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Anwendung der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung für Bauvorhaben im Außenbereich nach § 35  Baugesetzbuch

Für die Beurteilung, ob durch die Baumaßnahme der Naturhaushalt und/oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden, sind die Schutzgüter des Naturhaushaltes "Arten- und Lebensgemeinschaften", "Boden", "Wasser", "Luft" und das Landschaftsbild zu erfassen und zu bewerten.

Gemäß § 17 Abs. 4 BNatSchG sind vom Verursacher eines Eingriffs in einem angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über

1. Ort, Art, Umfang und zeitlicher Ablauf des Eingriffs sowie

2. die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angabenzur tatsächlihcen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgelcihund Ersatz benötigten Flächen.

Für Einzelbaumaßnahmen wie z.B. Wohn- und landwirtschaftliche Gebäude im Außenbereich weist ein "Begrünungsplan" folgende Mindestinhalte auf (Abweichungen hiervon können sich aus der Art und Lage des Bauvorhabens ergeben):

1. Bestandsaufnahme

In einem Lageplan (Maßstab 1:5000 oder größer) sind darzustellen:

  • Befestigte und unbefestigte Flächen (Gebäude, Pflasterungen);
  • Vorhandene Gehölze (Hecken, Einzelbäume etc.) mit Angaben zur Gehölzart, Stammdurchmesser in 1 m Höhe, Kronendurchmesser, Wuchshöhe;
  • Sonstige Nutzungen und Biotoptypen (Garten, Gräben, Wasserflächen, nicht genutzte Bereiche, Wald etc.).

Der Untersuchungsraum ist abhängig von der Art der Baumaßnahme. Für Gebäude sind die Biotoptypen/Nutzungsarten etc. in einem Umkreis bis zu 100 m um das Bauvorhaben zu erfassen.

2. Bestimmung des Eingriffs

Für die Beurteilung, ob das Bauvorhabens zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und/oder des Landschaftsbildes führt, sind Angaben erforderlich über:

  • Erstmalig versiegelte Grundfläche (in m2- einschließlich Pflasterflächen, Zufahrt etc.);
  • Zu beseitigende Gehölze (Anzahl, Stammumfang, ungefähres Alter);
  • Ggf. Angaben zur Farbausführung des Daches und der Außenwände.

3. Vorkehrungen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen

Hierunter fallen beispielsweise Angaben

  • zur Nichtinanspruchnahme von für den Naturschutz bedeutsamen Flächen durch eine Verlagerung der Baumaßnahme,
  • zur Vergrößerung des Bauabstandes zu vorhandenen Gehölzen,
  • zur Art der Pflasterung (z.B.wassergebundene Bauweisen, Rasengittersteine).

4. Ausgleichsmaßnahmen und Ersatzmaßnahmen

Für geplante Kompensationsmaßnahmen auf dem Baugrundstück und ggf. außerhalb des Baugrundstückes sind folgende Angaben und Karten erforderlich:

  • Übersichtsplan (1:5000 oder 1: 25000),
  • Flurkarte, Liegenschaftskarte, auf der Grundlage amtlicher ALKIS-Daten
  • vorhandene Vegetation und Nutzung,
  • geplante Maßnahmen (Größe, Art der Maßnahme, Entwicklungsziel),
  • bei Gehölzanpflanzungen Angaben über die zu pflanzenden Gehölzarten, nebst Pflanzqualität, Pflanzgröße, Pflanzabstand etc.

Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Baugrundstückes werden durch die Eintragung einer Baulast in das Baulastenverzeichnis rechtlich gesichert.

Die Naturschutzbehörde kann die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf Kosten des Verursachers durchführen, wenn dieser ein solches Vorgehen mit der Behörde vereinbart hat (§ 7 Abs. 3 NAGBNatSchG).

5. Sonstige Angaben

Zu einer beschleunigten und reibungslosen Bearbeitung des Bauantrages tragen folgende Ergänzungen bei:

  • Angaben zu bereits erteilten Baugenehmigungen und Kompensationsmaßnahmen auf dem Baugrundstück;
  • Hinweis auf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht umgesetzte und ggf. zu ändernde Kompensationsmaßnahmen;
  • Kriterien, Planungsvorgaben für die Wahl des Baustandortes.

 

Im Rahmen des Prüfauftrages der Eingriffsregelung für Bauvorhaben im Außenbereich ist den Bauantragsunterlagen ein "Begrünungsplan" oder "Landschaftspflegerischer Begleitplan" hinzufügen.