Seiteninhalt

Amtliche Bekanntmachungen

03.03.2015

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die niedrigpathogene aviäre Influenza, Festlegung eines Sperrgebietes

In einem Geflügelbestand im Landkreis Cuxhaven, in der Stadt Geestland, ist am 01.03.2015 der Ausbruch der niedrigpathogenen aviären Influenza amtlich festgestellt worden.

Aufgrund des § 48 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) vom 08. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212) in der zurzeit geltenden Fassung wird Folgendes verfügt:

Das Gebiet um den Seuchenbestand wird mit einem Radius von mindestens einem Kilometer als Sperrgebiet festgelegt. Das Sperrgebiet ist in dem abgebildeten Kartenausschnitt dargestellt, mit folgenden Grenzen:

Die Grenze des Sperrgebiets verläuft von der Kreuzung Dorumer Straße (L119) mit der Debsteder Chaussee (L118) in Geestland-Neuenwalde in südlicher Richtung entlang der Debstedter Chaussee (L118). Nach der Überquerung der BAB 27 zweigt die Grenze auf den Weg zum Heidehof in nordwestlicher Richtung ab und führt auf diesem Weg weiter bis zum Moorgraben. Dem Moorgraben in südwestlicher Richtung und anschließend dem Sieverner Bach in nordwestlicher Richtung folgend, verläuft die Grenze in nördlicher Richtung auf dem Alten Postweg, der in die Alte Leher Landstraße und die Straße Holßelerfeld übergeht. In Verlängerung der Straße Holßelerfeld wird die Grenze über die L119 hinaus in nördlicher Richtung auf dem Hadeler Weg bis zum Wätjeweg weitergeführt. Dem Wätjeweg und anschließend dem Holßeler Weg in östlicher Richtung folgend, zweigt die Grenze vor der Bergstraße nach Süden in Richtung Dorumer Straße (L119) ab und verläuft auf der Dorumer Straße bis zur Kreuzung mit der Debstedter Chaussee.

Karte Sperrgebiet

  1. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
  2. Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung wird angeordnet.
  3. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Begründung:

Ist niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde nach § 48 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung ein Gebiet um den Seuchenbestand mit einem Radius von mindestens einem Kilometer als Sperrgebiet fest.

Die niedrigpathogene aviäre Influenza wurde in einem Geflügelbestand im Landkreis Cuxhaven amtlich festgestellt. Daher ist für das betroffene Gebiet ein Sperrgebiet festzulegen.

Bei der Festlegung des Sperrgebietes wurden u. a. örtliche und ökologische Gegebenheiten, natürliche Grenzen, epidemiologische Erkenntnisse und sonstige tierseuchenrechtlich relevanten Erkenntnisse berücksichtigt.

Bei der niedrigpathogenen aviären Influenza handelt es sich um eine ansteckende und anzeigepflichtige Viruserkrankung bei Hühnern und anderen Geflügelarten (z. B. Enten, Gänsen, Puten, Wachteln, Tauben, Wildvögeln), die schnell epidemische Ausmaße annehmen und damit Tierverluste und große wirtschaftliche Schäden zur Folge haben kann. Die Festlegung des Restriktionsgebietes und die damit verbundenen Maßnahmen sollen einer Verbreitung der Viruserkrankung entgegenwirken.

Für das Sperrgebiet gelten unmittelbar aus den Vorschriften der Geflügelpest-Verordnung Verpflichtungen für die Tierhalter, die dieser Verfügung als Hinweise beigefügt sind.

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) in der zurzeit geltenden Fassung wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet, was bedeutet, dass eine Klage gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung hat.
Die Ausbreitung der niedrigpathogenen aviären Influenza als ansteckende Tierseuche ist schnellstmöglich zu bekämpfen, indem um den Ausbruchsbetrieb herum ein Sperrgebiet festgelegt wird und die für dieses Gebiet geltenden Schutzmaßnahmen zur Anwendung kommen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wird von einem besonderen öffentlichen Interesse gestützt, d. h. aufgrund der Gefahr gesundheitlicher und wirtschaftlicher Folgen durch eine Ausbreitung der niedrigpathogenen aviären Influenza müssen persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs zurückstehen.

Gemäß § 41 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), in der zurzeit geltenden Fassung kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden. Von dieser Möglichkeit wurde zur Bekämpfung der Ausbreitung der niedrigpathogenen aviären Influenza Gebrauch gemacht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Stade, Am Sande 4a, 21682 Stade, Klage erheben.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Stade ein Antrag auf ganze oder teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt werden.

Nähere Informationen erhalten Sie im Veterinäramt des Landkreises Cuxhaven, Vincent-Lübeck-Str. 2, 27474 Cuxhaven, Tel.-Nr. 04721 66-2132. Jeder Verdacht der Erkrankung auf niedrig-pathogene aviäre Influenza ist dem Veterinäramt sofort zu melden.


Cuxhaven, 03.03.2015 LANDKREIS CUXHAVEN
  Der Landrat
In Vertretung
Jochimsen




Hinweise für das Sperrgebiet:

Gemäß § 48 Abs. 4 Geflügelpest-Verordnung gilt für das Sperrgebiet Folgendes:

  • Tierhalter haben dem Veterinäramt des Landkreises Cuxhaven unverzüglich die Anzahl
    • der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und 
    • der verendeten gehaltenen Vögel

sowie jede Änderung anzuzeigen.

  • Gehaltene Vögel, Eintagsküken und Eier, Säugetiere sowie Gülle und Einstreu von Geflügel dürfen aus einem Geflügelbestand oder einer sonstigen Vogelhaltung nicht verbracht werden.
  • Tierische Nebenprodukte von Geflügel sind unschädlich zu beseitigen.
  • Der jeweilige Stall oder sonstige Standort darf nur von dem Tierhalter, seinem Vertreter, den mit der Betreuung und Beaufsichtigung betrauten Personen, Tierärzten oder Personen im amtlichen Auftrag und nur mit Schutzkleidung betreten werden.
  • Schutzkleidung ist unverzüglich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen Standorts abzulegen, zu reinigen und zu desinfizieren oder, im Falle von Einwegkleidung, unverzüglich nach Gebrauch unschädlich zu beseitigen.
  • Schuhwerk ist vor dem Betreten und nach dem Verlassen des Bestands sowie nach Verlassen eines Stalls oder sonstigen Standorts zu reinigen und zu desinfizieren.
  • Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden.
  • Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art mit gehaltenen Vögeln ist verboten.
  • Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des niedrigpathogenen aviären Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7 sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung zu reinigen und zu desinfizieren.

Das Veterinäramt kann bei Vorliegen bestimmter, in der Geflügelpest-Verordnung aufgeführter Voraussetzungen, Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbringungsverbot genehmigen.

 

Cuxhaven, 03.03.2015 LANDKREIS CUXHAVEN
  Der Landrat