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Tiergehege

Was versteht man unter einem Tiergehege im Sinne von § 43 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 30 Nds. Naturschutzgesetz

Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Art außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden.

Für die Errichtung und den Betrieb von Tiergehegen ist sicherzustellen, dass:

  • bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
  • die Pflege der Tiere den auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
  • dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
  • die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
  • weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
  • das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.