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Eingriffsregelung in der Bauleitplanung

In der Abwägungsentscheidung über den Bauleitplan ist auch die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) zu berücksichtigen (§ 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Konsequenterweise werden in § 200 a Satz 1 BauGB neben den Ausgleichsmaßnahmen auch die Ersatzmaßnahmen nach den Landesnaturschutzgesetzen ausdrücklich als Teil des Ausgleichs definiert. Insoweit ist also zwischen einer (bauleit-)planerischen Eingriffsregelung in der Bauleitplanung und einer naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung für Vorhaben im planungsrechtlichen Außenbereich zu unterscheiden.

Vermeidung
Bei der Aufstellung (oder Änderung oder Ergänzung) der Bauleitpläne ist zunächst zu prüfen, ob Eingriffe in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und/oder in das Landschaftsbild vermieden werden können. Die Vermeidungspflicht betrifft zum einen den Standort, zum anderen den Umfang der Flächeninanspruchnahme.

Im Flächennutzungsplan sollen neue Bauflächen – unter Berücksichtigung der Bodenschutzklausel – vorrangig dort dargestellt werden, wo die Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes voraussichtlich weniger erheblich sind. Hierzu kann insbesondere der Landschaftsplan die erforderlichen Grundlagen beisteuern. Auch der Landschaftsrahmenplan enthält diesbezügliche Hinweise.

Ausgleich
Der Ausgleich der infolge der Bauleitplanung zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgt im Flächennutzungsplan durch geeignete Darstellungen nach § 5 BauGB als Flächen zum Ausgleich bzw. im Bebauungsplan nach § 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich (§ 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Den Gemeinden stehen vier Möglichkeiten zum Ausgleich - entweder allein oder in Kombination miteinander - zur Verfügung:

  • Ausgleich auf den vom Eingriff betroffenen Grundstücksflächen,
  • Ausgleich im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans,
  • Ausgleich auf Flächen in räumlicher Entfernung vom Eingriffsort (planexterner Ausgleich),
  • Ausgleich durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrages.

Ausgleich auf den vom Eingriff betroffenen Grundstücksflächen

Die Möglichkeiten des Ausgleichs auf den vom Eingriff betroffenen Grundstücksflächen sind meist eng begrenzt. I.d.R. wird es deshalb erforderlich sein, auf andere Arten des Ausgleichs auszuweichen.

Ausgleich im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans

Hier ist zu unterscheiden, ob der Bebauungsplan aus mehreren Teilgebieten besteht oder nicht. In den vergangenen Jahren wurden teilweise Bebauungspläne mit zwei (oder mehreren) nicht zusammenhängenden Teilgebieten aufgestellt, um so den Ausgleich nicht im Baugebiet, sondern an einer anderen Stelle im Gemeindegebiet im Geltungs-(teil-)bereich des Bebauungsplans vorzunehmen; diese sogenannten "Fensterpläne" sind rechtlich grundsätzlich möglich.
Innerhalb der Baugebiete selbst ist vielfach nur ein Teil der Ausgleichsflächen unterzubringen. Der übrige Ausgleichsflächenbedarf ist also im "Fensterplan" - oder durch andere Arten des Ausgleichs - zu gewährleisten.

Ausgleich auf Flächen in räumlicher Entfernung vom Eingriffsort (planexterner Ausgleich)

Der planexterne Ausgleich ist im gesamten Gemeindegebiet, ggf. sogar darüber hinaus, möglich; er ist jedoch an Voraussetzungen geknüpft. Auf den unmittelbaren räumlichen Zusammenhang darf nicht generell, sondern nur unter bestimmten Bedingungen verzichtet werden: Nach § 200 a Satz 2 BauGB ist ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich nicht erforderlich, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, mit den Zielen der Raumordnung sowie mit den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Dabei müssen alle drei Voraussetzungen erfüllt sein; es reicht nicht aus, wenn nur eine oder zwei Voraussetzungen erfüllt sind.
Bei der Möglichkeit des planexternen Ausgleichs wird auf eine räumliche und zeitliche Verknüpfung von Eingriff und Ausgleich verzichtet; bestehen bleibt jedoch die funktionale Verknüpfung von Eingriff und Ausgleich. Auch der Ausgleich nach § 200 a Satz 2 BauGB muss die durch die Eingriffe zu erwartenden Beeinträchtigungen der Funktionen und Werte des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes gleichwertig kompensieren. Die Ausgleichsflächen müssen zusätzlich zu ihren eigenen Funktionen und Werten auch die durch den Eingriff gestörten Werte und Funktionen übernehmen. Infolgedessen ist es keineswegs ausreichend, wenn lediglich gerade zur Verfügung stehende Grundstücksflächen, auch wenn es sich dabei um gemeindeeigene Flächen handelt, als Ausgleichsflächen bereitgestellt werden; die Ausgleichsflächen müssen vielmehr in einen höheren ökologischen Zustand versetzt und dieser Zustand auf Dauer gewährleistet werden können.
Für die Bereitstellung von Ausgleichsflächen – ebenso wie die Bestimmung von Ausgleichsmaßnahmen – sind naturschutzfachliche Untersuchungen notwendig. Ebenfalls erforderlich ist eine das gesamte Gemeindegebiet umfassende sowie überörtlich abgestimmte Eingriffs-Ausgleichs-Konzeption. Diese Eingriffs-Ausgleichs-Konzeption ist ein wesentlicher Bestandteil eines Landschaftsplans.

Ausgleich durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrages

Der Ausgleich durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrags gemäß § 11 BauGB ist ebenfalls - wie der planexterne Ausgleich - im gesamten Gemeindegebiet, ggf. sogar darüber hinaus möglich; er ist an dieselben Bedingungen wie der planexterne Ausgleich geknüpft.

Mitwirkung der unteren Naturschutzbehörde in der Eingriffsregelung

 

Eingriffsregelung
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