über das Gewässer „Spikaer Wasserlöse“ stromaufwärts bis zur Straße „Alter Deich“. Der Straße Richtung Nordosten folgend bis zur Abbiegung „Dorfstraße“, Nordholz. Die Straße entlang über die Straße „Knill“(K14), Spieka weiter über den Kreisverkehr auf die „Wanhödener Straße“ (K14) bis zur Abbiegung in die Straße „An der Ludenhütte“. Dem Verlauf der Straße Richtung Süden, übergehend in die Straße „Midlumer Moor“ bis zur Hochspannungstrasse nordwestlich von Krempel folgend. Entlang der Hochspannungsleitung Richtung Süden bis zur Landesgrenze Niedersachsen / Bremerhaven in Höhe Fehrmoor. Auf der westlichen Seite der A27 weiter entlang der Landesgrenze Niedersachsen / Bremerhaven bis zum Wattenmeer.

B. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen wird angeordnet.

C. Inkrafttreten und Befristung

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Begründung:

zu A.:

Ist die Geflügelpest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 Geflügelpest-Verordnung ein Gebiet um den Seuchenbetrieb mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Darüber hinaus legt die zuständige Behörde gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 Geflügelpest-Verordnung um den Sperrbezirk, der den Seuchenbetrieb umgibt, ein Beobachtungsgebiet fest. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt gemäß § 27 Abs. 1 S. 3 Geflügelpest-Verordnung mindestens zehn Kilometer.

Bei der hochpathogenen Aviären Influenza handelt es sich um eine hochansteckende und anzeigepflichtige Viruserkrankung bei Geflügel und anderen Vogelarten, die schnell epidemische Ausmaße annimmt, hohe Tierverluste verursacht und deren Ausbruch immense wirtschaftliche Folgen für alle Geflügelhalter, Schlachtstätten und verarbeitende Industrien haben kann. Die Festlegung der Restriktionsgebiete ist geeignet und erforderlich, um das HPAI H5-Virus schnell und wirksam einzudämmen. Vor dem Hintergrund weitreichender negativer Auswirkungen bei einer Verbreitung des Virus müssen einzelne Interessen hinter dem Wohl der Allgemeinheit zurückstehen.

Bei der Festlegung der Restriktionsgebiete habe ich die Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer Untersuchungen, Strukturen des Handels und der örtlichen Geflügelhaltungen, das Vorhandensein von Schlachtstätten sowie natürliche Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten berücksichtigt. Bei der Festlegung des Sperrbezirkes wurde zusätzlich das Vorhandensein von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 8 oder 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009* in die Entscheidung einbezogen.

zu B.:

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der VwGO* kann die sofortige Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet werden. Diese Voraussetzung liegt hier vor, da die Ausbreitung der Geflügelpest und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden muss.

Die Maßnahme dient dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs.

zu C.:

Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt auf Grundlage des § 41 Abs. 4 VwVfG*. Danach kann für eine Allgemeinverfügung – abweichend von der öffentlichen Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes – ein Tag für die Bekanntgabe bestimmt werden, frühestens jedoch der auf die Bekanntmachung folgende Tag. Hiervon wird wie bestimmt Gebraucht gemacht, da die angeordneten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen keinen Aufschub dulden.

Die Bekanntmachung erfolgt entsprechend § 41 Abs. 4 S. 1, 2 VwVfG durch die ortsübliche
Bekanntmachung des verfügenden Teils.

Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er – bezogen auf die akute Gefahrenlage infolge der Einschleppung einer hoch ansteckenden Tierseuche sowie des sich aktuell weiterhin ausbreitenden epidemiologischen Geschehens – nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stade, Am Sande 4a, 21682 Stade, erhoben werden.

Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Stade die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise wieder herstellen.

Cuxhaven, den 14.01.2021

LANDKREIS CUXHAVEN
Der Landrat


Rechtsgrundlagen:

  • Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)
  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
  • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
  • Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (TierGesG)
  • Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)

*in der jeweils gültigen Fassung

Hinweise für den Sperrbezirk:

In dem Sperrbezirk sind von Gesetzes wegen folgende Maßregeln verbindlich zu beachten (auszugsweise Aufzählung):

