Antrag auf Anhalten von gefälschten beziehungsweise rechtsverletzenden Produkten durch die Zollverwaltung
[Nr.99122009001000 ]
Teaser
Befürchten Sie, dass Waren, die in die Zollunion ein- oder ausgeführt werden, Ihre Rechte geistigen Eigentums verletzen könnten? Dann können Sie bei der Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz das Anhalten dieser Waren beantragen.
Verfahrensablauf
Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörden stehen Ihnen online in der Dienstleistung «Gewerblicher Rechtsschutz» im Zoll-Portal zur Verfügung.
Wenn Sie als Bürgerin oder Bürger Anträge übermitteln möchten:
- Registrieren Sie sich mit einem Benutzerkonto für Privatpersonen auf der Internetseite des im Zoll-Portals.
- Um die Dienstleistung im Zoll-Portal im vollen Funktionsumfang nutzen zu können, ist ein Login mit «ELSTER» oder «neuer Personalausweis» erforderlich.
- Melden Sie sich an und wählen die Dienstleistung «Gewerblicher Rechtsschutz» aus.
- Füllen Sie Ihre Anträge mit Hilfe der Eingabemasken aus. Die notwendigen Informationen werden gezielt abgefragt. In die Eingabemasken integrierte «Tooltipps» unterstützen Sie bei der Datenerfassung.
- Wenn Sie die Dienstleistung «Gewerblicher Rechtsschutz» im Zoll-Portal mit ELSTER-Zertifikat oder »neuer Personalausweis« nutzen, können Sie Ihre Anträge elektronisch übermitteln.
- Im Zoll-Portal können Sie Bescheide zu Ihren gestellten Anträgen digital abrufen.
Wenn Sie als Unternehmen Anträge übermitteln möchten:
- Registrieren Sie sich mit einem Benutzerkonto für Geschäftskunden oder einem Benutzerkonto für ein bestehendes Geschäftskundenkonto auf der Internetseite des im Zoll-Portals.
- Um die Dienstleistung im Zoll-Portal im vollen Funktionsumfang nutzen zu können, ist ein Login mit «ELSTER» erforderlich.
-
Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem Verfahren für Bürgerinnen und Bürger.
Rechtsgrundlage(n)
- Verordnung (EU) Nummer 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
- § 146 Markengesetz (MarkenG)
- § 111b Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- § 55 Designgesetz (DesignG)
- § 142a Patentgesetz (PatG)
- § 25a Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) in Verbindung mit § 142a Patentgesetz (PatG)
- § 40a Sortenschutzgesetz (SortschG)
- § 9 Absatz 2 Halbleiterschutzgesetz (HalblSchG)
Ansprechpunkt
nicht angegeben
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Formulare
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben