Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Tiere, deren Fleisch für die menschliche Ernährung verwendet werden soll, unterliegen vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung (der sogenannten Schlachttier- und Fleischuntersuchung). Die Untersuchungspflicht bezieht sich auf Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, andere Paarhufer, Pferde, andere Einhufer, Kaninchen, Geflügel und in Gattern gehaltenes Haarwild.
Im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen Schweine (auch Wildschweine) und andere Tiere, die Träger von Trichinen sein können (z. B. Pferde), der amtlichen Trichinenuntersuchungspflicht. Trichinen sind für den Menschen gefährliche Parasiten, die durch den Verzehr von z. B. Schweinefleisch übertragen werden können. Bei den Schlachtungen in gewerblichen Stätten und bei den Hausschlachtungen wird diese Untersuchung automatisch vom amtlichen Tierarzt durchgeführt. Für die Trichinenprobeentnahme bei Wildschweinen ist der jeweils auch für Hausschlachtungen örtlich zuständige amtliche Tierarzt zuständig, sofern nicht der Jagdausübungsberechtigte durch Übertragung der Befugnis zur Probeentnahme berechtigt ist. Diese Befugnis kann auf Antrag des Jägers unter bestimmten Voraussetzungen durch die Behörde erteilt werden.
Die Untersuchung von Trichinenproben darf nur bei einer durch die Behörde ausgewiesenen Untersuchungsstelle durchgeführt werden.
Zuständigkeitsbezirke
Hausschlachtungen und Trichinenprobeentnahme von Wildschweinen
Merkblatt Trichinenprobenentnahme
Antrag für Berechtigung zur Trichinenprobeentnahme bei Wildschweinen
Probenbegleitschein zur Untersuchung von Wildschweinen auf Schweinepest (KSP/ASP - Monitoring)