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Tiergehege

Was versteht man unter einem Tiergehege im Sinne von § 43 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 30 Nds. Naturschutzgesetz

Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wildlebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden für einen Zeitraum von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Der Betrieb und die Errichtung solcher Gehege unterliegen bestimmten Anforderungen und einer Anzeigepflicht.

 

1. Anforderungen an die Haltung von Tieren in Tiergehegen

Bei der Haltung von Tieren in Tiergehegen ist darauf zu achten, dass die biologischen Bedürfnisse und Erhaltungsanforderungen der jeweiligen Tiere erfüllt werden. Insbesondere müssen die Gehegeart, -größe und -gestaltung sowie die inneren Einrichtungen den Anforderungen der Tierart gerecht werden. Zu den Anforderungen gehören:

  • Die artgerechte und tierschutzgerechte Haltung der Tiere.
  • Eine tiermedizinische Betreuung, die auf einem Programm zur Vorbeugung und Behandlung basiert und den aktuellen Standards der veterinärmedizinischen Praxis entspricht.
  • Schutz vor Eindringen von Schadorganismen und Maßnahmen, die verhindern, dass Tiere entweichen.
  • Beachtung der Vorschriften zum Tier- und Artenschutz.
  • Vermeidung von Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes.
  • Das Betreten von Wäldern, Feldern und der Zugang zu Gewässern dürfen nicht unangemessen eingeschränkt werden.

 

2. Anzeigepflicht für Tiergehege

Gemäß § 43 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 30 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz müssen die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderungen und der Betrieb von Tiergehegen mindestens einen Monat im Voraus der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Die Anzeigepflicht gilt für:

  • Die Errichtung eines neuen Geheges,
  • Die Erweiterung eines bestehenden Geheges (z. B. Vergrößerung, zusätzliche Volieren oder Einzelgehege),
  • Wesentliche Änderungen, wie die Einführung neuer Tierarten oder die Erhöhung des Tierbestandes.

Die Anzeigepflicht betrifft ebenfalls alle bereits bestehenden Tiergehege, die nicht nach den früheren Bestimmungen genehmigt wurden.

Benötigte Formulare zur Anzeige:

  • Anzeigeformular Tiergehege
  • Formblatt Tiergehege
  • Formblatt Tierbesatz

Diese Formulare sind bei der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Cuxhaven einzureichen.

 

3. Ausnahmen von der Anzeigepflicht

Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind:

  • Tiergehege, deren Grundfläche 50 m² nicht überschreitet und keine besonders geschützten Arten enthalten.
  • Auswilderungsvolieren für jagdrechtlich unterworfene Tierarten, wenn diese nicht länger als einen Monat bestehen.
  • Anlagen für maximal zwei Greifvögel, die zum Zweck der Beizjagd gehalten werden, wenn der Halter einen Falknerschein besitzt.
  • Netzgehege für Zucht- und Speisefische.

Besonders geschützte Tierarten gemäß § 7 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes können in der Artenschutzdatenbank des Bundesamts für Naturschutz (www.wisia.de) eingesehen werden.

 

4. Wichtige Hinweise zur Genehmigung

Die Anzeigepflicht ersetzt nicht etwaige andere notwendige Genehmigungen, die für den Betrieb eines Tiergeheges erforderlich sein könnten, wie z. B.:

  • Baugenehmigung (wenn bauliche Anlagen erforderlich sind),
  • Wasserrechtliche Genehmigung,
  • Eingriffsgenehmigung,
  • Tierschutzrechtliche Genehmigungen.

Soweit erforderlich, sind diese gesondert zu beantragen.

Tierbestandsmeldungen und Kennzeichnungspflicht:

Die Anzeige des Tiergeheges ersetzt ebenfalls nicht die Meldepflicht für besonders geschützte Tiere. Der Tierbestand muss weiterhin beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) gemeldet werden.

Zahlreiche Exemplare besonders geschützter Arten unterliegen der Kennzeichnungspflicht. Dies betrifft insbesondere viele Säugetier-, Reptilien- und Vogelarten.

 

5. Fragen und Kontakt

Für weitere Informationen oder bei Fragen zur Anzeige eines Tiergeheges wenden Sie sich bitte an:

Ansprechpartnerin:
Frau Papendick
Telefon: 04721-66-2344
E-Mail: n.papendick@landkreis-cuxhaven.de

 

Dieser Text ist auf Grundlage der relevanten Gesetze und Vorschriften erstellt worden und berücksichtigt die Anforderungen von § 43 BNatSchG und § 30 NNatSchG. Alle Betreiber von Tiergehegen sollten sicherstellen, dass die gesetzlichen Vorgaben vollständig eingehalten werden, um eine ordnungsgemäße und tierschutzgerechte Haltung der Tiere zu gewährleisten.