Erlaubnisse und Ausnahmen zur übermäßigen Straßenbenutzung: Erteilung
[Nr.99108024001000 ]
Leistungsbeschreibung
Veranstaltungen, für die öffentliche Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Insbesondere handelt es sich dabei um
- motorsportliche Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen, Oldtimern oder Krafträdern
- Radrennen, Radtourenfahrten, Triathlonveranstaltungen, Volkswanderungen und Volksläufe
- Fahrten im geschlossenen Verband
- Umzüge
- Straßenfeste, Traditionsveranstaltungen, Märkte
Rennen mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen sind verboten.
Voraussetzungen
Eine Erlaubnis oder Ausnahme darf nur für solche Veranstaltungen erteilt werden, die von einem Veranstalter organisiert und verantwortlich durchgeführt werden. Der Veranstalter muss die Gewähr bieten, dass die Veranstaltung entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Erlaubnisbehörde durchgeführt wird. Eine Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung wird nach schriftlichem Antrag erteilt. Die Straßenverkehrsbehörde prüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und hört die zu beteiligenden Stellen (Polizei und Straßenbaulastträger, Forst- und Naturschutzbehörden) an.
Die Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen und mit Anordnungen zu verkehrsregelnden und verkehrsbeschränkenden Maßnahmen verbunden werden. Diese Maßnahmen werden vorher mit dem Veranstalter abgestimmt.
Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen sind in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller möglich. Eine Ausnahme darf nur in besonders dringenden Fällen erteilt werden. Die Sicherheit des Verkehrs darf durch die Ausnahmegenehmigung nicht beeinträchtigt werden. Falls erforderlich, wird dies durch entsprechende Auflagen und Bedingungen gewährleistet.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der Stadt, auf dessen/deren Gebiet die Veranstaltung stattfinden soll.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Streckenplan
- schriftliche Bestätigung des Veranstalters, dass der Veranstalter Kenntnis darüber hat, dass die Veranstaltung eine Sondernutzung im Sinne des § 8 Bundesfernstraßengesetzes darstellt. In der Erklärung ist insbesondere die Kenntnis über die straßenrechtlichen Erstattungsansprüche zu bestätigen, wonach der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu ersetzen hat, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen.
- Versicherungsnachweis
- gegebenenfalls Verkehrszeichenplan und Umleitungsplan, falls Straßen gesperrt werden müssen
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr beträgt je nach Größe der Veranstaltung zwischen 10,20 Euro und 2.301,00 Euro. Auskünfte über die Gebühren erteilt die zuständige Behörde.
Neben der Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis können auch Gebühren für die Sondernutzung der Straßen anfallen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag ist rechtzeitig, mindestens vier Wochen (bei Veranstaltungen, die über das Gebiet einer Straßenverkehrsbehörde hinausgehen mindestens zwei Monate) vor Beginn der Veranstaltung zu stellen, bei großen Veranstaltungen entsprechend zeitiger.
Rechtsgrundlage
Abweichende Zuständigkeit Samtgemeinde Börde Lamstedt
Abweichende Zuständigkeit Samtgemeinde Börde Lamstedt
Für Gemeindestraßen wenden Sie sich bitte an ihre Samtgemeindeverwaltung:
21769 Lamstedt
Karte anzeigen
Telefon: 04773 899-0
Fax: 04773 899-199
E-Mail: rathaus(at)boerde-lamstedt.de
http://www.lamstedt.de/
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Abweichende Zuständigkeit Gemeinde Wurster Nordseeküste
Abweichende Zuständigkeit Gemeinde Wurster Nordseeküste
Für Gemeindestraßen wenden Sie sich bitte an ihre Samtgemeindeverwaltung:
27632 Wurster Nordseeküste
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Telefon: 04742 870
Fax: 04742 87199
E-Mail: gemeinde(at)gwnk.de
http://www.sglandwursten.de
http://www.wurster-nordseekueste.de/
http://www.sglandwursten.de/
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Abweichende Zuständigkeit Stadt Geestland
Abweichende Zuständigkeit Stadt Geestland
Für Gemeindestraßen wenden Sie sich bitte an ihre Stadtverwaltung:
Sieverner Straße 10
27607 Geestland
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Telefon: 04743 937-1111
Fax: 04743 937-1149
https://www.geestland.eu/
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Abweichende Zuständigkeit Samtgemeinde Beverstedt
Abweichende Zuständigkeit Gemeinde Beverstedt
Für Gemeindestraßen wenden Sie sich bitte an ihre Gemeindeverwaltung:
27616 Beverstedt
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Telefon: 04747 181-0
Fax: 04747 181-50
E-Mail: info(at)gemeinde-beverstedt.de
http://www.beverstedt.de/
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Abweichende Zuständigkeit Gemeinde Loxstedt
Abweichende Zuständigkeit Gemeinde Loxstedt
Für Gemeindestraßen wenden Sie sich bitte an ihre Gemeindeverwaltung:
27612 Loxstedt
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Telefon: 04744 480
Fax: 04744 48-55
E-Mail: gemeinde(at)loxstedt.de
http://www.loxstedt.de/
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Abweichende Zuständigkeit Gemeinde Schiffdorf
Abweichende Zuständigkeit Gemeinde Schiffdorf
Für Gemeindestraßen wenden Sie sich bitte an ihre Gemeindeverwaltung:
27619 Schiffdorf
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Telefon: 04706 181-0
Fax: 04706 181-239
E-Mail: gemeinde(at)schiffdorf.de
http://www.schiffdorf.de/
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Abweichende Zuständigkeit Samtgemeinde Hemmoor
Abweichende Zuständigkeit Samtgemeinde Hemmoor
Für Gemeindestraßen wenden Sie sich bitte an ihre Samtgemeindeverwaltung:
21745 Hemmoor
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Telefon: 04771 602-0
Fax: 04771 602-144
E-Mail: samtgemeinde(at)hemmoor.de
http://www.hemmoor.de
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Was sollte ich noch wissen?
Soll die Veranstaltung über den Bezirk der zuständigen Stelle hinaus oder eine Ausnahme von dem Verbot des Rennens auf öffentlichen Straßen erteilt werden, ist die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Dezernat 23) für die Genehmigung der Veranstaltung zuständig.
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