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Amtliche Bekanntmachungen

11.03.2023

Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Bederkesa
Antragsteller: Wasserverband Wesermünde

Zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet des Wasserwerkes Bederkesa wird durch den Landkreis Cuxhaven ein Wasserschutzgebietsverfahren nach den §§ 51 und 52 des Wasserhaus-haltsgesetzes (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) in der z. Z. geltenden Fassung und der §§ 91 und 92 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) vom 19.02.2010 (Nds. GVBl. S. 64) in der z. Z. geltenden Fassung durchgeführt, welches darauf abzielt, eine Wasserschutzgebietsverordnung für das betroffene Gebiet festzusetzen. Der entsprechende Antrag sowie die dazugehörigen Unterlagen (Zeichnungen, Erläuterungen und ein Entwurf der zukünftigen Wasserschutzgebietsverordnung) liegen

in der Zeit vom 13.03.2023 bis einschließlich 12.04.2023

bei den folgenden Behörden während der angegebenen Dienst-stunden zur allgemeinen Einsicht aus:

  • Stadt Geestland, Rathaus Bad Bederkesa, Am Markt 8, 27624 Geestland, montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie freitags von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr im 2. Obergeschoss, Bauverwaltung
  • sowie zusätzlich beim Landkreis Cuxhaven, Vincent-Lübeck-Str. 2, 27474 Cuxhaven, montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie montags bis donnerstags von 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr in Raum 402
  • im Internetportal der Stadt Geestland und des Landkreises Cuxhaven

Jede/Jeder, dessen/deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis einschließlich zum 26.04.2023, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Geestland, Rathaus, Sieverner Str. 10, 27607 Geestland, oder Rathaus Bad Bederkesa, Am Markt 8, 27624 Geestland, oder beim Landkreis Cuxhaven, Vincent-Lübeck-Str. 2, 27474 Cuxhaven, Einwendungen erheben. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einzulegen, können innerhalb der Frist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102) in der z. Z. geltenden Fassung alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privat-rechtlichen Titeln beruhen.

In einem nach Ablauf der Einwendungsfrist stattfindenden Erörterungstermin, der noch besonders bekannt gemacht wird, werden die gegen den Antrag erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Antrag mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich, wenn kein Beteiligter innerhalb der vorgenannten Frist Einwendungen gegen die vorgesehene Maßnahme erhoben hat.

Gemäß der §§ 51 und 52 des WHG, den §§ 91 und 92 NWG und § 73 Abs. 5 Nr. 2-4 VwVfG vom 23.01.2003 (BGBl. I S.102) in der z. Z. geltenden Fassung wird darauf hingewiesen, 

1.  dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Abs. 4 Satz 5 bei
     den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist
     vorzubringen sind.

2.  dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt
     werden kann.

3.  dass

     a)  die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen

          abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung
          benachrichtigt werden können,

     b)  die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung
           ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen
           sind.     

Soweit nicht ortsansässige Grundstückseigentümer durch das geplante Vorhaben betroffen werden, werden die schuldrechtlich oder sachrechtlich Befugten (Mieter, Pächter, Entleiher, rechtmäßige Besitzer usw.) gebeten, die Eigentümer der Grundstücke von der geplanten Maßnahme zu unterrichten.

Durch die Einsichtnahme in die Antragsunterlagen entstehende Kosten können nicht erstattet werden.     

Cuxhaven, 11.03.2023

LANDKREIS CUXHAVEN
Der Landrat

 

für die

Stadt Geestland
Die Bürgermeisterin


1)Anlage 1 - Übersichtslageplan Bederkesa - (PDF / 5 MB)
2)Anlage 2.1 - Darstellung der Schutzgebietsgrenzen - (PDF / 12.3 MB)
3)Anlage 2.2 - Darstellung der Schutzgebietsgrenzen - (PDF / 17.9 MB)
4)Anlage 2.3 - Darstellung der Schutzgebietsgrenzen - (PDF / 12.1 MB)
5)Anlage 2.4 - Darstellung der Schutzgebietsgrenzen - (PDF / 15.5 MB)
6)Anlage 3.1 - Katasterplan - (PDF / 736 kB)
7)Anlage 3.10 - Katasterplan - (PDF / 761 kB)
8)Anlage 3.11 - Katasterplan - (PDF / 758 kB)
9)Anlage 3.12 - Katasterplan - (PDF / 1.5 MB)
10)Anlage 3.13 - Katasterplan - (PDF / 3.3 MB)
11)Anlage 3.14 - Katasterplan - (PDF / 5.3 MB)
12)Anlage 3.15 - Katasterplan - (PDF / 2.1 MB)
13)Anlage 3.16 - Katasterplan - (PDF / 1.5 MB)
14)Anlage 3.17 - Katasterplan - (PDF / 830 kB)
15)Anlage 3.18 - Katasterplan - (PDF / 552 kB)
16)Anlage 3.19 - Katasterplan - (PDF / 716 kB)
17)Anlage 3.2 - Katasterplan - (PDF / 821 kB)
18)Anlage 3.3 - Katasterplan - (PDF / 619 kB)
19)Anlage 3.4 - Katasterplan - (PDF / 516 kB)
20)Anlage 3.5 - Katasterplan - (PDF / 470 kB)
21)Anlage 3.6 - Katasterplan - (PDF / 1.8 MB)
22)Anlage 3.7 - Katasterplan - (PDF / 2.1 MB)
23)Anlage 3.8 - Katasterplan - (PDF / 1.3 MB)
24)Anlage 3.9 - Katasterplan - (PDF / 601 kB)
25)Schutzgebietsverordnung (Entwurf) - (PDF / 403 kB)