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Amtliche Bekanntmachungen

09.03.2020

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung über die Festlegung eines Sperrbezirkes zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut

In einem Bienenstand in Lunestedt im Landkreis Cuxhaven ist der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut amtlich festgestellt worden. Daher werden folgende Anordnungen getroffen:

1. Gemäß § 10 Abs. 1 Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV)1 wird das Gebiet um diesen Bienenstand in einem Umkreis von mindestens einem Kilometer als Sperrbezirk festgelegt.

Der Sperrbezirk ist in dem folgenden Kartenausschnitt als das umrandete Gebiet dargestellt, mit folgenden Grenzen:

Die Grenze beginnt in der Einheitsgemeinde Beverstedt im Ortsteil Heerstedt an der Kreuzung der Wesermünder Straße (B71) und der Straße Am Dodenkamp, folgt der Wesermünder Straße (B71) in südöstlicher Richtung und knickt auf die Alte Bundesstraße (L134) Richtung Süden nach Beverstedt ab. Dieser folgt sie in südwestlicher Richtung, wo diese zur Hindenburgstraße (L134) und später zur Stubbener Landstraße (L134) wird. Die Grenze folgt dem Straßenverlauf durch den Ortsteil Stubben auf der Bahnhofstraße (L134) und weiter durch den Ortsteil Bokel auf der Hauptstraße (L134). Auf dieser verläuft die Grenze weiter in südwestlicher Richtung über die Gackauer Landstraße (L134) weiter zum Ortsteil Gackau. Hier knickt die Grenze von der L134 in nordwestlicher Richtung auf den Fluss Gackau ab. Der Gackau folgt die Grenze in nördlicher Richtung zwischen den Ortsteilen Heise und Wittstedt. Schließlich knickt die Grenze dann von der Gackau auf die Hochspannungsleitung zwischen Wittstedt und Heerstedt ab und folgt dieser bis zum Startpunkt auf der Kreuzung der Wesermünder Straße und der Straße Am Dodenkamp.

2. Alle Besitzer von Bienenvölkern, die sich in diesem Sperrbezirk befinden, haben dem Veterinäramt des Landkreises Cuxhaven, 27470 Cuxhaven, (Tel.-Nr. 04721 66-2132 oder FAX-Nr. 04721 66-2585) bis zum 13.03.2020 Namen und Anschrift sowie Standort und Anzahl der Bienenvölker mitzuteilen.

3. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

4. Die sofortige Vollziehung dieser Anordnungen wird angeordnet.

5. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Begründung:

Ist die Amerikanische Faulbrut in einem Bienenstand amtlich festgestellt, erklärt die zuständige Behörde gemäß § 10 Abs. 1 BienSeuchV das Gebiet in einem Umkreis von mindestens einem Kilometer um den Bienenstand zum Sperrbezirk.
Bei der Amerikanischen Faulbrut handelt es sich um eine gefährliche Erkrankung des Bienenvolkes. Die Festlegung des Sperrbezirkes soll einer Verbreitung der Seuche entgegenwirken.

Für den Sperrbezirk gelten unmittelbar aus den Vorschriften der Bienenseuchen-Verordnung Verpflichtungen für die Besitzer von Bienenvölkern. Diese Verpflichtungen sind auf der Internetseite des Landkreises Cuxhaven unter „www.landkreis-cuxhaven.de“ veröffentlicht.

Nach § 5b BienSeuchV kann die zuständige Behörde anordnen, dass in einem Sperrbezirk die Besitzer von Bienenvölkern diese unter Angabe des Standortes der Bienenstände anzuzeigen haben.
Die Anordnung der Anzeige von Bienenvölkern ist geeignet, um die nach § 11 BienSeuchV vorgegebenen Schutzmaßnahmen wirksam durchführen zu können und einer Weiterverbreitung der Amerikanischen Faulbrut wirksam entgegenzuwirken. Die Anordnung der Anzeige ist auch erforderlich, da andere geeignete, weniger belastende Mittel, nicht in Betracht kommen, um die Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk zu erfassen und die Schutzmaßnahmen durchzuführen. Die Anordnung ist auch angemessen, da unter Berücksichtigung persönlicher Interessen und des öffentlichen Interesses keine andere Möglichkeit gesehen wird, die Schutzmaßnahmen gemäß § 11 BienSeuchV sicherzustellen.
Somit entspricht die unter Nr. 2 dieser Allgemeinverfügung getroffene Anordnung der Anzeige der Bienenvölker dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Der Vorbehalt des Widerrufs gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)2 ist erforderlich, um im Falle einer Änderung der Seuchenlage die Grenzen des Sperrbezirkes entsprechend anpassen zu können.

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO3 wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet, was bedeutet, dass eine Klage gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung hat.
Die Ausbreitung der Amerikanischen Faulbrut als gefährliche Bienenseuche ist schnellstmöglich zu bekämpfen, indem um den Ausbruchsstand herum ein Sperrbezirk festgelegt wird und die für dieses Gebiet geltenden Schutzmaßnahmen zur Anwendung kommen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wird von einem besonderen öffentlichen Interesse gestützt, d. h. aufgrund der von der Amerikanischen Faulbrut ausgehenden Gefahren müssen persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs zurückstehen.

Gemäß § 41 Abs. 4 VwVfG kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens eine Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden. Von dieser Möglichkeit wurde zur Bekämpfung der Ausbreitung der Amerikanischen Faulbrut Gebrauch gemacht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Stade, Am Sande 4a, 21682 Stade, Klage erhoben werden. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Stade gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.

Nähere Informationen erhalten Sie im Veterinäramt des Landkreises Cuxhaven, Vincent-Lübeck-Str. 2, 27474 Cuxhaven, Tel.-Nr. 04721-662132.

Cuxhaven, 09.03.2020 LANDKREIS CUXHAVEN
Der Landrat
 

Bielefeld

Hinweise für den Sperrbezirk:

1. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich untersuchen zu lassen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen.
Eine weitere Nachuntersuchung durch den beamteten Tierarzt hat im Abstand von mindestens acht Wochen zu erfolgen. Diese zweite Untersuchung ist entbehrlich, wenn sich bei der Untersuchung von Futterproben, die im Rahmen der ersten Untersuchung zusätzlich gezogen worden sind, keine Anhaltspunkte für die Amerikanische Faulbrut ergeben.

2. Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.

3. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
Dies gilt nicht für

    • Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden

und für

    • Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.

4. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.


1Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV) vom 03.11.2004 (BGBl. I S. 2738)
2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102)
3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686)
in der jeweils geltenden Fassung