Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde: Registrierung - von Personen die Inkassodienstleistungen erbringen
Leistungsbeschreibung
Wer geschäftsmäßig Inkassodienstleistungen erbringen möchte, muss diese Tätigkeit im Rechtsdienstleistungsregister registrieren lassen. Inkassodienstleistung ist die Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird.
Die Registrierung kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit durch die zuständige Stelle angeordnet oder geändert werden.
Ohne Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören (zum Beispiel Einziehung von Kundenforderungen, die einer Werkstatt erfüllungshalber abgetreten wurden).
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landgericht und dem größeren Amtsgericht (sog. Präsidialamtsgericht).
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Erlaubnis erteilt wurde.
Erlaubnisse zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach dem früheren Rechtsberatungsgesetz (Alterlaubnisse) sind zum 1. Januar 2009 erloschen, es sei denn, es wurde bis spätestens zum 31. Dezember 2008 ein "Antrag auf Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz für Alterlaubnisinhaber" gestellt.
Was sollte ich noch wissen?
Wer im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zur Ausübung eines mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen verbundenen Berufs niedergelassen ist, darf diesen Beruf unter bestimmten Voraussetzungen als vorübergehende Rechtsdienstleistung in Deutschland ausüben.
Rechtsgrundlage
- § 10 Absatz 1 Nr. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- § 13 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- § 19 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- § 6 Absatz 1 Satz 1 Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV)
- § 32 Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz)
- Section 10 paragraph 1 No. 1 Legal Services Act (RDG)
- Section 13 (1) Sentence 3 and second sentence 1 Law on Legal Services (RDG)
- Section 19 Law on Legal Services (RDG)
- Section 6 (1) sentence 1 Legal Services Ordinance (RDV)
- Section 32 Ordinance regulating jurisdictions in the judiciary and the administration of justice (ZustVO-Justice)