Amtliche Bekanntmachungen
Bekanntgabe der Allgemeinverfügung des Landkreises Cuxhaven zur Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten in Unternehmen, die mit hochwertigen Gütern handeln
Auf Grundlage von § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 50 Nr. 9 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) wird angeordnet:
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Unternehmen mit Hauptsitz im Landkreis Cuxhaven sind verpflichtet, eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter im Sinne des § 7 GwG zu bestellen, wenn sie als Güterhändler
a) mit folgenden hochwertigen Gütern handeln: Edelmetallen (wie Gold, Silber
und Platin), Edelsteinen, Schmuck und Uhren, Kunstgegenständen und An-
tiquitäten, Kraftfahrzeugen, Schiffen und Motorbooten oder Luftfahrzeugen,
b) der Handel mit diesen Gütern über 50 % des Gesamtumsatzes im vorherigen
Wirtschaftsjahr ausmacht (Haupttätigkeit),
c) am 31.12. des vorherigen Wirtschaftsjahres insgesamt mindestens zehn Mit-
arbeiter in den Bereichen Akquise, Kasse, Kundenbuchhaltung, Verkauf und
Vertrieb einschließlich Leitungspersonal (insbesondere Geschäftsführung) be-
schäftigt waren und
d) sie nach § 4 Absatz 4 GwG verpflichtet sind, über ein wirksames Risikomana-
gement zu verfügen. -
Die Bestellung der oder des Geldwäschebeauftragten und seiner Stellvertre-terin/seines Stellvertreters sowie die Entpflichtung einer dieser Personen ist dem
Landkreis Cuxhaven
Ordnungsamt
Vincent-Lübeck-Str. 2
27474 Cuxhaven
E-Mail: f.janz@landkreis-cuxhaven.de
FAX: 04721-66270733
vorab schriftlich mit den beruflichen Kontaktdaten (Name, Vorname, Anschrift, Telefon, E-Mail-Adresse) mitzuteilen. Änderungen dieser Angaben sind unverzüg-lich anzuzeigen. Für Mitteilungen kann der unter www.landkreis-cuxhaven.de abrufbare Vordruck verwendet werden. -
Meldungen, die auf Grundlage der Anordnung des Landkreises Cuxhaven vom 15.04.2013, veröffentlicht auf www.landkreis-cuxhaven.de, erstattet worden sind, bleiben wirksam und gelten insoweit als Meldungen nach dieser Anordnung.
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Von der Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten kann auf Antrag befreit werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Gefahr von Informationsverlusten und -defiziten aufgrund arbeitsteiliger Unternehmens-struktur im Hinblick auf die Vorschriften zur Geldwäscheprävention nicht besteht und nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen. Die Entscheidung über den Antrag ist gebührenpflichtig.
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Diese Allgemeinverfügung gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekannt-machung als bekannt gegeben und ist ab diesem Zeitpunkt zu befolgen. Sie ersetzt ab diesem Zeitpunkt die Allgemeinverfügung des Landkreises Cuxhaven vom 15.04.2013, veröffentlicht auf www.landkreis-cuxhaven.de und setzt diese außer Kraft.
Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können beim Landkreis Cuxhaven, Vincent-Lübeck-Str. 2, 27474 Cuxhaven, während der allgemeinen Öffnungszeiten (Mo-Fr von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie Mo-Do von 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr) eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Stade, Am Sande 4a, 21682 Stade, Klage erhoben werden
Hinweis
Die Nichtbestellung eines nach dieser Allgemeinverfügung angeordneten Geldwäsche-beauftragten stellt gemäß § 56 Absatz 1 Nr. 8 GwG eine Ordnungswidrigkeit dar, die entsprechend den Vorgaben des § 56 Absatz 2 und 3 GwG mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Cuxhaven, 22.03.2018 |
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