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Amtliche Bekanntmachungen

04.09.2021

Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Dulonsberg, Antragsteller: Wasserverband Wingst

Samtgemeinde Börder Lamstedt
Landkreis Cuxhaven

Bekanntmachung

Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Dulonsberg
Antragsteller: Wasserverband Wingst

Zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet des Was-serwerkes Wingst wird durch den Landkreis Cuxhaven ein Wasserschutzgebietsverfahren nach den §§ 51 und 52 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBI. 1 S. 2585) in der zzt. geltenden Fassung und der §§ 91 und 92 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBI. S. 64) in der zzt. geltenden Fas-sung durchgeführt, welches darauf abzielt, eine Wasser-schutzgebietsverordnung für das betroffene Gebiet festzuset-zen. Der entsprechende Antrag sowie die dazugehörigen Un-terlagen (Zeichnungen, Erläuterungen und ein Entwurf der zukünftigen Wasserschutzgebietsverordnung) liegen

in der Zeit vom 06.09.2021 einschließlich 05.10.2021

bei den folgenden Behörden zur allgemeinen Einsicht aus:

  • Samtgemeinde Börde Lamstedt, Schützenstraße 20, 21769 Lamstedt
    Die Einsichtnahme kann zu den allgemeinen Dienstzeiten (Montag – Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und donnerstags 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr) in Zimmer 7 erfolgen.
  • Die Unterlagen können zusätzlich auf den Internetportalen der Samtgemeinde Börde Lamstedt (www.boerde-lamstedt.de) sowie des Landkreises Cuxhaven (www.landkreis-cuxhaven.de) eingesehen werden

Jede/Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis einschließlich zum 19.10.2021, bei der entsprechenden Kommune oder beim Landkreis Cuxhaven, Vincent-Lübeck-Straße 2, 27474 Cuxhaven Einwendungen erheben. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen, können innerhalb der Frist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind gem. § 73 Abs . 4 Satz 3 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz vom 23. Januar 2003 (BGBI. 1 S. 102) in der zzt. geltenden Fassung) alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

In einem nach Ablauf der Einwendungsfrist stattfindenden Erörterungstermin, der noch besonders bekannt gemacht wird, werden die gegen den Antrag erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Antrag mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert.

Gemäß der §§ 51 und 52 des WHG, den §§ 91 und 92 NWG und § 73 Abs. 5 Nr. 2-4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23.01.2003 (BGBI. 1 S.102) in der zzt. geltenden Fassung wird darauf hingewiesen, dass:

  1. etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Verei-nigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekannt-machung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Ein-wendungsfrist vorzubringen sind;
  2. bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungs-termin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
  3. dass
    a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
    b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,

wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Soweit nicht ortsansässige Grundstückseigentümer durch das geplante Vorhaben betroffen werden, werden die schuldrechtlich oder sachenrechtlich Befugten (Mieter, Pächter, Entleiher, rechtmäßige Besitzer usw.) gebeten, die Eigentümer der Grundstücke von der geplanten Maßnahme zu unterrichten.

Durch die Einsichtnahme in die Antragsunterlagen entstehende Kosten können nicht erstattet werden.

SAMTGEMEINDE BÖRDE LAMSTEDT
LANDKREIS CUXHAVEN
 Samtgemeindebürgermeister Der Landrat

Schutzgebietsgrenzen

Anlage 1 - Übersichtslageplan

Anlage 3.1 - Katasterplan

Anlage 3.2 - Katasterplan

Anlage 3.3 - Katasterplan

Anlage 3.4 - Katasterplan

Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes (Wasserwerk Dulonsberg) - Entwurf