Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung Gewährung
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen neu
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
Im Zuge einer umfassenden Reform ist die Eingliederungshilfe 2017 durch das "Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen" neu geregelt worden. Die meisten Bestimmungen hierzu treten allerdings erst 2018 oder 2020 in Kraft.
Wir möchten Sie daraufhinweisen, dass sich unsere Seiten daher gerade in der Überarbeitung befinden.
Menschen, die nicht nur vorübergehend wesentlich behindert oder von Behinderung bedroht sind, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, zur Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Je nach Art der Behinderung können Hilfsmittel, ambulante, teil- oder vollstationäre Leistungen in Betracht kommen. Hierbei kann es sich u.a. um folgende Leistungen handeln:
- Leistungen für Kinder im Vorschulalter, z.B. Hausfrühförderung, Leistungen in Sonderkindergärten, Sprachheilkindergärten, Kindergarten für körperbehinderte Kinder, integrative Betreuung in Kindertagesstätten
- Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen
- Tagesstätten für seelisch behinderte Menschen
- Internate für körperlich oder mehrfach behinderte Menschen zur Schulbildung
- Landesbildungszentren für blinde oder sehbehinderte, taube oder hörbehinderte sowie sprachbehinderte Menschen
- Stationäre Langzeiteinrichtungen für seelisch, geistig, körperlich oder mehrfach behinderte Menschen
- Ambulant betreutes Wohnen für seelisch, geistig, körperlich oder mehrfach behinderte Menschen
und weitere Hilfen.
Eine Leistungsgewährung setzt u.a. voraus, dass der Anbieter der Maßnahme eine Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarung mit dem Träger der Sozialhilfe abgeschlossen hat. Weiterhin sind beispielsweise stationäre Leistungen für Erwachsene vom einzusetzenden Einkommen und Vermögen abhängig. Ob bei anderen Leistungen ein Kostenbeitrag zu leisten ist, ist im Einzelfall mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe zu klären. Auch wird im Einzelfall geprüft, ob andere vorrangige Sozialleistungsansprüche, Unterhaltspflichten oder andere Ansprüche gegen Dritte bestehen.
Anträge
Leistungsantrag SGB IX - Eingliederungshilfe - fachliche Hilfe
Leistungsantrag SGB XII - Existenzsichernde Leistungen in besonderen Wohnformen
Ansprechpartner/innen stehen Ihnen...
...für die folgenden Bereichen gerne zur Verfügung:
Team körperlich/ geistig behinderte Erwachsene
Team seelisch behinderte Erwachsene
Für allgemeine Rückfragen...
..stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung
Vincent-Lübeck-Straße 2
27474 Cuxhaven
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Fax: 04721 66-270182
E-Mail: k.ziepke(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 141
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Leistungsbeschreibung
Die Eingliederungshilfe verfolgt das Ziel, eine Behinderung zu vermeiden oder diese zu mildern. Ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft soll erhalten oder hergestellt werden.
Unterstützung finden Sie bei der Bewältigung des täglichen Lebens. Dazu gehören zum Beispiel:
- das Wohnen
- die Finanzen
- die Haushaltsführung
- die Freizeitgestaltung
- die Förderung privater Kontakte und Hobbies,
- Ämtergänge (Vorbereitung und Unterstützung), sofern nicht Aufgabe einer gesetzlichen Betreuerin oder eines gesetzlichen Betreuers
- Mobilität
- Elternschaft
- Unterstützung in der Schule, Hochschule oder für die Weiterbildung im Beruf
- Unterstützung in der Kindertagesstätte
- Hilfsmittel
- Förderung der Verständigung
Die Leistungen sind individuell ausgestaltet. Sie sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungs- und Rehabilitationsträgern (z.B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger) nachgeordnet.
Die Kosten für die Leistungen übernimmt der zuständigen Träger der Eingliederungshilfe. Ihr Einkommen oder Vermögen können gegebenenfalls angerechnet werden.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei den Trägern der Eingliederungshilfe.
Zuständig für Eingliederungshilfe-Leistungen an erwachsene Personen: das Land Niedersachsen als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe. Das Land Niedersachsen hat die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover für diese Aufgabe herangezogen.
Zuständig für Eingliederungshilfe-Leistungen an Kinder und Jugendliche mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung: der örtliche Träger der Eingliederungshilfe. Das gilt auch, wenn die oder der Jugendliche noch eine allgemeinbildende Schule oder eine Tagesbildungsstätte besucht.
Die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe sind die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover.
Grundsätzlich sind der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, in dem Ihr Wohnsitz liegt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Antragssteller müssen keine Fristen beachten.
Die Behörde, bei der der Antrag gestellt wird, muss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages feststellen, ob sie für den Antrag zuständig ist. Wenn die Behörde nicht zuständig ist, leitet sie den Antrag unverzüglich weiter.
Rechtsgrundlage
Formulare
- Antrag auf Selbstauskunft
- Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) (Sozialhilfe/Asylbewerberleistungen)
- Ärztliches Attest zur Feststellung der Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II / § 30 Abs. 5 SGB XII