  • Wer im Sperrbezirk Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten hält, hat das Geflügel und die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Arten gemäß § 21 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten.
    In begründeten Ausnahmefällen können auf begründeten Antrag Ausnahmen von dieser Verpflichtung zugelassen werden.
  • Gemäß § 21 Abs. 4 Nr. 1 Geflügelpest-Verordnung werden an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen Aufschrift „Geflügelpest –Sperrbezirk“ gut sichtbar angebracht.
  • Gemäß § 21 Abs. 5 Geflügelpest-Verordnung haben mir Tierhalter mit der Bekanntgabe der Festlegung des Sperrbezirks unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes und der verendeten gehaltenen Vögel sowie jede Änderung anzuzeigen.
  • Gemäß § 21 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Geflügelpest-Verordnung dürfen gehaltene Vögel, Säugetiere, Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte weder in einen noch aus einem Bestand mit gehaltenen Vögeln verbracht werden; Futtermitteln dürfen nicht aus einem solchen Bestand verbracht werden.
    In begründeten Einzelfällen können hiervon auf Antrag hin Ausnahmen nach Maßgabe der §§ 22 ff. Geflügelpest-Verordnung zugelassen werden.
  • Gemäß § 21 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung hat der Tierhalter unabhängig von der Größe eines Bestands oder einer sonstigen Vogelhaltung sicherzustellen, dass
    1. die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,
    2. die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von Betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegschutzkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen,
    3. Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,
    4. nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,
    5. betriebseigene Fahrzeuge unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden,
    6. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und in mehreren Ställen oder von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall bzw. im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,
    7. eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden,
    8. der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert wird oder werden und
    9. eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.
  • Gemäß § 21 Abs. 6 S. 1 Nr. 3 Geflügelpest-Verordnung ist die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel aus einer Schlachtstätte, einem Zerlegebetrieb oder einem Kühlhaus verboten.
    Dies gilt nicht, soweit das frische Fleisch von Geflügel außerhalb des Sperrbezirks gewonnen und von frischem Fleisch von Geflügel, das im Sperrbezirk gewonnen worden ist, getrennt gelagert und befördert worden ist oder das frische Fleisch von Geflügel vor dem 21. Tag der mutmaßlichen Einschleppung des hochpathogenen aviären Influenzavirus in den Seuchenbestand gewonnen und von frischem Fleisch getrennt gelagert und befördert worden ist, das nach diesem Zeitpunkt gewonnen worden ist.
  • Gemäß § 21 Abs. 6 S. 1 Nr. 4 Geflügelpest-Verordnung dürfen gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestandes nicht frei gelassen werden.
  • Gemäß § 21 Abs. 6 S. 1 Nr. 5 Geflügelpest-Verordnung dürfen gehaltene Vögel, Eier oder Tierkörper gehaltener Vögel nicht auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, befördert werden.
    Dies gilt nicht für die Beförderung im Durchgangsverkehr auf Bundesfernstraßen oder Schienenverbindungen, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel oder frisches Fleisch von Geflügel nicht entladen wird, und für die sonstige Beförderung von Konsumeiern, die außerhalb des Sperrbezirks erzeugt worden sind.
  • Gemäß § 21 Abs. 6 S. 1 Nr. 6 Geflügelpest-Verordnung sind die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art verboten.
  • Gemäß § 21 Abs. 6 S. 1 Nr. 7 Geflügelpest-Verordnung sind Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

Hinweise für das Beobachtungsgebiet:

In dem Beobachtungsgebiet sind von Gesetzes wegen folgende Maßregeln verbindlich zu beachten (auszugsweise Aufzählung):

  • Gemäß § 27 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung werden an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest – Beobachtungsgebiet“ gut sichtbar angebracht.
  • Gemäß § 27 Abs. 3 i. V. m. § 21 Abs. 5 Geflügelpest-Verordnung haben mir Tierhalter mit der Bekanntgabe der Festlegung des Sperrbezirks unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes und der verendeten gehaltenen Vögel sowie jede Änderung anzuzeigen.
  • Gemäß § 27 Abs. 4 Nr. 1 Geflügelpest-Verordnung dürfen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden.
    In begründeten Einzelfällen können hiervon auf Antrag hin Ausnahmen nach Maßgabe der §§ 28 ff. Geflügelpest-Verordnung zugelassen werden.
  • Gemäß § 27 Abs. 4 Nr. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung hat der Tierhalter unabhängig von der Größe eines Bestands oder einer sonstigen Vogelhaltung sicherzustellen, dass
    1. die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von Betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegschutzkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen,
    2. Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,
  • Gemäß § 27 Abs. 4 Nr. 3 Geflügelpest-Verordnung dürfen gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands nicht frei gelassen werden.
  • Gemäß § 27 Abs. 4 Nr. 4 Geflügelpest-Verordnung sind die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art verboten.
  • Gemäß § 27 Abs. 4 Nr. 5 Geflügelpest-Verordnung sind Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

Allgemeine Hinweise:

  • Jeder Verdacht der Erkrankung auf Geflügelpest ist dem Veterinäramt des Landkreises Cuxhaven (Tel.: 04721 66-2132) unverzüglich zu melden.
  • Im Sperrbezirk und im Beobachtungsgebiet führt der Landkreis Cuxhaven als zuständige Behörde in Beständen, in denen Vögel zu Erwerbszwecken gehalten werden, Untersuchungen über den Verbleib von gehaltenen Vögeln, Fleisch von Geflügel, Eiern, tierischen Nebenprodukten und Futtermitteln durch. Darüber hinaus erfolgen im Sperrbezirk in diesen Beständen Bestandskontrollen (klinische Untersuchung des Geflügels, inklusive ggf. erforderlicher Probennahme, Prüfung von Unterlagen und Aufzeichnungen) durch den Landkreis Cuxhaven als zuständige Behörde. Diese Maßnahmen sind von den jeweiligen Tierhalterinnen und Tierhaltern zu dulden; auf die Mitwirkungspflicht des § 24 TierGesG* wird ausdrücklich verwiesen.
  • Die Allgemeinverfügung vom 12.11.2020 über die Aufstallungspflicht von Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) im gesamten Gebiet des Landkreises Cuxhaven behält bis auf Weiteres ihre Gültigkeit. Dies gilt für gewerbliche und private Halter.
  • Gemäß der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) sind grundsätzlich einzuhalten:
    Die Meldepflicht für den Tierbestand (Hühner, Truthühner, Enten, Gänse, Fasanen, Perlhühner, Rebhühner, Wachteln und Tauben) muss erfüllt sein. Wer dieser Pflicht bisher noch nicht nachgekommen ist, hat seine Geflügelhaltung unverzüglich beim Veterinäramt des Landkreises Cuxhaven anzuzeigen. Dies gilt für gewerbliche und private Halter.
  • Bei der Desinfektion ist ein von der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft (DVG) gelistetes und als wirksam gegen behüllte Viren getestetes Desinfektionsmittel zu verwenden: http://www.desinfektion-dvg.de/index.php?id=2150
  • Verstöße gegen diese tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung können nach § 64 Geflügelpest-Verordnung i.V.m. § 32 Abs. 2 Nr. 4 TierGesG als Ordnungswidrigkeiten mit einem der Schwere der Zuwiderhandlung angemessenen Bußgeld bis zu 30.000,00 Euro geahndet werden.