Amtliche Bekanntmachungen
Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Wingst
Gemeinde Cadenberge
Gemeinde Wingst
Samtgemeinde Am Dobrock
BEKANNTMACHUNG
Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Wingst;
Antragsteller: Wasserverband Wingst
Für das oben genannte Vorhaben wird durch den Landkreis Cuxhaven ein Wasserschutzgebietsverfahren nach den §§ 51 und 52 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) und der §§ 91 und 92 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64) durchgeführt, welches darauf abzielt, eine Wasserschutzgebietsverordnung für das betroffene Gebiet festzusetzen. Der entsprechende Antrag sowie die dazugehörigen Unterlagen (Zeichnungen, Erläuterungen und ein Entwurf der zukünftigen Wasserschutzgebietsverordnung) liegen
in der Zeit vom 29.04.2013 bis 28.05.2013
bei den folgenden Behörden während der angegebenen Dienststunden zur allgemeinen Einsicht aus:
Gemeinde Cadenberge bei der Samtgemeinde Am Dobrock
Gemeinde Wingst, Hasenbeckallee 1, 21789 Wingst, Montag bis Freitag 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr und in der Samtgemeinde Am Dobrock
Samtgemeinde Am Dobrock ,Am Markt 1, 21781 Cadenberge, Montag bis Donnerstag 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr, Freitag 8:00 Uhr bis 13:00, Montag bis Dienstag 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, Donnerstag 14:00 Uhr -18:00 Uhr.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis einschließlich zum 11.06.2013, schriftlich oder zur Niederschrift bei der entsprechenden Kommune oder beim Landkreis Cuxhaven, Vincent-Lübeck-Straße 2, 27474 Cuxhaven Einwendungen gegen den Antrag erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
In einem nach Ablauf der Einwendungsfrist stattfindenden Erörterungstermin, der noch besonders bekannt gemacht wird, werden die gegen den Antrag erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Antrag mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich, wenn kein Beteiligter innerhalb der vorgenannten Frist Einwendungen gegen die vorgesehene Maßnahme erhoben hat.
Gemäß der §§ 51 und 52 des WHG, den §§ 91 und 92 NWG und § 73 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23.01.2003 (BGBl. I S.102), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2829) wird darauf hingewiesen,
1. dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
2. dass
a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Soweit nicht ortsansässige Grundstückseigentümer durch das geplante Vorhaben betroffen werden, werden die schuldrechtlich oder sachenrechtlich Befugten (Mieter, Pächter, Entleiher, rechtmäßige Besitzer usw.) gebeten, die Eigentümer der Grundstücke von der geplanten Maßnahme zu unterrichten.
Durch die Einsichtnahme in die Antragsunterlagen entstehende Kosten können nicht erstattet werden.
Gemeinde Cadenberge | Gemeinde Wingst | Samtgemeinde Am Dobrock |
Die Gemeindedirektorin | Der Bürgermeister | Die Samtgemeindebürgermeisterin |
Bettina Gallinat | Michael Schlobohm | Bettina Gallinat |
Cadenberge, 15.04.2013 | Wingst, 15.04.2013 |
Cadenberge, 15.04.2013 |