Geldwäscheprävention nach dem Geldwäschegesetz (GwG) für Unternehmen aus dem Nichtfinanzsektor und Finanzunternehmen
Zweck des Geldwäschegesetzes
Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen von illegalen erwirtschafteten Vermögenswerten in den legalen Wirtschaftskreislauf mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern.
Zur Verhinderung der Geldwäsche müssen die Unternehmen in bestimmten, im Gesetz genannten Fällen Informationen über die Identität ihrer Vertragspartner einholen (Know your costumer-Prinzip = Kenne Deinen Kunden). Sie müssen ihre Geschäftsbeziehungen auf Auffälligkeiten überwachen und interne Sicherungsmaßnahmen treffen, um Anhaltspunkte für Geldwäsche zu erkennen. Die dafür erforderlichen Maßnahmen sollen nicht nach einem starren Regelwerk, sondern risikoorientiert ergriffen werden, d. h. anhand einer individuellen Analyse soll der Verpflichtete die für seine Geschäftstätigkeit und Geschäftspartner typischen Risiken erkennen und den Missbrauch zu Geldwäschezwecken durch jeweils geeignete Maßnahmen verhindern.
Wer ist vom Geldwäschegesetz betroffen?
Die vom Geldwäschegesetz betroffenen Unternehmen werden als „Verpflichtete" bezeichnet. Zum Nichtfinanzsektor gehören unter anderem die folgenden Verpflichteten:
- Güterhändler (Personen, die gewerblich mit Gütern handeln),
- Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes,
- Versicherungsvermittler (soweit sie Lebensversicherungen oder Dienstleitungen mit Anlagezweck vermitteln) mit Ausnahme der gemäß § 34 d Absatz 3 oder Absatz 4 der Gewerbeordnung tätigen Versicherungsvermittler,
- Rechtsdienstleister (nicht verkammerte Rechtsbeistände und registrierte Personen gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, wenn sie für Mandanten bestimmte Geschäfte planen und durchführen),
- Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder, wenn sie bestimmte Dienstleistungen erbringen (z. B. Vorratsgesellschaften anbieten),
- Immobilienmakler.
Welche Pflichten kennt das Geldwäschegesetz?
- Identifizierung des Vertragspartners - Angaben zur Identität erheben und die Angaben anhand geeigneter Dokumente überprüfen,
- Abklärung des Hintergrunds der Geschäftsbeziehung - den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung abklären, wenn dies nicht eindeutig erkennbar ist,
- Ermittlung von wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 Geldwäschegesetz - abklären, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, und wenn ja, diesen identifizieren,
- Überwachung der Geschäftsbeziehung - die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwachen und die dazu existierenden Informationen in angemessenen Zeitabständen aktualisieren,
- Dokumentation - alle erhobenen Angaben und eingeholten Informationen aufzeichnen - hierzu kann der nachstehende Dokumentationsbogen verwendet werden - und die Aufzeichnungen für mindestens 5 Jahre aufbewahren,
- Erstellen einer Risikoanalyse - Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und bewerten und die Risikoanalyse dokumentieren, regelmäßig überprüfen und aktualisieren,
- Entwicklung von internen Sicherungsmaßnahmen - interne Sicherungssysteme und Kontrollen errichten, mithilfe derer die Verpflichteten Auffälligkeiten erkennen und Geldwäsche verhindern können,
- Prüfung der Zuverlässigkeit der Mitarbeiterschaft - die Beschäftigten müssen Gewähr dafür bieten, dass die Vorschriften des Geldwäschegesetzes und interne Grundsätze eingehalten werden,
- Meldung von Verdachtsfällen:
- wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass es sich bei den Vermögenswerten um Erträge krimineller Aktivitäten handelt oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen,
- wenn Zweifel an der Identität des Vertragspartners bestehen,
- wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, dies aber nicht offen legt.
- Sensibilisierung der Mitarbeiterschaft - Beschäftigte über aktuelle Methoden der Geldwäsche sowie die zu deren Verhinderung bestehenden Pflichten informieren und unterrichten,
Verdachtsmeldungen werden zentral an die „Financial Intelligence Unit“ (FIU) über das bereitgestellte Web-Portal „goAML“ gesendet. Alle nötigen Informationen zur Abgabe von Verdachtsmeldungen und zur Registrierung finden sich im Internet unter www.fiu.bund.de.
- Bestellung eines Geldwäschebeauftragten - Finanzunternehmen müssen einen Geldwäschebeauftragten und einen Vertreter bestellen und die Bestellung der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen. Dies gilt auch für andere Verpflichtete, wenn die Aufsichtsbehörde dies anordnet. Aufsichtsbehörde für das Gebiet des Landkreises Cuxhaven ist die Kreisverwaltung Cuxhaven.
Der Landkreis Cuxhaven hat am 22.03.2018 eine Allgemeinverfügung zur Bestellung einer/eines Geldwäschebeauftragten in Unternehmen, die mit hochwertigen Gütern handeln, erlassen. Diese Allgemeinverfügung ist nachstehend zur Einsicht angefügt. Das Merkblatt zur Allgemeinverfügung, das Informationen für die Bestellung einer/eines Geldwäschebeauftragten liefert, ist ebenfalls nachstehend abrufbar. Für die Mitteilung über die Bestellung einer/eines Geldwäschebeauftragten an den Landkreis Cuxhaven kann das unten aufgeführte gleichlautende Formular verwendet werden.
Können bestimmte Sorgfaltspflichten nicht erfüllt werden, darf die Geschäftsbeziehung grundsätzlich nicht begründet oder fortgesetzt und keine Transaktion durchgeführt werden. Bestehende Geschäftsbeziehungen sind zu beenden. Für Güterhändler sieht das Gesetz Erleichterungen vor. Näheres hierzu kann dem Merkblatt „Geldwäscheprävention - Ein Thema für mich?!“ entnommen werden.
Aufsicht durch den Landkreis Cuxhaven
Der Landkreis Cuxhaven führt in seinem Kreisgebiet die Aufsicht über die Verpflichteten. Das Geldwäschegesetz sieht vor, dass die Aufsichtsbehörden die Einhaltung der vorgenannten Pflichten kontrollieren, bei Bedarf Maßnahmen anordnen und Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern ahnden. Sie haben hierfür besondere Betretungs- und Kontrollrechte. Sie sind verpflichtet, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen Verdachtsfälle zu melden (§ 44 Absatz 1 Geldwäschegesetz).
Dokumente
Merkbatt - Basisinformation Geldwäschegesetz
Allgemeinverfügung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
Merkblatt zur Allgemeinverfügung
Merkblatt zum Meldeverfahren für Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz
Auslegungshinweise des BMF zum Verdachtsmeldewesen
Formulare
Meldeformular Geldwäschebeauftragter
Durchführung verstärkter Sorgfaltspflichten für Verpflichtete aus dem Nichtfinanzsektor
Links
Informationsportal der Financial Intelligence Unit (FIU)
Regierungspräsidium Darmstadt - allgemeine Informationen zur Geldwäscheprävention
Geldwäscheprävention-Informationen des Nds. Ministeriums für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr