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Amtliche Bekanntmachungen

21.08.2023

Antrag auf Planfeststellung gem. § 68 WHG (Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der zurzeit gültigen Fassung)  i.V.m. § 53 NWG (Niedersächsisches Wassergesetz vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64) in der zurzeit gültigen Fassung) für die Kompensationsfläche in der Drepteniederung Antragsteller: bremenports GmbH & Co. KG

Aufgrund des Antrages für die Herstellung einer Kompensationsfläche in der Drepteniederung durch bremenports GmbH & Co. KG ist ein wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren nach § 68 WHG und § 53 NWG durchzuführen. Es handelt sich um einen naturnahen Ausbau bzw. die Änderung des Wasserregimes, welches die naturschutzgerechte Nutzung der geplanten Kompensationsflächen ermöglicht. Die Durchführung der Kompensationsmaßnahme dient grundsätzlich der Verbesserung des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes. Die Merkmale des Vorhabens hinsichtlich der Größe und Ausgestaltung sind als unerheblich einzustufen, da das bestehende FFH-Gebiet in seinem Schutzzweck weder direkt noch indirekt betroffen ist. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist gem. § 2 NUVPG (Nds. Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 18.12.2019 (Nds. GVBl 2019, 437) in der zurzeit gültigen Fassung) nicht erforderlich.

Der entsprechende Antrag sowie die dazugehörigen Unterlagen (Zeichnungen, Erläuterungen und Pläne) liegen

in der Zeit vom 21.08.2023 bis einschließlich 20.09.2023

bei den folgenden Behörden während der angegebenen Dienststunden zur allgemeinen Einsicht aus:

Gemeinde Hagen im Bremischen,
Fachbereich 3 (Forsthaus),
Amtsplatz 3, 27628 Hagen im Bremischen
Montag bis Freitag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und
Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

sowie zusätzlich beim Landkreis Cuxhaven,
Amt Wasser- und Abfallwirtschaft,
Vincent-Lübeck-Str. 2, Raum 421, 27474 Cuxhaven
Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und
Montag bis Donnerstag von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr

zudem können die Unterlagen über folgenden Link eingesehen werden: 

https://cloud.landkreis-cuxhaven.de/index.php/s/PQt8ZkcFXjxPaZ9

Jede/Jeder, dessen/deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis einschließlich 04.10.2023, schriftlich oder zur Niederschrift bei der entsprechenden Gemeinde oder beim Landkreis Cuxhaven Einwendungen erheben. Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind gem. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der zzt. gültigen Fas-sung) alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

In einem nach Ablauf der Einwendungsfrist stattfindenden Erörterungstermin, der noch gesondert bekannt gemacht wird, werden die gegen den Antrag erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Antrag mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffe-nen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich, wenn kein Beteiligter innerhalb der vorgenannten Frist Einwendungen gegen die vorgesehene Maßnahme erhoben hat.

Gemäß §§ 51 und 52 des WHG, §§ 91 und 92 NWG und § 73 Abs. 5 Nr. 2-4 VwVfG wird darauf hingewiesen,

  1. dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG bei den in der Bekanntmachung bezeichneten Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
  2. dass bei Ausbleiben eines/einer Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne sie/ihn verhandelt werden kann;
  3. dass 
    a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
    b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Soweit nicht ortsansässige Grundstückseigentümer durch das geplante Vorhaben betroffen werden, werden die schuldrechtlich oder sachenrechtlich Befugten (Mieter, Pächter, Entleiher, rechtmäßige Besitzer usw.) gebeten, die Eigentümer der Grundstücke von der geplanten Maßnahme zu unterrichten.

Durch die Einsichtnahme in die Antragsunterlagen entstehende Kosten können nicht erstattet werden.  

Cuxhaven, 21.08.2023

LANDKREIS CUXHAVEN
Der Landrat

 

für die

Gemeinde Hagen im Bremischen
Der Bürgermeister