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Tiergehege Anzeige

Zusatzinformation

Tiergehege

Ein Tiergehege ist eine dauerhafte Einrichtung, in der Tiere wild lebender Arten (z.B. Papageien, Eichhörnchen oder Strauße) außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Keine Tiergehege sind Zoos und Jagdgehege nach § 31 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung.

Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Tiergehegen bedürfen der Genehmigung der Naturschutzbehörde.

§ 45 c des Nds. Naturschutzgesetzes regelt, welche Voraussetzungen zur Erteilung der Genehmigung erfüllt sein müssen. Die Vorschrift dient vorrangig dem Artenschutz, dem Landschaftsschutz und dem Tierschutz.

Keiner Genehmigung bedürfen u.a. Tiergehege, die eine Grundfläche von 50 m² nicht überschreiten und in denen keine besonders geschützten Tiere gehalten werden. Das heißt: Gehege, in denen besonders geschützte Tiere wie Papageien, europäische Singvögel, verschiedene Sitticharten oder europäische Landschildkröten gehalten werden, sind immer genehmigungspflichtig, sofern sie sich außerhalb von Wohn- und Geschäftsräumen befinden.

Die Genehmigung zum Betrieb eines Tiergeheges darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass

  1. die Tiere so untergebracht, gepflegt und ernährt werden, wie es den artspezifischen biologischen Bedürfnissen des Einzeltieres entspricht,
  2. ein Register über den Tierbestand geführt und auf dem neuesten Stand gehalten wird, insbesondere die Zu- und Abgänge darin unverzüglich eingetragen werden,
  3. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere des Baurechts, des Tierschutzrechts und des Artenschutzrechts, nicht entgegenstehen.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens werden neben der Gemeinde auch weitere Fachbehörden des Landkreises (z.B. das Amt Bauaufsicht und Regionalplanung, Veterinäramt, Jagdbehörde) beteiligt. Dazu ist es z.B. erforderlich, dass die Planzeichnungen aller baulichen Anlagen des beantragten Geheges der Bauvorlagenverordnung entsprechen. Die Tiergehegegenehmigung schließt baurechtliche Genehmigungen und tierschutzrechtliche Erlaubnisse ein.
Es wird empfohlen, vor Antragstellung das Gespräch zur Beratung zu suchen, um ggf. auftretende Fragen im Vorwege klären zu können.

Im Landkreis Cuxhaven gibt es derzeit ca. 30 genehmigte Tiergehege. Hierbei handelt es sich unter anderem um so genannte Exotengehege (vor allem für Papageien und Sittiche), aber auch Gehegeanlagen für Eichhörnchen, Strauße, Flusskrebse und besondere Enten und Hühnervögel.
Eine Tiergehegegenehmigung für Dam-, Rot-, Sika- oder Schwarzwild ist nicht mehr erforderlich. Bau-, tierschutz-, wald- bzw. jagdrechtliche Genehmigungen können allerdings nach wie vor erforderlich sein.

Informationsprospekt "Tiergehege" 

downloaden.
 

 

Natur- und Artenschutz, Landschaftsplanung
Vincent-Lübeck-Straße 2
27474 Cuxhaven
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Telefon: 04721 66-2343
Fax: 04721 66-270301
E-Mail: n.schaefer(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 215
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Leistungsbeschreibung

Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Tiergehegen bedürfen der Anzeige.

Keiner Anzeige bedürfen

  • Tiergehege, die eine Grundfläche von 50 m² nicht überschreiten und in denen keine Tiere der besonders geschützten Arten nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gehalten werden,
  • Auswilderungsvolieren für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten, wenn die Volieren nicht länger als einen Monat aufgestellt werden,
  • Anlagen für höchstens zwei Greifvögel, wenn die Vögel zum Zwecke der Beizjagd gehalten werden und der Halter Inhaber eines gültigen Falknerscheins ist,
  • Netzgehege, in denen Zucht- oder Speisefische gehalten werden.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 64.1.18. an.

Was sollte ich noch wissen?

Durch die Einholung der Anzeige sind andere Genehmigungen nicht erfasst, vielmehr muss gesondert eine veterinär- und baurechtliche Genehmigung eingeholt werden.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

Anträge / Formulare

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