Zahlungspflicht der Arbeitgeber bei Nichterreichen der vorgesehenen Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen
Leistungsbeschreibung
Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen derzeit auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Solange der Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl nicht erreicht, ist er / sie zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet.
Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Sie ist, je nach Erfüllung der Beschäftigungspflicht, gestaffelt.
Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf.
Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden ausschließlich zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender Hilfe im Arbeitsleben verwendet.
Welche Fristen muss ich beachten?
Veranlagungspflichtige Arbeitgeber müssen die Anzeige bis zum 31.03. eines Jahres an die zuständige Stelle übermitteln.
Rechtsgrundlage
- § 77 Absatz IV Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
- § 154 SGB IX »Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen«
- §160 SGB IX »Ausgleichsabgabe«
- §163 SGB IX »Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern«
- Section 77 paragraph IV Social Code Ninth Book (SGB IX)
- Section 154 SGB IX Obligation of employers to employ severely disabled people
- Section 160 SGB IX Compensation Levy
- Section 163 SGB IX Cooperation of employers with the Federal Employment Agency and the Integration Offices
Was sollte ich noch wissen?
- Arbeitgeber, die zur Ausgleichsabgabe verpflichtet sind, können ihre Zahlungspflicht ganz oder teilweise auch dadurch erfüllen, dass sie anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder Blindenwerkstätten Aufträge erteilen. 50 Prozent des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) können auf die jeweils zu zahlende Ausgleichsabgabe angerechnet werden. Dabei wird die Arbeitsleistung des Fachpersonals zur Arbeits- und berücksichtigt, nicht hingegen die Arbeitsleistung sonstiger nicht behinderter Arbeitnehmer.
- Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf.
- Informationen zur Ausgleichsabgabe
- weiterführende Informationen und Erläuterungen zum Anzeigeverfahren
- Anzeigeverfahren für die Schwerbehindertenausgleichsabgabe
- Information on the compensatory levy
- Further information and explanations of the display procedure
- Notification procedure for the severely disabled compensation levy
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Welche Unterlagen werden benötigt?
Anzuzeigen sind:
- die Zahl der Arbeitsplätze (gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle)
- die Zahl der in den einzelnen Betrieben beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen sowie der sonstigen anrechnungsfähigen Personen. Hierzu ist gegebenenfalls ein Verzeichnis der schwerbehinderten Beschäftigten vorzulegen.
- Mehrfachanrechnungen (der Arbeitgeber darf unter bestimmten Voraussetzungen bei der Veranlagung zur Ausgleichsabgabe einen schwerbehinderten Arbeitnehmer auf 2 oder 3 Pflichtplätze anrechnen)
- der Gesamtbetrag der geschuldeten Ausgleichsabgabe
Welche Gebühren fallen an?
keine
Rechtsbehelf
- Bescheid ohne Nachforderung:
Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
Die Klage ist gegen das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Integrationsamt -, Domhof 1, 31134 Hildesheim, zu richten.
- Bescheid bei Nachforderung:
Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
Die Klage ist gegen das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Integrationsamt -, Domhof 1, 31134 Hildesheim, zu richten.
Die Anfechtungsklage gegen die Ausgleichsabgabe hat, im Gegensatz zur Anfechtungsklage gegen den Säumniszuschlag, keine aufschiebende Wirkung; d.h., dass die von Ihnen zu zahlende Ausgleichsabgabe auch für den Fall der Klageerhebung sofort fällig ist.