Amtliche Bekanntmachungen
Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung Nr. 11a/2021 CUX zur Änderung der Tierseuchenbehördlichen Allgemeinverfügung Nr. 11/2021 CUX zum Schutz gegen die Geflügelpest bei Geflügel
Auf der Grundlage der Art. 60 – 71 der VO (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 11 – 67 der VO (EU) 2020/687 i. V. m. § 18 - 33 der GeflPestSchV wird nachstehende Maßnahme bekannt gegeben und verfügt:
Das nach Nr. 2.2 verfügte Verbringungsverbot im Bereich der festgelegten Überwachungszone (früher „Beobachtungsgebiet“) wird wie folgt erweitert:
Folgende Tiere und Erzeugnisse dürfen nicht in einen Bestand verbracht werden:
- Vögel,
- Fleisch von Geflügel und Federwild,
- Eier, sowie
- sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte, die von Geflügel und Federwild stammen.
Ausgenommen hiervon sind:
- Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die als sichere Waren gelten. Als sicher gelten die Waren nach Anhang VII der VO (EU) 2020/687, das sind insbesondere Fleisch und Milch, die in bestimmter Weise behandelt wurden. Einzelheiten können beim Veterinäramt erfragt werden.
- Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die der einer Behandlung nach Anhang VII der VO (EU) 2020/687 unterzogen wurden, das sind bestimmte Wärmebehandlungsverfahren.
- Erzeugnisse oder sonstige seuchenrelevante Materialien, die vor Beginn der Seuche, d. h. vor dem 17.10.2021 (Datum nach Art. 27 Abs. 3 c) der VO (EU) 2020/687 berechnet) gewonnen oder erzeugt wurden.
- Folgeprodukte dieser aufgezählten Erzeugnisse.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim
Verwaltungsgericht Stade, Am Sande 4a, 21682 Stade, erhoben werden. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Stade die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise wieder herstellen.
Cuxhaven, 4. November 2021 |
LANDKREIS CUXHAVEN |
Der Landrat |
Hinweis:
- Diese Allgemeinverfügung ist auf der Homepage des Landkreises Cuxhaven oder nach Terminvereinbarung im Veterinäramt einzusehen.
- Die Anfechtung der Allgemeinverfügung hat gemäß § 37 TierGesG keine aufschiebende Wirkung
- Die Teilausstallung (Vorgriff) wird im Bereich der festgelegten Überwachungszone (früher „Beobachtungsgebiet“) nicht genehmigt.