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Tiergehege
Was versteht man unter einem Tiergehege im Sinne von § 43 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 30 Nds. Naturschutzgesetz
Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Art außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden.
Für die Errichtung und den Betrieb von Tiergehegen ist sicherzustellen, dass:
- bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
- die Pflege der Tiere den auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
- dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
- die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
- weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
- das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.