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Waffenbesitzkarte

Hier finden Sie verschiedene Informationen zur Waffenbesitzkarte:

Waffenbesitzkarte: Erteilung

Waffenbesitzkarte: Erteilung - für Sportschützen

Waffenbesitzkarte - Erbe

Erbwaffe/n

Hinweis:

Der Erblasser kann zu Lebzeiten per Testament oder Erbvertrag Verfügungen über den Verbleib der Waffen treffen. Auch kann er einen Erben oder Vermächtnisnehmer verpflichten, die Waffen zu verkaufen.

Sollte ein Erbfall von Waffen eintreten, sollte der Waffenbehörde unverzüglich nach dem Todesfall mitgeteilt werden, in wessen Besitz die erlaubnispflichtigen Waffen übergegangen sind bzw. wo sie aufbewahrt werden!

Ansprechpartnerinnen:

Für den Bereich: Beverstedt, 27624 Geestland, Hagen im Bremischen, Loxstedt, Schiffdorf

Telefon: 04721 66-2075
Fax: 04721 66-270119
E-Mail: a.haack(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 28
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Für den Bereich: Börde Lamstedt, 27607 Geestland, Hemmoor, Land Hadeln, Wurster Nordseeküste

Telefon: 04721 66-2179
Fax: 04721 66-270339
E-Mail: n.schnau(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 28
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Nach einem Erbfall haben Sie folgende Möglichkeiten:

  1. Sie übernehmen die Waffe/n im Wege der Erbfolge und stellen einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte im Wege der Erbfolge
  2. Sie übernehmen die Waffe/n als Sportschütze, Jäger mit eigener Erwerbsberechtigung
  3. Sie übergeben die Waffe/n an einen Berechtigten (Waffenhändler, Sportschützen, Jäger etc.)
  4. Sie übergeben die Waffe/n dem zuständigen Polizeikommissariat oder der Waffenbehörde (Bitte in beiden Fällen einen Termin mit den o.g. zuständigen Ansprechpartnerinnen absprechen).

1) eigene Übernahme der Waffe/n als Erbe

Der Gesetzgeber sieht für Erbwaffen eine erleichterte Form der Beantragung der Waffenbesitzkarte vor, u.a. müssen Sie nicht die Waffensachkunde nachweisen. Dafür ist die Nutzung der Waffe und der Erwerb der entsprechenden Munition mit der Erben-Waffenbesitzkarte nicht erlaubt. Evtl. noch vorhandene Munition ist an einen Berechtigten oder bei der Waffenbehörde abzugeben! Terminabsprache erforderlich, siehe oben! Die Erben-Waffenbesitzkarte ist innerhalb eines Monats nach Annahme der Erbschaft oder Fristablauf für die Erbschaftsausschlagung zu beantragen.

Voraussetzung ist hier, dass der Erblasser berechtigter Besitzer war, der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist.

Durch Änderung des Waffengesetzes 2003 wurde für Erbwaffen der Einbau sogenannter Blockiersysteme gefordert, wenn der Erbe nicht bereits im Besitz einer Waffenbesitzkarte (Jäger, Sportschütze, Sammler etc.) ist.
Blockiersysteme sind technische Maßnahmen, die die Nutzung der Waffe unterbinden soll, sie aber nicht zerstören soll. Diese Blockiersysteme dürfen nur zertifizierte Waffenhändler einbauen.

Die Kosten für den Einbau des Blockiersystems soll sich auf etwa 250,-- €/Lauf belaufen. Um die genauen Kosten zu erfahren, sollten Sie sich an einen zertifizierten Waffenhändler wenden.

2) eigene Übernahme der Waffe/n als Jäger/Sportschütze

Sollten Sie die Waffe/n nicht als Erbe/Erbin, sondern mit eigenem Bedürfnis als Jäger/in oder Sportschütze/Sportschützin übernehmen, ist wie bei einem normalen Waffenkauf zu verfahren. Nutzen Sie hierfür das An/Abmeldeformular bzw. beantragen eine Waffenbesitzkarte als Jäger/in oder Sportschütze/Sportschützin.

Achten Sie darauf, dass Sie evtl. für Kurzwaffen oder halbautomatischen Waffen einen Voreintrag benötigen und als Sportschütze/Sportschützin max. 2 Waffen innerhalb eines halben Jahres erwerben dürfen (Erwerbstreckungsgebot).

3) Sie übergeben die Waffe/n an eine/n Berechtigte/n

  • Übergabe der Waffe/n an einen Waffenhändler:
    Sie erhalten von dort eine Ankaufsbestätigung, die Sie bitte mit der/den Waffenbesitzkarte/n der/des Verstorbenen der Waffenbehörde zusenden.
  • Übergabe der Waffe/n an einen berechtigten Jäger/Sportschützen
    Überzeugen Sie sich, dass der Erwerber/die Erwerberin berechtigt ist, die Waffe/n zu erwerben. Sie können sich auch an die zuständige Waffenbehörde wenden. Für die Übergabe der Waffe können Sie gern das An/Abmeldeformular nutzen, den Muster-Kaufvertrag oder ein eigenes Formular. Es muss zu erkennen sein, wann Sie welche Waffe an wen (Name, Geburtsdatum, Anschrift) verkauft haben.

Bitte senden Sie das entsprechende Formular mit der/den Waffenbesitzkarte/n der/des Verstorbenen der Waffenbehörde zu.

4) Abgabe der Waffe/n beim Polizeikommissariat oder der Waffenbehörde

In beiden Fällen bitte ich um Anruf (siehe oben), da vorab eine Terminabsprache erforderlich ist. Auch, wenn Sie die Waffe/n bei der Polizei abgeben!

Gesetzestext

Die Gesetzestexte finden Sie im Internet.

Waffengesetz (WaffG) - ohne Gewähr -
vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003, I S. 1957; 2008 S. 426)), zuletzt geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
§ 20 Waffengesetz
- Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls –

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum WaffG (WaffVwV) - ohne Gewähr -
vom 05. März 2012 (BAnz. Nr. 47a)

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) - ohne Gewähr -
vom 27.Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123) zuletzt geändert durch Waffenrechtsänderungs-verordnung vom 01. September 2020 (BGBl. I S. 1977)

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Merkblätter

Merkblatt für Erben - Ablauf bei Erbfällen