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Kindesunterhalt

Beistandschaft

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Durch das sog. Negativattest nach § 58 Absatz 1 des Sozialgesetzbuchs VIII (SGB VIII) wird der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes ... mehr

Beratung und Regelung zu Vaterschaftsfragen und zu Unterhaltsfragen von Kindern (bis 18 Jahren).

  • Sorgeerklärungen können nur im Jugendamt abgegeben werden.
  • Vaterschaftsanerkennungen nimmt sowohl das Jugendamt als auch das Standesamt im Zusammenhang mit der Geburtsbeurkundung entgegen.
  • Alternativ können beide Erklärungen auch bei einem Notar abgegeben werden.

Erforderliche Unterlagen bitte bei Terminabsprache erfragen, da dies je nach Sachlage unterschiedlich sein kann.

Ansprechpartner finden Sie hier...

Elterninformationen mit Familienbeispielen finden Sie hier...

Antrag auf Einrichtung einer Beistandschaft

1. Was ist eine Beistandschaft?

Die Beistandschaft ist ein kostenloses Hilfeangebot des Jugendamtes bei der Feststellung der Vaterschaft und der Geltendmachung des Kindesunterhalts.
Sie schafft für alle allein erziehenden Elternteile die Möglichkeit, auf freiwilliger Grundlage für Vaterschafts- und Unterhaltsangelegenheiten die Hilfe des Jugendamtes in Anspruch zu nehmen.

2. Wer kann eine Beistandschaft erhalten?

Den Antrag auf eine Beistandschaft kann der Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Der Antrag kann auch von einem nach § 1776 BGB berufenen Vormund gestellt werden. Er kann nicht durch einen Vertreter gestellt werden.

3. Wie erhalte ich einen Beistand für mein Kind?

Es genügt ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt. Die Beistandschaft tritt ein, sobald der Antrag dem Jugendamt zugeht. Dies gilt auch, wenn der Antrag vor der Geburt des Kindes gestellt wird.

4. Wozu brauche ich einen Beistand?

Der Beistand hat zwei Aufgaben: 
- die Feststellung der Vaterschaft und
- die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.

In vielen Fällen ist die Vaterschaftsfeststellung ein Problem, wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind. Die Vaterschaft besteht in diesen Fällen allerdings erst, wenn sie anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Der Vater kann seine Vaterschaft bereits vor der Geburt des Kindes anerkennen. Die Anerkennung muss öffentlich beurkundet werden; dies ist beim Jugendamt und beim Standesamt kostenfrei möglich. Mit der Anerkennung und der in der Regel allein notwendigen Zustimmung der Mutter zur Anerkennung ist die Vaterschaftsanerkennung abgeschlossen.

Ist die Mutter bei der Geburt des Kindes verheiratet, so ist eine Vaterschaftsfeststellung nur dann notwendig, wenn der Ehemann der Mutter nicht der leibliche Vater des Kindes ist und seine Vaterschaft mit Erfolg angefochten wurde.

In einigen Fällen ist die Vaterschaftsfeststellung aber problematischer. Für das Kind ist sie von existentieller Bedeutung. Erst mit der Feststellung der Vaterschaft wird das Kind rückwirkend ab der Geburt mit seinem Vater verwandt. Aus dem Verwandtschaftsverhältnis leitet sich der Unterhaltsanspruch, aber auch das Erbrecht des Kindes nach seinem Vater ab; auch rentenrechtliche Ansprüche leiten sich hieraus ab.

Doch dient die Vaterschaftsfeststellung nicht nur der finanziellen Absicherung des Kindes. Die Kenntnis der eigenen Herkunft nimmt im Bewusstsein des Einzelnen eine Schlüsselstellung für Individualitätsfindung und Selbstverständnis ein. Das Kind hat deshalb ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung, was das Bundesverfassungsgericht betont hat. Für das spätere Leben kann es auch von großer Bedeutung sein, z.B. von Veranlagungen zu Erbkrankheiten zu wissen, die bei seinen väterlichen Verwandten aufgetreten sind.

