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Spätaussiedler

Spätaussiedler, Vertriebene und jüdische Zuwanderer

Allgemeines

Spätaussiedler (früher: Vertriebene) sind Angehörige deutscher Minderheiten aus den Gebieten östlich von Oder und Neisse und den deutschen Siedlungsgebieten in Ost- und Südeuropa. Das gilt beispielsweise auch für deutsche Volkszugehörige, deren Vorfahren zu früherer Zeit auswanderten und in fremden Staaten lebten, wie z.B. die Wolgadeutschen in Russland. Wegen der ihnen insbesondere als Folge des Zweiten Weltkrieges zugefügten Leiden sieht es die Bundesrepublik als ihre historische Verpflichtung an, diese Menschen in Deutschland aufzunehmen. Die größte Zahl der Spätaussiedler kommt aus den Republiken der ehemaligen Sowjetunion.

Die Aufnahme von Spätaussiedlern erfolgt in einem Verfahren, das im Bundesvertriebenengesetz (BVFG) geregelt ist. Es wird vom Bundesverwaltungsamt Köln durchgeführt (z.B. in der Außenstelle Friedland). Die Erstaufnahme in Deutschland erfolgt im Grenzdurchgangslager Friedland, das sich in den Jahren den Namen „Tor zur Freiheit“ erworben hat. Nach erfolgter Registrierung durch das Bundesverwaltungsamt werden die mit Aufnahmebescheiden eintreffenden Personen und ihre Familienangehörigen auf die Bundesländer und anschließend auf die einzelnen Landkreise und Kommunen verteilt. Grundlage für die Verteilung bildet das Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler, das eine Quotierung entsprechend der Einwohnerzahl im Verhältnis zur Gesamteinwohnerzahl Niedersachsens vorsieht.

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Aufgaben und Umfang des Bundesvertriebenengesetzes

Als Spätaussiedler können nur deutsche Volkszugehörige aufgenommen werden. Hierfür wird neben der deutschen Abstammung ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum verlangt, das durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bestätigt sein muss. Die erforderlichen Sprachtests werden im Herkunftsland durchgeführt. Auch die mit einreisenden Familienangehörigen müssen ihre Sprachkenntnisse nachweisen.

Im Bescheinigungsverfahren nach § 15 BVFG wird entschieden, welchen Status der jeweilige Antragsteller und seine mit eingereisten Familienangehörigen erhalten. Folgende Eigenschaften können festgelegt werden:

  • Spätaussiedler,
  • Ehegatte des Spätaussiedlers,
  • Abkömmling des Spätaussiedlers oder
  • Ablehnung mit der Folge „Status: Ausländer“.

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Leistungen und Angebote für Spätaussiedler

Als Spätaussiedler anerkannte Personen haben bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen im Einzelfall Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfen durch die Bundesanstalt für Arbeit, auf Gewährung von Erziehungsgeld/Elterngeld und auf Leistungen der Rentenversicherung und ggfs. weitere Vergünstigungen. Sie erhalten außerdem eine pauschale Eingliederungshilfe gemäß § 9 BVFG, wenn sie unter dem Gewahrsam russischer Kommandantur standen. Die Pauschale beträgt für Personen, die vor dem 10.04.1956 geboren sind, 2.045,17 € und für Personen, die vor dem 01.01.1946 geboren sind, 3.067,75 €.

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Integration der Spätaussiedler

Bei den heute ins Land kommenden Spätaussiedlern ist festzustellen, dass der Anteil mit Kenntnissen der deutschen Sprache erheblich zurückgegangen ist. Inzwischen handelt es sich bei 80 % dieser Personen um Ehegatten, Kinder, Enkel und sonstige Angehörige der Spätaussiedler, die in der Regel über keine oder nur sehr rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

Die Integration der Spätaussiedler ist in erster Linie eine Aufgabe des Bundes. Mit dem Zuwanderungsgesetz wurde die Integrationsförderung des Bundes auf eine rechtliche Grundlage gestellt. Die Erwachsenen unter den Spätaussiedlern und ihre Angehörigen haben danach einen Anspruch auf ein staatliches Grundangebot zur Integration. Es beginnt mit einem 7-tägigen Willkommenskurs im Grenzdurchgangslager Friedland. Es folgt ein Sprachkurs, der ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vermittelt, sowie ein Orientierungskurs, der über die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland informiert. Die Kurse werden von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg organisiert, das sich zur Durchführung privater und öffentlicher Träger bedient.

In der Zuständigkeit des Landes ist die Sprachförderung im vorschulischem und schulischem Bereich von besonderer Bedeutung. Die einzelnen Maßnahmen sind im „Handlungsprogramm Integration in Niedersachsen“ zusammengefasst. Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport fördert schwerpunktmäßig zwei Projekte, die speziell der Integration jugendlicher Spätaussiedler dienen: die Brückenstelle in Hameln und die Sonderlehrgänge in Göttingen.

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Zuständigkeiten

Seit Einführung des neuen Zuwanderungsgesetzes wurden viele Aufgaben von kommunaler Ebene auf Bundes- und Länderebene übertragen. Im Einzelnen bestehen folgende Zuständigkeiten:

  • Bescheinigungsverfahren nach § 15 BVFG für Personen, die nach dem 31.12.2004 einreisen:
    Bundesverwaltungsamt Köln (Außenstelle Friedland)
  • Gewährung der pauschalen Eingliederungshilfe nach § 9 BVFG für obige Personen:
    Grenzdurchgangslager Friedland
  • Eingliederungshilfen für Spätaussiedler:
    Bundesanstalt für Arbeit (BA) bzw. regionale Arbeitsgemeinschaften zwischen BA und Landkreisen/Städten
  • Leistungen nach dem SGB II und XII:
    Landkreise/Städte oder regionale Arbeitsgemeinschaften zwischen BA und Landkreisen/Städten
  • Erziehungsgeld oder Elterngeld:
    Landkreise oder kreisfreie Städte
  • Für Rückfragen und Bescheinigungen bei Personen, die vor dem 01.01.2005 eingereist und registriert wurden, verbleibt die Zuständigkeit auf kommunaler Ebene
    hier: Landkreis Cuxhaven - Amt Soziale Leistungen -
  • Für die Verteilung der Spätaussiedler auf die Gemeinden ist das Grenzdurchgangslager Friedland zuständig. Hierbei haben die jeweiligen Landkreise ein Modifizierungsrecht
  • Für die Unterbringung der Spätaussiedler in den Städten und Gemeinden sind die dortigen Stadt- oder Gemeindeverwaltungen zuständig

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Gesetzestext und Information

Ausführliche Informationen zum Bundesvertriebenengesetz, zur Aufnahme und Integration von Spätaussiedlern erhalten Sie auf den Internetseiten des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport www.mi.niedersachsen.de. Weitere Informationen - insbesondere zum Thema Sprachkurse - entnehmen Sie bitte den Internetseiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg www.bamf.de.

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Wichtige Informationen erhalten Sie hier

Für die Beantwortung weiterer Fragen stehen Ihnen Ihre Ansprechpartner/innen beim Amt Soziale Leistungen des Landkreises Cuxhaven zur Verfügung

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Zuständige Behörde - Ihr/e Ansprechpartner/in beim Landkreis Cuxhaven

 

Vincent-Lübeck-Straße 2
27474 Cuxhaven
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Telefon: 04721 66-2304
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Leistungsgewährung nach Spezialgesetzen
Vincent-Lübeck-Straße 2
27474 Cuxhaven
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Telefon: 04721 66-2290
Fax: 04721 66-270763
E-Mail: k.bokeloh(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 176
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