Auch für die Mutter ist die Feststellung der Vaterschaft wichtig: Mit der Feststellung kann der Elternteil, der das Kind betreut und deshalb nicht erwerbstätig ist, in der Regel bis zu drei Jahre nach der Geburt von dem anderen Elternteil Betreuungsunterhalt verlangen.

Deshalb bietet das Jugendamt umfassend Hilfe bei der Feststellung der Vaterschaft an. Der Beistand nimmt Verbindung zu dem von der Mutter benannten Vater auf. Er ermittelt den Aufenthalt des Vaters, wenn dieser nicht bekannt sein sollte.

Der Vater kann die Vaterschaft beim Jugendamt freiwillig anerkennen. Kommt es nicht zu einer freiwilligen Anerkennung, so erhebt der Beistand im Namen des Kindes Klage auf Feststellung der Vaterschaft und vertritt das Kind im gerichtlichen Verfahren.

Das Jugendamt bietet seine Hilfe aber auch zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes an.

Der Beistand prüft das Einkommen Unterhaltspflichtiger und errechnet die häufig schwer zu ermittelnde Höhe des Unterhalts. Die freiwillig erklärte Unterhaltsverpflichtung kann vom Jugendamt beurkundet werden. Ist der Unterhalt streitig, so vertritt der Beistand das Kind in einem gerichtlichen Unterhaltsverfahren. Der Inhaber der elterlichen Sorge ist dadurch von der häufig auch psychisch belastenden Unterhaltsklage entbunden. Wenn Unterhaltspflichtige nicht zahlen, kümmert sich der Beistand auch um die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche (z.B. durch Lohnpfändung).

Alle in diesem Zusammenhang anfallenden Tätigkeiten des Jugendamtes sind kostenlos.

5. Wann kann die Beistandschaft beantragt werden ?

Die Beistandschaft kann bereits vor der Geburt des Kindes beantragt werden, wenn die werdende Mutter nicht verheiratet ist. Nach der Geburt kann sie jederzeit bis zur Volljährigkeit beantragt werden.

6. Wer beschränkt oder beendet die Beistandschaft?

Der antragstellende Elternteil kann die Beistandschaft von vornherein oder auch später auf bestimmte Aufgaben, etwa die Feststellung der Vaterschaft, beschränken. Die Beistandschaft endet sofort, wenn der antragstellende Elternteil dies schriftlich verlangt.

7. Wird die elterliche Sorge durch die Beistandschaft eingeschränkt?

Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Innerhalb seines Aufgabenkreises vertritt der Beistand das Kind und kann im Namen des Kindes außerhalb und vor Gericht tätig werden. Neben ihm bleibt auch der Inhaber der Sorge in vollem Umfang zur Vertretung des Kindes befugt. Nur im gerichtlichen Verfahren gilt eine Ausnahme: Um zu verhindern, dass in einem Prozess durch den Elternteil einerseits und durch den Beistand andererseits widersprüchliche Erklärungen abgegeben werden, hat in einem von dem Beistand geführten Rechtsstreit der Beistand den Vorrang.

8. Wann endet die Beistandschaft?

Die Beistandschaft endet, wenn der antragstellende Elternteil dies schriftlich verlangt.

Die Beistandschaft endet auch, wenn der die Beistandschaft beantragende Elternteil die Alleinsorge verliert, etwa durch Eintritt der Volljährigkeit des Kindes, durch Entzug der elterlichen Sorge oder durch Umzug des Kindes ins Ausland.

9. Geht das Jugendamt selbst auf die Betroffenen zu?

Wird ein Kind geboren, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, wird das Jugendamt vom Standesamt informiert. Das Jugendamt bietet der Mutter Beratung und Unterstützung bei der Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes an.